5 StR 26/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. J u- ni 2011 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwalt Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtanwalt als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 16. September 2010 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Kör perverle t- zung mit Todesfolge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung m a- teriellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertr e- tene Recht s mittel hat Erfolg . 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Am frühen Abend des 30. August 2008 konsumierte der Angeklagte mit seinem langjährigen Freund und Nachbarn L . Alkohol in nicht feststellbaren Mengen. Am darauff olgenden Tag fand er L . in dessen Wohnung auf dem Boden des Schlafzimmers liegend auf. Dieser war nicht a n sprechbar, blutete stark am Kopf und wies am Hals Würgemale auf. 1 2 3 - 4 - Der vom Angeklagten telefonisch verständigte Rettungssanitäter ve r- sorgte den G eschädigten und überführte ihn dann in ein Krankenhaus. Es wu r den ein Schädel - Hirn - Trauma dritten Grades, eine Kopfplatzwunde sowie eine Fraktur der Kieferhöhle links diagnostiziert. Ursache der Verle t zungen waren stumpfe Gewalteinwirkungen. Der Geschädigt e erlangte das Bewuss t- sein nicht wieder und verstarb am 16. Mai 2009 infolge einer durch die erli t- tenen Verletzungen bedingten Lungenentzündung. Auf den Geschädigten war in seiner Wohnung unter anderem mit e i- nem Tonbandgerät eingeschlagen worden, an dem Blut, Geweb e teile und Haare des Geschädigten sowie auf der Rückseite des Geräts eine Fi n- gerabdruckspur des Zeigefingers der rechten Hand des Angeklagten festg e- stellt wurden. An der Wohnungseingangstür fehlte im Bereich des Schlosses und des Türknaufs ein etwa zehn mal zehn Zentimeter großes Gla s fenster. Mit einem Griff durch die Öffnung konnte die Wohnungstür von außen geöf f- net werden. Im Bereich des fehlenden Fensters befand sich eine Blutspur des Angeklagten. Seine Hose wies Blutanhaftungen des Gesch ädi g ten auf. b) Das Landgericht vermochte sich nicht von der Täterschaft des A n- gekla g er s ichen Gewissheit auszuschließen, dass ein unbekan n- ter Dritter zum Ta t S. Wohnung des Geschädigten einzudringen, da das kleine Glasf enster in der Wohnung s 18). Hinsichtlich der Fingerabdruckspur hat die Schwurgerichtskammer die e- sehen, er habe das Tonbandgerät bei seinen Besuch zum Be i S. 11). Auch seine Angaben zur Blutspur an der Wohnungstür seien nicht zu 4 5 6 7 - 5 - wide r legen; dieser Bewertung hat die Schwurgerichtskammer die Vermutung des Angekla g ten zugru nde gelegt, die Blutspur könne entstanden sein, als er dem Geschädigten an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Tag geholfen h a- be, den Schließzylinder an der Wohnungstür auszutauschen (UA S. 12). Ferner hat das Landgericht die Aussage des A n geklagten zur Ent stehung der Blutsp u ren auf seiner Kleidung nicht zu widerlegen vermocht. Dass in der Wohnung und an dem Tonbandgerät nur Spuren des Geschädi g- ten und des Angeklagten gesich ert worden seien, vermittle nicht die Übe r- zeugung von dessen Täterschaft. Gegen die Täterschaft spreche, dass ein o die Vorstrafen des Angeklagten mit dem hier vorliegenden Tatbild nicht ko r- respondie r ten. 2. Die durch die Schwurgerichtskammer vorgenommene Beweiswü r- digung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht , weil es Zweifel an dessen Täte r- schaft nicht zu überwinden vermag. Die revisionsgerichtliche Prüfung b e- schränkt sich darauf, ob dem Ta t gericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ve r stößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Bewei s- wert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täte r- schaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überpr ü fung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für die V erurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. e t- wa BGH, U r teile vom 27. April 2010 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109, und vom 1. Februar 2011 1 StR 408/10 Rn. 1 5). 8 9 - 6 - b) Zwar hat das Landgericht vorliegend die den Angeklag ten bela s- tenden Indizien dargestellt und gewürdigt. Deren Bewertung genügt den vo r- stehenden Grundsätzen jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht . aa) Die Schwurgerichtskammer hat ihrer Beweiswürdigung entlaste n- de Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt, oh ne sie in ihrem Wahrheit s- gehalt näher überprüft zu haben. So spricht nach den Urteilsfeststellungen trotz sogar denkbarer n ä- herer Aufklärbarkeit durch als Zeugen gehörte Nachbarn kein objektiver Umstand dafür, dass die Fingerabdruckspuren des Angek lagten an der Rückseite des als Schlagwerkzeug eingesetzten nicht näher beschrieb e- nen Tonbandg e räts bei Besuchen des Angeklagten in der Wohnung des Geschädigten en t standen sind. Entsprechendes gilt für die vom Angeklagten herrührende Blutspur an der Wo hnungseingangstür des Geschädigten, z u- mal der Ang e klagte eine Verletzung bei einer Reparatur des Schließzylinders schon zeitlich nicht näher einzuordnen vermochte, ja nicht einmal mit B e- stimmtheit sagen konnte, ob er sich bei der vorgeblichen Reparatur übe r- haupt und geg e benenfalls wie verletzt habe. Im Übrigen ist auch zu einer gegebenenfalls hochgradig relevanten tatnahen Handverletzung des A n- geklagten im Urteil nichts festgestellt. I n Bezug auf seine mit dem Blut des Geschädigten beschmierte Kleidung fehlt es an näheren Angaben zum Sp u- renbild, zum Verteidigungsvorbringen des Angeklagten und zur Konko r danz von beidem. bb) Die Beweiswürdigung ist auch darüber hinaus lückenhaft. Zwar können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nic ht jeden irgendwie bewei s erheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und i n- soweit von den Umständen des Einzelfalls ab. Sind dabei wie hier erhe b- liche Belastungsindizien gegeben, muss d as Tatgericht in seine Beweiswü r- digung und deren Darlegung alle wesentlichen für und gegen den Angekla g- 10 11 12 13 - 7 - ten spr e chenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und im Gesamten betrachten (vgl. BGH, Urte i le vom 22. Mai 2007 1 StR 582/06 und vom 22. August 20 02 5 StR 240/02, NStZ - RR 2002, 338 mwN; Brause NStZ - RR 2010, 329, 330 f.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht g e recht: (1) So führt die Schwurgerichtskammer aus, dass sie einer im Ermit t- lungs - aufgestellten Behauptung des Angeklagten, sich mit einem auf dem Fußabtreter vorgefu n- sst (UA S. 16). Sie unterlässt jedoch d ie bei der hier gegebenen Be weislage unerlässliche nähere Dokumentation früherer Einlassungen des Angeklagten zu sämtlichen belastenden Indizta t- sachen (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 1995 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einla s sung 6, und vom 1. Februar 2011 1 StR 408/10 Rn. 26). (2) Im Übrigen hätte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Dezember 1986 3 StR 500/86 , und vom 18. September 2008 5 StR 224/08, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und Beweiswürdigung, unzureichende 20) namentlich Bea chtung finden so l- len, dass der vom Landgericht als nicht ausräumbar angesehene Alternati v- sachverhalt eines nächtlichen Wohnungseinbruchs für den es zudem je n- seits der Bescha f fenheit der Wohnungseingangstür des Opfers keinen Anhalt gibt durch einen unbe kannten Dritten bei dem ersichtlich mittellosen G e- schädigten genauso wenig lebensnah erscheint, wie ein nach den Angaben des Angekla g ten gegen 2.00 Uhr erfolgtes Klopfen des Geschädigten am Fenster des Angeklagten, verbunden mit der ansatzlosen und dann ni cht we i ter ausgeführten Erwä h S. 9). Sonstige Anhaltspunkte für eine Alternativtäte r schaft werden im Urteil nicht erwogen. cc) Die Beweiswürdigung begegnet schließlich insofern durchgreife n- den B e denken, als die Schwurgerichtskammer die Persönlichkeitsfremdheit 14 15 16 - 8 - der Tat und das Fehlen eines Tatmotivs als der Täterschaft des Angeklagten wide r streitende Umstände erachtet hat. Die Bewertung, dass die den Verurteilungen des Angeklagten zugru n- de li e genden Tate steht schon in Widerspruch zu den hierzu getroffenen Feststellungen. Die durch das Amt s gericht Görlitz abgeurteilte gefährliche Körperverletzung vom 20. September 2008 umfasste wie an anderer Ste lle der Urteilsgründe ausgeführt ist (UA S. 6) r kopf. Hinzu kommt, dass sowohl durch die Verurteilung als auch für den Abend des hier gegenständlichen Gesch e- hens Alkoholko nsum des Angeklagten festgestellt ist. Neigt dieser aber o h- i vem Verhalten, was auch durch Nichtigkeiten ausgelöst we r vor, kann eine vermein t lich grundlos begangene Gewalt handlung nicht als außergewöhnlich bewe r tet werden. Dass eine in den Details des Ablaufs ohnehin nicht mehr aufklärbare Tat unter solchen Vorzeichen im Nac h- h i nein für Dritte sinnlos e r scheinen mag, deutet auch nicht schon an sich auf ein fehlendes Moti v hin. Darüber hinaus würde selbst ein rational nicht nac h- vollziehbares Handeln kein den Angeklagten maßgeblich entlastendes Indiz da r stellen. Basdorf Raum Schneider König Bellay 17
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