5 StR 261/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Cottbus vom 21. Juli 2006 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird klargestellt, dass betreffend den Angeklagten S. D. statt des Urteils des Amtsgerichts Cottbus das des Landgerichts Cottbus vom 27. September 2005 226 23 Ns 37/05 (78 Ls 1810 Js 2410/04) 226 in die Jugendstrafe einbezogen ist. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; der Angeklagte S. D. hat jedoch die der Nebenklage durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. H344ger Gerhardt Raum Brause Schaal
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