5 StR 261/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Ok-tober 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt M. als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. M344rz 2009 wird verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revision der Staats-anwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorw374rfen, in der Nacht vom 20. auf den 21. August 2008 die Gartenlaube des Zeugen B. in Spremberg sowie ca. eine Stunde sp344ter einen in einer anderen na-he gelegenen Gartenanlage befindlichen Plastikpavillon in Brand gesetzt zu haben, freigesprochen. In derselben Entscheidung hat es den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbesch344digung und Diebstahl (Freiheitsstrafe: zehn Monate) sowie wegen Sachbesch344digung in zwei weiteren F344llen (Freiheitsstrafen von acht und vier Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und f374nf Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an-geordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit der mit der Sachr374ge gef374hrten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Freispr374che 226 nur insoweit wird sie vom Generalbundesanwalt vertreten 226 sowie gegen die H366he der verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen und - 4 - gegen den Gesamtstrafenausspruch. Auch dieses Rechtsmittel bleibt erfolg-los. Die tatrichterliche Beweisw374rdigung ist aus Rechtsgr374nden noch nicht zu beanstanden. In Ermangelung eines nachweislichen Rachemotivs des Angeklagten und angesichts der Fortsetzung weiterer Br344nde im 366rtlichen Umfeld nach Inhaftierung des Angeklagten ist die tatgerichtliche W374rdigung der bewerteten Indizien vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenngleich vor dem Hintergrund der Pers366nlichkeit des Angeklagten, der n344heren und weite-ren Begleitumst344nde der Taten und einer verd344chtigen 304u337erung des Ange-klagten vor der ersten Tat eine 334berf374hrung des Angeklagten auch in den beiden in Frage stehenden F344llen n344her liegend erschiene als der erfolgte Teilfreispruch. Dieser steht andererseits auch nicht in Widerspruch zur Be-weisw374rdigung zu den vom Angeklagten ebenfalls nicht einger344umten Verur-teilungsf344llen. Diese ihrerseits rechtsfehlerfreie Beweisw374rdigung belegt vielmehr, dass von einer generellen 334berspannung der Verurteilungsvoraus-setzungen durch das Tatgericht nicht auszugehen ist. 2 Die Strafma337beanstandungen sind offensichtlich unbegr374ndet. 3 Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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