5 StR 26/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bremen vom 10. August 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen; insoweit wird die weitergehen-de Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet ver-worfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders schwerer) Vergewaltigung in Tateinheit mit (vors344tzlicher) K366rperverletzung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit N366tigung und (vors344tzlicher) K366rperver-letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge und auf Verfahrensr374gen gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der in Tadschikistan geborene Angeklagte heiratete im Alter von 19 Jahren; kurz darauf siedelte er mit seiner Ehefrau nach Deutschland um. Die bis heute bestehende Ehe war von Beginn an von seinen Eifersuchtsan-f344llen gepr344gt. Der Angeklagte litt in Deutschland unter Heimweh und trank regelm344337ig sehr viel Alkohol. Er wurde streits374chtig und es kam wiederholt zu T344tlichkeiten gegen374ber seiner Ehefrau, aber auch gegen374ber Bekannten und Verwandten seiner Ehefrau. Die Eifersucht verst344rkte sich weiter. 3 Nach einer Feier zum Jahreswechsel 2005/2006 kam es zum Streit zwischen den Eheleuten. Der Angeklagte hatte vergeblich versucht, sich ei-ner anderen Frau sexuell zu n344hern. Auf dem Heimweg seufzte seine Ehe-frau, was der Angeklagte als Kritik an seinem Verhalten empfand, weshalb er ver344rgert einen Streit mit ihr begann. Zu Hause angekommen, zwang der Angeklagte am fr374hen Morgen des 1. Januar 2006 seine Ehefrau gegen de-ren Willen unter Vorhalt eines Messers zum Vaginal-, Oral- und Analverkehr, zog sie dabei an den Ohren und schlug sie auf das Ges344337. Als seine Ehefrau aus der Wohnung fliehen konnte, rannte der Angeklagte ihr nackt hinterher, holte sie im Treppenhaus ein und biss ihr in die Schulter. Sie konnte durch einen schmerzhaften Griff an sein Geschlechtsteil entkommen. Bei der Tat wirkte auf den Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,85 Promille ein. 4 Nachdem der Angeklagte, der zun344chst wegen dieser Tat verhaftet worden war, am 9. Februar 2006 wieder auf freien Fu337 gelangt war, randa-lierte er in den fr374hen Morgenstunden des 20. Februar 2006 in der N344he sei-ner Wohnung. Die von Nachbarn verst344ndigten Polizeibeamten, darunter Kriminalkommissar K. , 374berpr374ften seine Personalien und erlangten dabei Kenntnis von dem gegen den Angeklagten gef374hrten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung. Der Angeklagte erregte sich 374ber die polizeiliche Datenspeicherung sehr, er f374hlte sich erniedrigt. Nachdem ihn 5 - 4 - die Polizeibeamten nach Hause begleitet hatten, 374bermannte ihn das Gef374hl, dass seine Situation aussichtslos sei, und er beschloss zu sterben. Jedoch fehlte ihm die Kraft, diesen Entschluss eigenh344ndig umzusetzen. Deswegen plante er, einen Raub374berfall vorzut344uschen und dabei eine Geisel zu neh-men, damit er von Polizeibeamten zur Rettung der Geisel erschossen wer-den w374rde. Er rief seine Ehefrau an und teilte ihr mit, er werde jetzt umge-bracht, sie habe es geschafft. Zur Umsetzung seines Plans suchte der Angeklagte gegen 4.30 Uhr eine Tankstelle auf, begab sich hinter den Verkaufstresen und warf die An-gestellte N. heftig zu Boden, wodurch sie Schmerzen erlitt. Sodann hielt er ihr ein Messer mit einer Klingenl344nge von etwa 20 Zentimeter vor das Ge-sicht und forderte sie auf, ruhig zu bleiben, sonst werde ihr etwas passieren. W344hrend die anderen Personen, die sich in dem Tankstellengeb344ude aufhiel-ten, fliehen konnten, nahm er die Zeugin in den Schwitzkasten, hielt ihr das Messer vor den Bauch und fragte sie, ob sie einen K. kenne, da er sich an jenem, der ihn 204angepinkelt223 habe, r344chen wolle. Er zwang sie dazu, an sei-ner Jacke zu riechen. Der Angeklagte bewegte sich mit seiner Geisel, die er zwischenzeitlich mit Zigarettenschachteln bewarf, in dem Ladenbereich der Tankstelle, so dass er von au337en f374r die zwischenzeitlich herbeigerufenen Polizeibeamten gut sichtbar war. Er schimpfte 374ber seine Frau und 374bergab das Messer f374r einen kurzen Augenblick an die v366llig ver344ngstigte Zeugin, wobei er sie aufforderte, ihn umzubringen. Schlie337lich nahm er das Messer wieder an sich und sagte, es sei alles vorbei, die Polizei solle ihn erschie337en. Mit dem Mobiltelefon der Zeugin rief er die Polizei an und verlangte nach Kriminalkommissar K. . Da er hierdurch abgelenkt war, gelang seiner Gei-sel die Flucht. W344hrend des Geschehens wirkte auf den Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,64 Promille ein. 6 Daraufhin wurde er um 6.14 Uhr von Polizeibeamten festgenommen und vorl344ufig im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wo er sich bis zur Urteilsverk374ndung am 10. August 2006 befand. 7 - 5 - 2. Soweit die sachverst344ndig beratene Strafkammer eine nur alkohol-bedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten angenommen und im 334brigen eine relevante Beeintr344chtigung der Schuldf344-higkeit verneint hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. 8 Im Anschluss an den Sachverst344ndigen hat das Landgericht hierzu le-diglich festgestellt, dass aus medizinischer Hinsicht neben der alkoholischen Beeinflussung keine Hinweise auf eines der in 247 20 StGB genannten Ein-gangsmerkmale zu erkennen seien. Eine alkoholbedingte Aufhebung der Steuerungsf344higkeit hat das Landgericht unter Hinweis auf das Fehlen schwerer k366rperlicher Ausfallerscheinungen und die zielgerichtete Ausf374h-rung der Taten verneint. Weiter ist in den Urteilsgr374nden ausgef374hrt, dass keine Ma337regel nach 247247 63, 64 StGB angezeigt sei, da der Angeklagte am 20. Februar 2006 keine gef344hrliche Gewalttat habe begehen, sondern eine solche Tat aufgrund seiner emotionalen Ausnahmesituation nur habe vort344u-schen wollen. Die Tat zu Lasten seiner Ehefrau wurzele hingegen in einem tiefgreifenden Partnerschaftskonflikt, der den Angeklagten emotional sehr belaste. Ohne diesen Konflikt seien 344hnliche Taten nicht zu erwarten. 9 Diese Erw344gungen sind nicht ausreichend, da sie eine Auseinander-setzung mit den zahlreichen Auff344lligkeiten in der Pers366nlichkeitsstruktur des Angeklagten und den Taten, vor allem dem auff344lligen Tatbild am 20. Febru-ar 2006, vermissen lassen. Eine eingehende Pr374fung und Er366rterung, ob bei dem Angeklagten neben der alkoholischen Beeinflussung auch sonstige Voraussetzungen des 247 20 StGB, namentlich eine schwere andere seelische Abartigkeit aufgrund einer Pers366nlichkeitsst366rung, vorliegen, w344re aber gebo-ten gewesen. So imponiert die Schilderung der Taten bzw. des Vor- und Nachtatgeschehens durch h344ufiges Misstrauen gegen374ber der sexuellen Treue der Ehefrau und 374bertriebene Kr344nkbarkeit des Angeklagten. Bei der Darstellung seiner Entwicklung wird eine Vielzahl von Vorf344llen geschildert, bei denen der Angeklagte ungew366hnlich streits374chtig und situationsunange-messen reagiert hat. Aber auch der 1999 erfolgte 204Selbstmordversuch223 und 10 - 6 - der zur Tat am 20. Februar 2006 f374hrende Suizidplan bleiben in diesem Zu-sammenhang uner366rtert. Schlie337lich h344tte Veranlassung bestanden, die Entwicklung des Angeklagten im Rahmen der vorl344ufigen Unterbringung, die immerhin fast ein halbes Jahr andauerte, zu schildern und bei der Diskussion der psychischen Befindlichkeit des Angeklagten einzubeziehen. Mit all diesen Umst344nden, die es nicht fernliegend erscheinen lassen, dass die normabwei-chenden Symptome in der Pers366nlichkeit der Angeklagten f374hrend geworden sein k366nnten, hat sich das Landgericht bei der Pr374fung, ob ein psychischer Defekt der genannten Art vorgelegen hat, nicht erkennbar auseinanderge-setzt. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass eine umfassende Beurtei-lung all dieser Kriterien unter Einbeziehung der erheblichen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Annahme von Schuldunf344higkeit bei den Taten f374hrt, was die Aufhebung des Schuldspruchs nach sich zieht. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu dem jeweiligen 344u337eren Tatgeschehen bedurfte es nicht. Der Senat weist darauf hin, dass die rechtliche W374rdigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist; sollte 247 20 StGB nicht zur Anwendung kommen, w344re der Strafaus-spruch insgesamt nicht zu beanstanden. 11 Das neue Tatgericht hat Gelegenheit, unter Hinzuziehung eines weite-ren Sachverst344ndigen 374ber die Verh344ngung einer Ma337regel nach den 247247 63, 64 StGB zu entscheiden (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Erw344gungen, die das Landgericht bisher zur Gef344hrlichkeitsprognose angestellt hat, w374rden revisionsgerichtlicher 334berpr374fung nicht standhalten. Es wird darauf zu ach- 12 - 7 - ten sein, dass der in der Hauptverhandlung als Gutachter Auftretende auch die Exploration des Probanden durchgef374hrt hat. Basdorf Gerhardt Brause Schaal J344ger
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