5 StR 26/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 5. November 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Ende des Tatzeitraums f374r die F344lle 10. bis 19. der Urteilsgr374nde hat das Landgericht irrt374mlich falsch bezeichnet, indem es auf den Festnahmezeit-punkt abgestellt hat. Dies ist jedoch unsch344dlich. Denn es ist eindeutig fest-gestellt, dass die Nebenkl344gerin bei der Begehung s344mtlicher dieser Taten unter 16 Jahre alt war und der Angeklagte dies wusste. Der Senat war nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht gehindert, gem344337 247 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 4). Basdorf Gerhardt Brause Schaal J344ger
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