5 StR 261/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17 . August 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 beschlossen: Auf die Revision de s Ang eklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hamburg vom 21. Dezember 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben , jedoch mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatg e- schehen ; insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ve r worfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neue r Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht ha t den Angeklagten wegen Bedrohung in drei Fä l- len , Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte , versuchter schwerer Bran d- stiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschäd i- gung und in einem Fall in Tateinheit mit einem Waffendelikt sowie wegen Siegelbruchs und versuchter Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt . Die dagegen gerichtete und auf die al l gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersich tlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unb e- gründet im Si n ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Urteil kann mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Festste l lungen zum äußeren Tatgeschehen keinen Bestand haben. D ie 1 2 - 3 - Annahme der Strafkammer, dass der Ange klagte bei sechs der ausgeurtei l- ten Fälle nicht ausschließbar vermindert schuldfähig und bei zwei Fällen voll schuldf ä hig gewesen sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass d er Angeklagte unter einer Persönlichkeitsstörung mit di s sozialen Zügen und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur (ICD 10 F 60.3) leidet. Di e- ses Störungs bild sei dadurch gekennzeichnet, dass er seine Impulse und Gefühle ohne Rücksicht auf die r- dies de u Untergruppe des Borderline - Au f fälligkeit des Angeklagten verwirkliche zwar für sich g e nommen nicht die Merkmale der schweren and e ren seelischen Abartigkeit im Sinne von § § 20, 21 StGB. Dies werde daran deutlich, dass der Angeklagte sich seit mehreren Jahren in Deutschland aufhalte und bisher nicht straff ällig geworden sei, fe r- ner in der Lage sei, sich i n der Untersuchungshaftanstalt weitgehend unau f- fällig zu verhalten. seine Emotionen zu kontrollieren, so dass er weniger Alk o hol benötige, um (UA S. 13). Die Strafkammer hat nicht aus zuschließen vermocht, dass der Angeklagte deshalb die meisten der gegen seine frühere Lebensgefährtin und deren Eltern verübten Taten im Zustand erheblich ve r- minderter Steu e rungsfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat. b) Diese Bewertung ist mit widersp r üchlich en und lücken haft gebli e- benen Erwägungen begründet . aa) D ie Würdigung des Haftverhaltens des Angeklagten durch die Strafkammer steht zum einen in Widerspruch zu dem Bericht des Sachve r- ständigen, der Angeklagte habe während der Untersuchungshaft mehrfach n de zu sich genommen, die später zwangsweise hätten wieder (UA S. 13) . Zum anderen ist dem Urteil zu en t- nehmen, dass d er Sachverständige dem Angeklagten deshalb Sedierung s- 3 4 5 - 4 - mittel angeboten hat , die diese r seitdem r gens, mittags einnehme (UA S. 13). Mit Blick auf die beruhige n de Wirkung des regelmäßig verabreichten Medikaments kann dem U m stand, dass der u recht komm t sic , ohne weiteres keine tragende Bedeutung beigemessen werden. Auch versäumt es die Strafka m- mer in diesem Zusammenhang die offenbar trotz der regelmäßigen Ei n- nahme eines Beruhigungsmittels vom Angeklagte n in der Hauptverhan d- lung verübten Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegen andere Verfahren s- beteiligte und Justizbedienstete sowie seine Androhung zu erörtern er kö n- ne sich selbst e r würgen oder die Venen durchbeißen (UA S. 14). bb) Ferner trägt der v om Landgericht herangezogene mehrjährige straffreie Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland die Ve r neinung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der § § 20, 21 StGB nicht. Die U r teilsgründe enthalten bereits keinen Hinweis darauf, seit wa nn sich der Angeklagte in Deutschland befindet . Vielmehr ist den Feststellungen zu en t- nehmen, dass sein Aufenthalt gerade nicht ununterbr o chen war; j edenfalls verbüßte er S. 6). In diesem Zusamme nhang versäumt es die Strafkammer auch, in jener Haftzeit aufgetretene Besonderheiten in den Blick zu nehmen. Während d i e- ser t sich Spannung abzuba u- cc) Überdies beschränken sich die Urteilsgründe im Wesentlichen d a- rauf, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu referieren und sich diesem pauschal anzuschließen. Sie entbehren damit einer eigenen Übe r- pr ü fung der Ausführungen und Anknüpfungstatsachen des Sachverständ i ge n und lassen die gebotene selbständige tatrichterliche Bewertung vermissen, ob ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorliegt und inwieweit dieses gegebenenfalls die Einsichts - oder Steuerungsfähigk eit einschränkt oder 6 7 - 5 - aufhebt . Die Beurteilung dieser Rechtsfragen darf das Tatgericht nicht dem Sachverständigen überlas sen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 5 StR 174/09, NStZ - RR 2009, 337). Zu einer näheren Auseinandersetzung gar mit der Frag e aufgehob e- ner Steuerungsfähigkeit zwang auch eine vom Landgericht ersichtlich ebenfalls dem Sachverständigengutachten entlehnte mehrfach in den U r- teilsgründen verwendete Formu lierung. D ie Strafkammer führt aus, dass der Angeklagte wegen seiner Persönl ichkeitsstörung Impulse und G e fühle ohne Rü cksicht auf Konsequenzen auslebe (UA S. 13 und 14) . Sie scheint daher selbst in Zweifel zu ziehen, dass der Angeklag te ungeachtet seiner Persö n- lichkeit s störung grundsätzlich uneingeschränkt f ähig war, entsprechend einer U n rechtsein sicht zu handeln. dd) I n den Fällen 6 und 7 verhält sich das Urteil nicht zu der Frage, worauf es die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit stützt. M it Blick auf das festgestellte erhebliche Störungsbild des Angeklagten erscheint dies nicht ohne weiteres nachvollziehbar. 2. Da es nicht gänzlich fernliegt, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB nach dem Zweifelssatz festgestellt werden müssten , hebt der S e- nat die Schuldsprüche insgesamt auf. Die Feststellungen zum objektiven Ta tgeschehen sind insoweit jedoch rechtsfehlerfrei getroffen und können au f- rechterhalten bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind; e r- gänzende Feststellungen des neuen Tatgerichts sind möglich. D as neue Tat g e richt wird unter Hinzuziehung ei nes weiteren Sachverständigen über die Frage der Vorau s setzungen der § § 20, 21 StGB zu entscheiden haben. 8 9 10 - 6 - Gemäß § 358 Abs. 2 StPO wäre es nicht ausgeschlossen, dass gegen den Angeklagten, sollten die Voraussetzungen vorliegen, auch eine Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) a n geordnet werden könnte. Raum Brause Schaal Schneider Bellay
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