5 StR 2 61 /12 (alt: 5 StR 555/09) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11 . April 20 13 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Rechtsbeugung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11 . April 201 3 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf , Richter Dr. Raum , Richter in Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt I . als Verteidiger für den Angeklagten M . , Rechtsanwalt Z . als Verteidiger für den Angeklagten P . , Rechtsanwalt H. S . als Vertreter für den Nebenkläger A. , Rechtsanwalt M . S . als Ve rtreter für den Nebenkläger R . , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der N e- benkläger wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 20 1 1 , soweit es den Angeklagten M . betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten der den Angeklagten M . betreffenden Rechtsmittel, an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die den Angeklagten P . betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger werden verwo r- fen . Die Kosten der den Angeklagten P. betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft sowie d ie ihm im Rev i- sion sverfahr en entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkläger tr a- gen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hatte die Angeklagten jeweils wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, verurteilt und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrens verzögerung einen Teil der Strafen als vollstreckt erklärt. Der S e- 1 - 4 - nat hat diese Erkenntnis durch Bes chluss vom 7. Juli 2010 (5 StR 555/09, StV 201 1, 463 ) aufgehoben. Das Landgericht hat die Angeklagten nunmehr freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl ä- ger führen hinsichtlich des Angeklagten M. mit der Sachrüge zum Erfolg. Soweit die Revisionen den Angeklagten P. betreffen, sind sie hi n- gegen unbegründet. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: 1. Der Angeklagte M. führte als Richter am Amtsgericht Eise n- hüttenstadt den Vorsitz in einer Schöffensache gegen den damals angekla g- ten Nebenkläger A . . Diesem wurde zur Last gelegt, als Nachlas s- pfleger in sechs Nachlassverfahren Vermögen von über 430.000 zu haben. Eine de taillierte Darstellung der veruntreuten Beträge, insbesond e- re zu Kontoauswertungen oder sonstigen Beweismittel n zu Entnahme und Verbleib der Nachlassgelder , enthielt die Anklageschrift nicht. Ungeachtet dieser Mängel hatte die Wirtschaftsstrafkammer des La ndgerichts Frankfurt (Oder) das Verfahren vor dem Schöffengericht eröffnet; eine höhere Strafe r- wartung als vier Jahre Freiheitsstrafe bestehe gegenüber dem während mehrerer Monate vollzogener Untersuchungshaft weitgehend geständigen A. n icht. Als sich der Nebenkläger Rechtsanwalt R . als (zusätzlicher) Verteidiger des A. anzeigte, erregte dies den Argwohn des Ang e- klagten M. . Er wusste, dass A. seine Tätigkeit als Nac h- lasspfleger in de n Kanzleiräumen des Nebenklägers R. ausgeübt ha t- te; zudem war ihm aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft bekannt, 2 3 4 5 - 5 - dass gegen R. ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet worden war, weil er von A. Na chlassgelder in Kenntnis von deren rechtswidriger Herkunft erhalten habe. M. war bewusst, dass der Strafvorwurf gegen R. wegen Geldwäs che rechtlich davon abhing, ob A. die Untreue handlungen gewerbsmäßig begangen hatte . M. beschloss, eine Sachverständige mit der Untersuchung zu beauftragen, in welchem Ausmaß A. durch seine Aktienspekulati o- nen die einzelnen Nachlässe geschädigt habe. Den Auftrag erweiterte er d a- hin, auch zu prüfen, ob R. nach Lage der Akten an den Taten des A. be teiligt gewesen sei. Eine Anregung des Dezernatsvertreters des Angeklagten M. an die Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf Ausschluss von Rechtsanwalt R. als Verteidiger na ch §§ 138a, 138c StPO zu prüfen, blieb ohne Ergebnis. Die Staatsanwaltschaft stellte zwar ohne nähere Begründung einen entsprechenden Antrag , den sie jedoch nach Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft zurücknahm , dass der Antrag nicht den Begründungserforde r nissen entspreche. Die Hauptverhandlung gegen A. begann am 16. De ze m- ber 2004 und war vom Angeklagten M. mit Blick auf ein erwartetes Geständnis A . s auf zwei Sitzungstage terminiert. Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war zunächst Staat s anwalt B . . Dieser bea n- tragte die Einvernahme des weiterhin als Verteidiger auftretenden R. als Zeuge und legte M. hierzu einen Frage n katalog vor, um Erkenn t- nisse bezüglich der Geldflüsse zwischen R. und A. zu erha l- ten. B. hatte zuvor auch ein Ermittlungsverfahren gegen die Eh e- frau des Nebenklägers A . , Ad . , wegen Geldwäsche eingeleitet, weil es Anhaltspunkte dafür gab, dass auch sie veruntreut e Nachlassgelder erhalten hatte. Die Hauptverhandlung war bei noch ausstehendem Gutachten der Sachverständigen geprägt durch Nachermittlungshandlungen gegen 6 7 8 - 6 - A. und Ermittlungshandlungen gegenüber R. , bei dem insbesondere mehr ere Durchsuchungsmaßnahmen, auch in Anwesenheit M. s , vol l- zogen wurden. Im Mittelpunkt stand dabei der Erwerb eines hochwertigen Pkw BMW, der von A. seit 2001 benutzt wurde; Halter des Fah r- zeugs war aber R. , der die Anscha ffungskosten steuerlich über seine Kanzlei geltend gemacht hatte. Das Fahrzeug kam als Sicherungsmittel für etwaige Geschädigte in Betracht, was aber voraussetzte, dass es mit inkr i- minierten Geldern erworben worden war. Über d ie Verteidigung wurden s o auch am ersten Hauptverhan d- lungstag mehrere Ablehnungsgesuche gegen M. gestellt , die z u- n- ; z udem vertrat Rechtsanwalt R. e- sung des Anklagesatzes machte A. von seinem Schweigerecht Gebrauch. Für das Prozessverhalten A. s machte M. in erster Linie Rechtsanwalt R . verantwortlich, der nach seiner Meinung damit verhindern wollte, wegen eigener Beteiligung an d essen Taten belangt zu werden. M. fasste daher nach dem ersten Verhandlungstag den En t- R. der Teilna hme an den Taten des A. überführt und sein Ausschluss aus dem Strafverfahren erreicht werden müsse (UA S. 21). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete M. am 5. Jan u- ar 2005 unter anderem die Durchsuchung der Kanzleiräume von R. nach Buchhaltungs - und Steuerunterlagen an. Er zog bei der Einsatzbespr e- chung auch Beamte der Steuerfahndung hinzu und nahm selbst an den Durchsu chung en teil, wobei er die Beweismittelrelevanz von Unterlagen prü f- te. M. fand hierb ei einen Darlehensvertrag aus Februar 2001, w o- nach Ad. Rechtsanwalt R. ein Darlehen über 85.000 DM g e- 9 10 11 - 7 - währen werde , und eine weitere handschriftliche Vereinbarung zwischen R. und Ad. aus Februar 2001 über die Rü ckabwicklung des Darlehens bei Rückgabe des Pkw BMW. Auf telefonische n Antrag des ang e- klagten Oberstaatsanwalts P. , der ab 6. Januar 2005 als Sitzungsvertr e- ter bei den weiteren Hauptverhandlungsterminen vorgesehen war, ordnete M. die Besch lagnahme des Pkw BMW an, unter anderem weil das Fahrzeug voraussichtlich der Einziehung oder dem Verfall unterliege. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 7. April 2005 erfuhr M. , dass A. am 11. Januar 2005 im Rahmen ei nes Zivilverfa h- rens eine eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens - und Verm ö- gensverhältnisse abgegeben hatte, wonach er von seiner Ehefrau Ad. getrennt lebe, was nach Auffassung M. s nicht zutraf. Am 14. Februar 2005 wur de M. mit 90 % seiner Arbeitskraft an das Landgericht Frankfurt (Oder) abgeordnet; mit seiner verbleibenden A r- beitskraft sollte er das Verfahren gegen A. beim Amtsgericht E i- senhüttenstadt zum Abschluss bringen. Das Präsidium des A mtsgerichts ä n- derte dementsprechend den Geschäftsverteilungsplan unter anderem dahin, dass Richter am Amtsgericht T . neben Richterin am Amtsgericht Pe . in wöchentlichem Wechsel als Ermittlungsrichter zuständig wurde. Das Landgericht konnt e nicht feststellen, dass der Angeklagte P. von dieser Änderung der Geschäftsverteilung Kenntnis erlangt hat. Im Hauptverhandlungstermin am 10. März 2005 wurde R. als Zeuge vernommen ; er gab an, den Pkw BMW vollständig bar bezahlt zu h a- ben. Die Frage, ob ein Pkw Opel Calibra der Ad. in Zahlung gegeben worden sei, verneinte er wahrheitswidrig. Nach Belehrung gemäß § 55 StPO gab er Erklärungen zum Hintergrund des Darlehensvertrages und der Rüc k- abwicklungsvereinbarung aus Febr uar 2001 ab. 12 13 14 - 8 - Abweichende Angaben hierzu hatte Ad. in einer Beschu l- digtenvernehmung bei der Polizei gemacht, wie ein Polizeibeamter als Zeuge in der Hauptverhandlung vom 24. März 2005 bekundete. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung bes chwerte sich der neuerlich als Zeuge einverno m- mene Nebenkläger R. über die Art und Weise der bei ihm durchgefüh r- ten Durchsuchungen; diese seien nicht nach den Vorschriften der StPO e r- folgt. M. entgegnete ihm darauf gemeinten B e- (der [ Eisen - ] H ü t- tenstädter Prozess S. 30). R. bekundete als Zeuge im Anschluss daran, dass er den i n- zwischen beschlagnahm ten Pkw BMW am 30. Dezember 2004 an Ad. veräußert habe ; e r würde den Vertrag im nächsten Hauptverhandlung s- termin vorlegen. Die Angeklagten M. und P. waren aufgrund der für sie e r- staunlichen Bekundungen von R. davon überzeugt, dass es sich bei dem behaupteten Kaufvertrag, sollte er vorgelegt werden, um einen Schei n- vertrag handeln würde. P. fertigte daher bis zum nächsten Hauptve r- handlungstermin am 7. April 2005 jeweils einen Antrag auf Erlass eines Haf t- befehls gegen R. , Ad. und A. . Er beabsichtigte diese Anträge für den Fall der Vorlage des behaupteten Kaufvertrages durch R. zu stellen, sofern dieser den Verdacht, dass es sich um einen Schei n- vertrag hande le, nicht ausräumen könne. Im Hauptverhandlungstermin vom 7. April 2005 wurde R. erneut als Zeuge einvernommen. Er überreichte eine Kopie eines auf den 30. D e- zember 2004 datierten Kaufvertrages zwischen ihm und Ad. bezü g- lich des Aufrechnungserklärung, d i e eine Teila ufrechnung der Kaufpreisforderung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Käuferin Ad. enthielt . Auf Frage gab er an, dass sich der Kaufvert rag bei der Durc hsuchung am 5. J a- nuar 2005 in der Buchhaltung seiner Kanzlei befunden habe. 15 16 17 - 9 - Sowohl der Angeklagte P. als auch der Angeklagte M. glaubten der Schilderung des Zeugen R. nicht. Beide waren der Au f- fassung, dass de r Kaufvertrag rückdatiert und erst nach der Durchsuchung gefertigt worden sei. Sie meinten zudem, der Kaufvertrag diene der Ve r- schleierung der Eigentumsverhältnisse an dem sichergestellten Fahrzeug und de r Umstände seines Erwerbs aus veruntreuten Nachlassg eldern im Jahre 2001. M. , der wusste, dass P. im Falle der Vorlage des Kaufve r- trages durch R. Haftbefehlsanträge stellen würde, sofern R. die Vorgänge nicht schlüssig erklären konnte, erhob sich, wies auf R. und f- brandete. Er ordnete ebenfalls die Festnahme A. s und dessen nicht im Sitzungssaal befindliche r Ehefrau Ad. an. Als ein Justizwach t- meister Rechtsanwalt R. Handfesseln anlegen wollte und dieser erklä r- te, das sei wirklich nicht nötig, er werde nicht fliehen , rief M. dem R. und A. wurden in Handfesseln abgeführt; die Hauptverhandlung w urde unterbrochen. Dan ach übergab P. die drei von ihm vorbereiteten, auf den 7. A p- ril 2005 datierten , sämtlich an das Schöffengericht des Amtsgerichts Eise n- hüttenstadt adressierten Anträge auf Erlass von Haftbefehlen gegen den damaligen Angeklag ten A. sowie gegen die damaligen Beschuldi g- ten R. und Ad. ; d ie Ermittlungsakten gegen R. und Ad. legte er nicht vor. Hinsichtlich des damaligen Angeklagten A. stützte P. den Haftbefehlsantrag auf den dringenden Tatverdacht der Untreue in sechs Fällen und nahm mit Blick auf die Straferwartung und den Verlauf der Hauptverhandlung Flucht - sowie Verdunkelungsgefahr als Haftgr ü nd e an. Dem damaligen Beschuldigten R. legte P. Geldw ä- sche und uneidliche Falschaussage zur Last und führte als Haftgr ü nd e ebe n- falls Verdunkelungs - sowie Fluchtgefahr an. Gegen die damalige Beschuldi g- 18 19 20 - 10 - te Ad. begründete P. den Haftbefehlsantrag damit, dass sie der Geldwäsche dringend verdächtig sei und Verdunkelungsgefahr bestehe. M. nahm die Haftbefehlsanträge zu den Verfahrensakten A. s und vergab obwohl er keine Zuständigkeit als Ermittlungsric h- ter hatte bezüglich der Haftbefehlsanträge geg en R. und Ad. jeweils gesonderte Gs - Aktenzeichen. Sodann fertigte er handschriftlich ei nen Beschluss, in welch em er die beiden Ermittlungsverfahren gegen R. und Ad. zu dem bei ihm anhängigen Strafverfahre n gege n A. n- schließend erließ M. unter Anführung aller Aktenzeichen einen (ei n- hei t lichen) Haftbefehl gegen A . , R. und Ad. , jedoch jeweils mit gesonderter Begründung. Im Haftbefehl gegen A. b e- gründete er die Verdunkelungsgefahr wegen gewerbsmäßiger Untreue unter anderem mit dessen Beitrag zur Vorlage des rückdatierten Kaufvertrages und seine r wahrheitswidrige n Anga be , dauernd von s einer Ehefrau getrennt zu leben. I m Haftbefehl gegen R. nahm M. dringenden Tatve r- dacht wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung sowie wegen u n- ei d licher Falschaussage an. Als Haftgrund wurde Verdunkelungsgefahr durch seine unwahre Zeugenaussage und die Präsentation des rückdatierten Kaufvertrages in Zusammenwirken mit Ad. angenom men. Im Haftb e- fehl gegen Ad. die wenige Minuten nach der Festnahme ihres Ehemannes und seines Verteidigers auf ihrer Arbeitsste lle festgenommen worden war begründete M. den dringende n Tatverdacht wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung unter anderem damit, dass sie den bei ihr festgestellten Vermögenszuwachs zwischen 1999 und 2005 in als einzige Erklärung hierfür eine Vermögensverschiebung seitens A. in Betracht komme. Für die angenommene Verdunkelungsgefahr führte M. im Wesentlichen die gleiche Begründung wie bei A . und R. an. Im Hinblick auf die hohen Schade nssummen sei die Anordnung der Untersuchungshaft bei allen Beteiligten auch verhältnismäßig. 21 - 11 - Am Nachmittag des 7. April 2005 ließ M. nacheinander A. , Ad. und R. vorführen und verkündete in Anwesenheit P. s d ie Haftbefehl e . Am 8. April 2005 (Freitag) verhandelte M. Zivilverfahren am Landgericht Frankfurt (Oder). Darüber hinaus ordnete er telefonisch die Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei von R. an, um den Originalkaufvertrag vom 30. Dezember 2004 aufzufinden. Auch vera n- lasste er die Übersendung der Haftbefehle und verfügte die Mitteilung der Inhaftierung von R. an die Rechtsanwaltskammer. An diesem Tag le g- ten die Verteidiger von A. , Ad. un d R. beim Amtsg e- richt Eisenhüttenstadt Haftbeschwerde n ein , ü ber die Richter am Amtsgericht T . sofort M. fernmündlich unterrichtete; d ieser erklärte, er werde erst wieder am 11. April 2005 in Eisenhüttenstadt anwesend sein und die Ha ftbeschwerden bearbeiten. A n diesem Tag verfügte M. , dass den Haftbeschwerden nicht abgeholfen werde ; e r veranlasste die Fertigung von Aktendoppel n und ohne besondere Maßnahmen zur Beschleunigung d e- ren Vorlage über die Staatsanwaltschaft an d as Beschwerdegericht , bei dem d ie Akten am 12. April 2005 ein gingen . Der Angeklagte P. hatte den Leitenden Oberstaatsanwalt noch am Abend des 7. April 2005 fernmündlich über die Verhaftung von Rechtsanwalt R. in Kenntnis gesetzt. Der L eitende Oberstaatsanwalt veranlasste aufgrund seiner nach Besprechungen und Überprüfungen gewonnenen Überzeugung von der Nichtigkeit des Verbindungsbeschlusses und der U n- zuständigkeit des Angeklagten M. als Ermittlungsrichter den Deze r- nenten Sta atsanwalt B. dazu, R. am 14. April 2005 aus der Haft zu entlassen. M. war hierüber und über B. s korrespondierenden Antrag vom 15. April 2005 auf Aufhebung des Haftbefehls gegen R. empör t und beschwerte sich am selben Tag telefonisch beim Leitenden Oberstaatsanwalt . Dieser wies M. s Ansicht, der Verbindungsb e- schluss sei zulässig gewesen, ungehalten als geradezu absurd zurück . M. 22 23 24 - 12 - beschloss noch dem Straf - und Ermittlungsve r- fahren gegen A. , R. und Ad. die Aufhebung der Haftbefehl e gegen und Ad. , weil sich nach der Haftentlassung von R. der Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber den Eheleuten A. als unverhältnismäßig darstelle , und veranlasste deren Haftentlassung. Am 20. April 2005 hob er auch den Haftbefehl gegen R. auf. Am 20. April 2005 fertigte M. zudem einen Vermerk, wonach unmittel bar vor dem Ha uptverhandlungstermin am 7. April 2005 zwischen ihm und der Ermittlungsrichterin Pe . eine Zuständigkeitserörterung stat t- gefunden habe. In diesem Vermerk führte er aus, dass beide die Geschäft s- verteilung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt dahin ausleg t e n, dass er auch für Maßnahmen gegen Dritte, wie z. B. die Ehefrau Ad. und den Ve r- teidiger Rechtsanwalt R. Verfahren gegen A. ergebe. Hierüber habe Einigkeit bestanden, und a us diesem Grund hätte Pe. e- Ad. und Rechtsanwalt R. M. s abg e- lehnt. Die Ermittlungsrichterin P e. bestätigte in einem gesonderten Ve r- merk vom 21. April 2005, dass der Inhalt des Vermerks des Angeklagten M. Nach weiteren, insgesamt 14 Hauptverhandlungstagen verurteilte das Schöffengericht unter dem Vor sitz von M. den damaligen Angekla g- ten A. wegen gewerbsmäßiger Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; zugleich ordnete es an, dass der Pkw BMW dem Verfall unterliege. Im Berufungsverfahren wurde di e Gesamt fre i- heitsstrafe auf drei Jahre und drei Monate herabgesetzt ; die Verfallsen t- scheidung kam in Wegfall; zudem wurde n wegen s- dauer ein Jahr und drei Monate der Strafe als vollstreckt erkannt. Das Ber u- fungsgericht vermochte eine g ewerbsmäßige Handlungsweise A. s 25 26 - 13 - nicht nachzuweisen. Über die von A. gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision ist noch nicht entschieden worden. 2. Das Landgericht hat die Angeklagten aus rechtlichen Gründen fre i- gespro chen. Die von ihnen begangenen Verfahrensfehler erfüllten nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB); wegen der Sperrwirkung di e- ses Tatbestandes scheide auch eine Verurteilung wegen schwerer Freiheit s- beraubung (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB) aus. a ) Die Strafkammer hat bei der Prüfung des Rechtsbeugungstatb e- standes beim Angeklagten M. eine Vielzahl mögliche r , von ihm b e- gangene r Verfahrensfehler erörtert. Die ihm vorzuwerfenden Verfahrensfehler wögen jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdig ung nicht so schwer, dass es gerechtfertigt wäre, sein Verhalten als bewusste und gewollte schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz mit der konkreten Gefahr eines unrechtmäßigen Nachteils für die betroffenen Parteien zu werten. aa) Sowohl M. als auch der Richterin am Amtsgericht Pe. sei bei der Zuständigkeitserörterung vor dem Hauptverhandlungste r- min am 7. April 2005 klar gewesen, dass M. beim Amtsgericht Eise n- hüttenstadt nur noch für das Verfahren gegen A. zuständig gew e- sen sei und er keine über dieses Verfahren hinausgehende Zuständigkeit als Ermittlungsrichter besessen habe (UA S. 47). Die durch die Verfahrensve r- die Ermittl ungsverfahren gegen R. und Ad. sei der am schwersten wiegende Anhaltspunkt für eine sachwidrige Motivation M. s; der Verstoß stelle eine bewusste Missachtung der grundgesetzlich geschützten Garantie des gesetzlichen Richter s dar (UA S. 76). Hinzu ko m- me, dass M. über keine Ermittlungsakten und damit keine gesicherte Tatsachengrundlagen verfügt habe, wodurch sich eine konkrete Gefahr einer 27 28 29 30 - 14 - falschen Entscheidung zum Nachteil der Beteiligten eröffnet habe. Dies we r- de aber dadurch relativiert, dass das bei M. anhängige S trafverfahren sehr eng mit den Ermittlungsverfahren verknüpft war und ihm eine umfa s- sende Kenntnis der Umstände ermöglichte, die für die Prüfung eines Tatve r- dacht s gegen die Beschuldigten R. und Ad. notwendig waren. bb) Als weitere Indizien für eine sachwidrige Motivation spr ä chen die Begründung, mit der M. den Haftbefehl gegen A. aufgeh o- ben habe, und seine sich nicht lediglich auf eine richterl iche, neutral hoheitl i- ch e Tätigkeit beschränkende, sondern insbesondere an der Vorbereitung und Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen orientierend e Beteiligung an Ermittlungsmaß nahmen. cc) Gegen eine sachwidrige Motivation M. s spreche aber , dass die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Haftbefehle erfüllt gew e- sen seien. Zwar hätte die zuständige Ermittlungsrichterin die Haftbefehle g e- gen R. und Ad. wegen fehlender Aktenvorlage nicht erlassen können. Die Straf kammer habe sich durch Vernehmung der Zeugin Pe. Angeklagten M. geneigt war, dessen Vorschläge und Anordnungen ohne eigene inhaltliche Überprüfung zu akzeptieren, wie d er von ihr unte r- zeichnete Vermerk betreffend di e Zuständigkeiten vom 20. April (UA S. 79). dd) Gegen eine sachwidrige Motivation spreche ferner der Fortgang der Verfahren gegen die Beteiligten, die Art und Weise der Verhandlungsfü h- rung im S trafverfahren gegen A. im Übrigen und die fernmündliche Beschwerde des Angeklagten M. über die Freilassung von R. gegenüber dem Leitenden Oberstaatsanwalt. In letzterem Umstand sei ein Indiz gegen sachwidrige Motive zu seh en, weil es nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich sei, dass sich jemand, der sich zu seinem Handeln nicht berechtigt fühle, selbst an die Staatsanwaltschaft wende, um auf ein eigenes 31 32 33 - 15 - Fehlverhalten aufmerksam zu machen und so Ermittlungen gegen sich sel bst herbeizuführen. ee) Angesichts der Verhandlungsführung des Angeklagten M. sei es durchaus möglich, dass die von ihm begangenen Fehler teilweise auf Ungeschicklichkeit und mangelnde Beherrschung der Situation zurückzufü h- ren seien. Es sei i hm zugute zu halten, dass er als alleiniger Berufsrichter mit mangelhaften Ermittlungen , einer äußerst schwierigen Prozesssituation mit kompliziertem Prozessstoff und wenig kooperativen Verteidigern konfrontiert war, die ihn fortlaufend attackierten (UA S. 80). Ausreichende Anhaltspunkte für eine sachwidrige Motivation M. s lägen im Ergebnis nicht vor. b) Hinsichtlich des Angeklagten P. hat die Strafkammer ebenfalls mögliche, von ihm begangene Verfahrensfehler geprüft. Im Rahmen der G e- sam twürdigung seines Verhaltens wertet das Landgericht die fehlende inte r- ne Zuständigkeit bezüglich der Ermittlungsverfahren gegen R. und Ad. und die Stellung der gegen sie gerichteten Haftbefehlsanträge s- a- rin kein derart schwerwiegender Verstoß zu sehen, weil es kein Grundrecht auf einen gesetzlichen Staatsanwalt gebe. Dass M. nicht mehr E r- mittlungsrich ter war, habe er nicht gewusst. Weil die Beantragung der Haf t- befehle und deren Erlass vertretbar, w enn auch nicht zweckmäßig ersch i e- ne n , sei ein Handeln des Angeklagten P. aus sachfr emden Erwägungen nicht gegeben. II. Während das freisprechende Urteil hinsichtlich des Angeklagten P. keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hält es, soweit es den Angeklagten M. betrifft, sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. 34 35 36 - 16 - 1. Zum Angeklagten M. Die Strafkammer hat ihrer Bewertung des Verhaltens des angeklagten Richters im Ausgangspunkt den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Jedoch begegnet ihre Beweiswürdigung in einem für die Subsumtion wesentlichen Punkt durchgreifenden rechtlich en Bedenken. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Strafta t- bestand der Rechtsbeugung den Rechtsbruch als elementaren Verstoß g e- gen die Rechtspflege unter Strafe stellen. Nicht jede unrichtige Recht s a n- wendung stellt eine Beugung des Rechts im Sinne des § 339 StGB dar; vie l- mehr enthält dieses Tatbestandsmerkmal ein normatives Element. Erfasst werden nur solche Rechtsverstöße, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt ( st. Rspr. , vgl. nur BGH, U r- teil e vom 23. M ai 1984 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, vom 29. Oktober 1992 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, vom 5. Dezember 1996 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, und vom 29. Oktober 2010 4 StR 97/09, NStZ - RR 2010, 310). Rechtsbeugung kann auch durch die Verletzung von Verfahrens - und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden. Erforderlich ist jedoch insoweit, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor - oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor - oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss ( BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, und vom 20. September 2000 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; Beschluss vom 7. Juli 2010 5 StR 555/09 in dieser Sache , StV 2011, 463 ). b) Nach diesen Grundsätzen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Inhalt der erlassenen Haftbefehle als Anknü p- fungspunkt für den Rechtsbeugungsvorwurf ausgeschlossen hat. Zutreffend geht das Urte il davon aus, dass der Erlass der Haftbefehle gegen den dam a- ligen Angeklagten A. sowie die Beschuldigten R. und 37 38 39 40 - 17 - Ad. gemessen am Maßstab der §§ 1 12, 114 StPO inhaltlich vertre t- bar war. Näherer Erörte rung bedürfen insowei t nur die Annahme des Haf t- grundes der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) sowie die Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO. aa) Rechtsfehlerfrei stellt di e Strafkammer hinsichtlich A. z u- nächst darau f ab, dass die Höhe der fehlenden Gelder sowie deren Verte i- lung auf die einzelnen Nachlässe wegen der unzureichenden staatsanwal t- schaftlichen Ermittlungen noch unklar waren und erst mit Hilfe von Sachve r- ständigen aufgeklärt werden mussten , runtreuten Gelder waren und darüber hinaus zu klären war , ob der einstweilen b e- schlagnahmte hochpreisige Pkw BMW dem Verfall unterlieg e . Wie das Landge richt zutreffend dargelegt hat, ist auch die Annahme des Angeklagten nicht zu beanstande n , dass es sich bei den zwi sch en Ad. und dem mit ihrem Ehemann A. eng befreundeten Recht s- anwalt R. geschlossenen Verträgen vom 15. Februar 2001 über ein durch Ad. gewährtes Darlehen von 85.000 DM und den T eil e rlass des Rückzahlungsanspruchs für jeden Monat der Nutzung des Pkw BMW durch Ad. sowie bei dem dieses Fahrzeu g betreffenden Kaufvertrag vom 30 . Dezember 2004 um Scheinverträge handel e , die nur dem Zweck der Verschleierung der Herkunft de s für die Anschaffung des Pkw aufgewend e- ten Geldes dienten . Die weitere Annahme, dass der m it R. eng b e- freundete A. an der Planung und Durchführung dieser Verschlei e- rungsmaßnahmen beteiligt war, ist angesichts des gegen ihn bestehend en Verdachts der Veruntreuung von Nachlassgeldern, durch die unter anderem der fragliche Pkw finanziert worden sein könnte, bei der im Rahmen des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO zu treffenden Prognoseentscheidung ebenfalls ve r- tretbar . Vor dem aufgezeigten Hinter gr und war es trotz der zwischenzeitlich aufgrund der Durchsuchung der Kanzleiräume von R. erfolgten B e- weissicherung auch vertretbar anzunehmen, dass A. , der nach den Feststellungen bereits unwahre Angaben im Rahmen eines Prozesskoste n- 41 42 - 18 - h ilfegesuchs über ein angebliches Getrenntleben von seiner Ehefrau g e- macht hatte, mit hoher Wahrscheinlichkeit (weitere) Verdunkelungshandlu n- gen durchführen werde, um das Beweisergebnis zu seinen Gunsten zu ve r- ändern. A n gesichts der A. zur Las t liegenden Untreuehandlungen mit einer Gesamtschadenssumm e von mehreren Hunderttausend Euro ist auch gegen die Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls nichts Durchgreifendes zu erinnern. bb) A uch die Annahme eines gegen den damaligen Beschuldigten R. bestehenden dringenden Tatverdachts der Geldwäsche in Tatei n- heit mit Begünstigung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Landg e- richt darauf hin, dass aufgrund de r in der Hauptverhandlung festgestellten Einkommensverhältnisse der Eheleute A. eine sehr hohe Verdachtslage dahingehend bestand, dass Zuwendungen an R. (bzw. über ihn umg e- leitete Aufwendungen für die Anschaffung des Pkw BMW) in Höhe von z u- mindest 70.000 DM aus veruntreutem Nachlassvermögen herrührten. Die Annahme von Ve rdunkelungsgefahr ist aus den bereits dargelegten Gründen auch hinsichtlich des Rechtsanwalts R. vertretbar; der Angeklagte M. ging, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, au f- grund einer verständigen Würdigung der Beweis lage davon aus, dass R. zur Verschleierung der die seinerzeit verfahrensgegenständlichen Nachlassgelder betreffenden Geldflüsse einen rückdatierten Kaufvertrag e r- stellt und im Rahmen seiner Zeu genvernehmung vorgelegt habe . Aufgrund dieser Umstä nde ist es fern von Willkür, wenn der Angeklagte M. vom Vorliegen dringender Gründe für die Gefahr von Verdunkelungshan d- lungen ausgegangen ist. Angesichts des oben näher dargelegten Aufkl ä- rungsbedarfs gilt dies auch in Ansehung der Tatsache, dass R. der auch gegen ihn bestehende Verdacht seit längerem bekannt war und eine weitgehende Beweissicherung bereits stattgefunden hatte. Insbesondere lag die Gefahr einer Anfertigung weiterer falscher Beweismittel zur Verschlei e- rung der noch nicht aufgeklärten Geldflüs se nicht ganz fern . Dass der Ang e- klagte M. vom Erlass des Haftbefehls nicht wegen Unverhältnism ä- 43 - 19 - ßigkeit gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO abgesehen hat, führt wenngleich insoweit auch eine andere Bewertung nahe gelegen hätte angesichts des Gewichts der in Rede stehenden Geldwäschehandlung jedenfalls nicht zur Unvertretbarkeit der getroffenen Entscheidung. cc) Ohne Rechtsverstoß konnte der Angeklagte M. schließlich einen dringenden Tatverdacht der Geldwäsche ge gen Ad. anne h- men. Dieser ließ sich in Anbetracht des geringen Einkommens der damaligen Beschuldigten A d . ohne weiteres aus dem vorläufigen Ergebnis der Ve r- mögenszuwachsberech nung und aus der angeblichen Darlehensgewährung an R. herleiten. Wie bei Rechtsanwalt R. konnte aus der Mitwi r- kung an der Erstellung eines falschen Beweismittels in vertretbarer Weise auf Verdunkelungsgefahr geschlossen werden; angesichts der aufzukläre n- den Geldflü sse und der noch in Frage stehenden Eignung des Pkw BMW als Verf allsgegenstand war es keinesfalls abwegig , vom Fortbestehen der Ve r- dunkelungsgefahr auszugehen. Zwar sprach in Bezug auf Ad. viel gegen die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft, namentlich der U m- stand, dass si e ein Kleinkind zu versorgen hatte und sowohl im Rahmen der Tatausführung als auch bei der Planung der Verdunkelungsmaßnahmen eine eher untergeordnete Rolle gespielt haben dürfte . Dies l ä ss t den Erlass des Haftbefehls angesichts der Erheblichkeit des Tatvo rwurfs und in Anbetracht des im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung anzulegenden Maßstabs (vgl. hierzu Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 112 Rn. 8) jedoch noch nicht als gänzlich unvertretbar erscheinen. dd) Ein für den Rechtsbeugungsvorwurf erforde rlicher elementarer Verstoß gegen die Rechtspfle ge kommt somit allein aufgrund des Inhalts der Haftbefehle nicht in Betracht. c) Indessen war der Erlass der Haftbefehle gegen R. und Ad. evident verfahrensfehlerhaft, weil der Ang eklagte M. für die Entscheidung über die in dem gegen diese Beschuldigten geführten Ermit t- 44 45 46 - 20 - lungsverfahren gestellten Haftanträge unzuständig war. Nach der Geschäft s- verteilung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt war der Angeklagte M. ab d em 14. Februar 2005 nur noch für das vor dem Schöffengericht anhä n- gige Verfahren g egen A. zuständig. Die Aufgaben des mangels anderweitiger Bestimmung im Geschäftsverteilungsplan auch für Haften t- scheidungen gemäß § 125 StPO zuständigen Er mittlungsrichters war en , unterteilt nach Kalenderwochen, zwei anderen Richtern übertragen. Ein Ve r- tretungsfall in dem der Angekl agte M. zudem nicht der a l s nächste r zuständige Richter gewesen wäre lag zum Zeitpunkt des Erlasses der Haftbefehl e nicht vor, da die in dieser Woche zuständige Richterin am Amt s- gericht Pe. zugegen war. Für eine Verfahrensverbindung der im allein i- gen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft stehenden Ermittlungsve r- fahren mit dem beim Schöffengericht anhängig en Verfahren bot § 4 StPO keine Grundlage. Vor diesem Hintergrund ließ sich eine Zuständigkeit des Angeklagten M. für die R. und Ad. betreffenden Haftentscheidungen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt b e- gründe n (vgl. hierzu die in dieser Sache ergangene Senatsentscheidung vom 7. Juli 2010 5 StR 555/09, StV 2011, 463 ). Wenngleich das Landgericht diesen Verfahrensverstoß im Grundsatz richtig er kannt hat, hat es ihn jedoch aufgrund einer unzulänglichen Beweiswür digung im Rahmen der Prüfung des Rechtsbeugungstatbestandes nicht zutreffend bewertet. aa) Die bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht für den Rechtsbe u- gungstatbestand notwendige konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor - oder Nachteil ein er Partei ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit an sich zieht, um zu Gunsten oder zu Lasten einer Prozesspartei eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschri f- ten voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, vom 20. September 2000 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Recht sbeugung 6, und vom 29. Okt o- ber 2009 4 StR 97/09, NStZ - RR 2010, 31 0). Diese Voraussetzungen sind 47 - 21 - bereits dann als erfüllt anzusehen , wenn eine in mit sachwidriger Motivation angemaßter Zuständigkeit getroffene Entscheidung vom zuständigen Richter aufgrund abweichender Sachverhaltseinschätzung, anderer Bewertung eines Beu rteilungsspielraums oder abweichender Ermessensausübung anders hä t- te getroffen werden können , wie der unzuständige Richter weiß . bb) Die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts zu der d a- nach maßgeblichen Frage nach dem Vorliegen sachfremder Motiv e für die fehlerhafte Zuständigkeitsbegründung durch den Angeklagten M. enthalten einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten . Kann das Tat gericht die erforderliche Gewissheit von einem bestim m- ten Sachverhalt nicht gewinnen und spricht es daher den Angeklagten frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswü r- digung ist Sache des Tat ge richts (§ 261 StPO) . Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt ode r Zwe i- fel überwunden hätte. Eine Beweiswürdigung ist aber etwa dann rechtsfe h- lerhaft, wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert oder nur eine von mehreren gleic h nahe liegenden Möglichkeiten erörtert, wenn sie widersprüch lich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses E r- gebnis stützen könnten. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, z u Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterste l- len, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st . Rspr. , vgl. etwa BGH, Urteile vom 11. Januar 2005 1 StR 478/04, NStZ - RR 2005, 147, vom 7. November 2012 5 StR 322/12 und vom 13. Dezember 2012 4 StR 33/12 , jeweils mwN ). 48 49 - 22 - An d iesen Anforderungen scheitern die Erwägungen des Landg e- richts. Die Strafkammer wertet das Vorgehen des Angeklagten M. vor dem Hintergr und der Verbindung einer Haftentscheidung in dem b ei ihm a n- hängigen Strafv erfahren mit Haftentscheidungen in Ermittlungsverfahren g e- gen R. und Ad. als willkürliche Zuständigkeitsbegründung; hie - rin sieht sie konsequenterweise einen schwerwiegenden Anhaltspunkt für eine sachwidrige Motivatio n des Angeklagten. Zur Entlastung des Angekla g- ten M. führt die Strafkammer jedoch aus, sie habe sich bei der Ve r- nehmung der Zeugin Pe. überlegenen Kenntnis des Angeklagten M. geneigt war, dessen Vo r- schläge und Anordnungen ohne eigene inhaltliche Prüfung zu akzeptieren, wie der von ihr unterzeichnete Vermerk betreffend die Zuständigkeit vom 20. M. beim Erlass der Haftbefehle gegen R. und Ad. gerade deshalb selbst gehandelt hat, um die zuständige Ermittlungsrichterin Pe. , die möglicherweise anders entschieden hätte, von der Entscheidung auszuschließen (UA S. 79) . Indem sich das Landgericht mit diesen Erwägungen an der Festste l- lung des Vorliegens sachfremder Motive des Angeklagten M. gehi n- dert gesehen hat , hat es in unzulässiger Weise einen Sachverhalt zu Gun s- ten des Angeklagten unterstellt . Wenngl eich bei mehreren nach den gesa m- ten Umständen in Betracht kommenden Möglichkeiten grundsätzlich von der für den Angeklagten günstigeren auszugehen ist, sind andererseits nicht alle nur denkbaren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werde n können, zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Vielmehr berechtigen nur vernünftige Zweifel, die reale Anknüpfungspunkte haben, den Tatrichter zu Unterstellungen zu Gunsten des Angeklagten. Die Urteil s- gründe müssen daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Grundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolg e- rung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist (BGH, Urteil vom 11. April 2002 4 StR 585/01, NStZ - RR 2002, 243 mwN; 50 51 - 23 - vgl. ferner B GH, Urteil vom 13. Dezember 2012 4 StR 177/12 , NStZ - RR 2013, 117 ). Hieran fehlt es in Bezug auf die für die Schlussfolgerung des Landg e- richts grundlegende Annahme, die Richterin am Amtsgericht Pe. sei g e- neigt gewesen, ohne eigene inhaltliche Prüfung die Vorschläge und Anor d- nungen des Angeklagten M. zu akzeptieren. Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Richtigkeit dieser Vermutung zu belegen, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Insbesondere kann eine derart weitreichende U n- t erstellung eine Richterin werde ohne Aktenkenntnis und ohne eigene Pr ü- fung allein aufgrund der Anweisungen eines Kollegen Haftbefehle erlassen nicht allein aus dem insoweit seitens der Strafkammer zu r Begründung he r- angezogenen Umstand hergel eitet werde n, dass die Ermittlungsrichterin Pe. in Kennt nis der Rechtslage (vgl. UA S. 47) den eine falsche Rechtsau f- fassung über die Zuständigkeit des Angeklagten M. für die Haften t- scheidungen betreffenden Vermerk vom 20. April 2005 bestätigt hat. H ie r- durch hat sie zwar nach den Urteilsfeststellungen den Angeklagten bei de s- sen Zuständigkeitsanmaßung unterstützt. Dies hat indessen bei weitem nicht die gleiche Qualität wie der Erlass von Haftbefehlen durch eine Richterin, die deren Voraussetzungen selb st gar nicht geprüft hat. Während es der Richt e- rin aus verschiedenen denkbaren Gründen gelegen gekommen sein mag, die in Rede stehenden Haftentscheidungen nicht selbst zu treffen, sondern dem Angeklagten M. zu überlassen, bleibt nach den Urteilsf eststellungen unerfindlich, weshalb sie, wenn sie selbst hätte e ntschei den müssen , hierbei ohne eigene Sachp rüfung ausschließlich nach Vorgaben des Angeklagten M. hätte handeln sollen. Im Übrigen hätte die Strafkammer in diesem Zusammenhang k ritisch erwägen müssen , dass der Angeklagte M. nach den Urteilsfestste l- lungen (UA S. 47) wider besseres Wissen einen seine Zuständigkeit mit rechtlichen Erwägungen herleitenden Vermerk angefertigt und durch die von ihm beschlossene Verfahrensver 52 53 - 24 - Zuständigkeit (UA S. 76) geschaffen hat , was für sich gegen eine Verne i- nung sachfremder Motive spricht . cc) Hinzu tritt hier , dass sich aufgrund im Urteil festgestellter konkreter Hinweise die Möglichkeit a ufdrängte, dem Angeklagten könnte es auch neben einer Ausschließung der tatsächlich zuständigen Richterin darum gegangen sein, durch die Verhaftung des Rechtsanwalts R. in öffentl i- cher Verhandlung einen wirkungsvollen Effekt zu erzielen und d ie Verfa h- rensbeteiligten zudem durch sein Vorgehen in besonderer Weise ein z u- schüchtern. Für diese Möglichkeit sprechen jedenfalls die Um stände der Verhaftung des Nebenklägers R. während seiner Zeugen einvernahme, die vor Beantragung und Erlass des Haftbefehls und ohne eine Bezugnahme auf eine anderweitige Rechtsgrundlage (etwa den in der Sache freilich fer n- liegenden § 183 Satz 2 GVG) erfolgte und sich auch in ihren Begleitu m- ständen des Bestehens auf einer Fesselung und in der sofortigen Veranla s- sung der Festnahme von Ad. als effektheischende öffentliche Machtdemonstration darstellte. D ieser Gesichtspunkt ist indessen in der B e- weiswürdigung des Landgerichts zur Frage sachfremder Motive nicht aufg e- griffen worden , so dass die Beweiswü rdigung auch wegen der fehlenden E r- örterung dieser nahe liegenden Möglichkeit lückenhaft ist . Auch dieser Beweiswürdigungsmangel wirkt sich entscheidend auf die rechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten M. aus. Die von der Strafk ammer rechtsfehlerhaft nicht in Betracht gezogene auf Ö f- fentlichkeitswirksamkeit und Einschüchterung abzielende Motivlage würde einen sachfremden Beweggrund für die festgestellte Zuständigkeitsanm a- ßung darstellen, der befürchten ließe , dass die jeweils im Rahmen eines B e- urteilungsspielraums zu treffenden Haftentscheidungen ihrerseits von sac h- fremden Entscheidungen beeinflusst waren. Be reits hierin würde ein Nachteil für die von den Haftentscheidungen B etroffenen liegen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die schließlich getroffene Entscheidung in der Sache 54 55 - 25 - rechtlich vertr etbar war (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343). d) Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Fre i- spruchs des Angeklagten M. mit den zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landg e- richts. Eine von der Generalstaatsanwaltschaft in Brandenburg a ngeregte Entscheidung des Revisionsgerichts über den Schuldspruch scheidet schon deshalb aus , weil die Frage des Vorliegens sachfremder Motive für die durch den Angeklagten begangene Zuständigkeitsanmaßung der erneuten tatg e- richtlichen Prüfung bedarf. Auch eine Aufrecht erhaltung von Feststellungen kommt von vornherein nicht in Betracht , weil e s dem Angeklagten verwehrt war, die ihn belastenden Feststellungen revisionsrechtlich anzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 5 StR 536/11 , NJW 2012, 2453). Dies gilt namentlich für die die Grundlage der weiteren Prüfung bi l- dende Feststellun g, der Angeklagte habe seine Unzuständigkeit für den E r- lass der Haftbefehle erkannt und sich nicht etwa tatsächlich entsprechend der in dem Vermerk vom 20. April 2005 niedergelegten Rechtsauffassung für zuständig gehalten. Diese Frage wird Schwerpunkt der neuen Hauptverhan d- lung sein. e) Für die se weist der Senat auf F olgendes hin: aa) Die Argumentation des Landgerichts, gegen eine sachwidrige M o- ti vation spreche, dass der Angeklagte sich fernmündlich beim Leitenden Oberstaatsanwalt über die Freilassu ng von R. beschwert habe (UA S. 80), ist zweifelhaft . Die Erwägung , dies deute darauf hin , dass M. sich zu seinem Handeln berechtigt fühlte, steht in einem Spannungsverhäl t- nis zu der Feststellung, er habe um seine Unzuständigkeit für di e Haften t- scheidungen gewusst . Zudem zieht das Landgericht nicht in Betracht, dass 56 57 58 59 - 26 - kann, dass der Angeklagte M. , der sich womöglich durch die von der Staatsanwaltschaft verfüg te Haftentlassung bereits dem Vorwurf rechtswidr i- gen Handelns ausgesetzt sah, nur den Eindruck erwecken wollte, von der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens überzeugt zu sein. bb) Hingegen sind weitere vom Landgericht festgestellte (vermeintl i- che) Verfahren sverstöße von vornherein nicht geeignet, den Rechtsbe u- gungsvorwurf zu begründen, da sie jedenfalls nicht das hierfür erforderliche Gewicht aufweisen . (1) Hinsicht lich des Haftbefehls gegen A. liegt eine zumal gravierende Verletzung d es § 29 Abs. 1 StPO nicht vor (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2003 4 StR 506/02, BGHSt 48, 26 4 ). Der Unau f- schiebbarkeit einer Handlung im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO steht die E r- reichbarkeit eines Vertreters nicht entgegen; ist die Handlung unaufsc hie b- bar, stellt dies vielmehr eine Ausnahme vom Ausschlussgrund des § 29 Abs. 1 StPO dar, so dass ein Vertretungsfall gerade nicht gegeben ist. (2) Der beschlossenen Verbindung kommt jenseits d e r Indizwirkung im Rahmen der Zuständigkeitsanmaßung für d en Rechtsbeugungsvorwurf keine eigenständige Bedeutung zu. Hierdurch drohte den Betroffenen für sich kein konkreter Nachteil . D er Angeklagte hat sowohl Ad. als auch R. in dem nach der Verbindung stattfindenden Hauptverhandlungstermin vo m 14 . April 2005 als Zeugen vernommen und nicht etwa als Beschuldigte oder gar als Angeklagte des laufenden Verfahrens vor dem Schöffengericht b e- handelt. Den Verbindungsbeschluss hat er schließlich am 29. April 2005 mit der Begründung aufgehoben, die Ve rbindung sei nach Aufhebung des Haf t- befehls gegenstandslos. (3) Auch die richterlichen Handlungen des Angeklagten M. im Zusammenhang mit de n Durchsuchung en der Kanzleiräume des Rechtsa n- walts R. scheiden als Anknüpfungspunkt für den Vorwurf der Recht s- 60 61 62 63 - 27 - beugung jedenfalls mangels der hierfür erforderlichen Schwere de s Verst o- ßes aus. Eine Zuständigkeitsanmaßung liegt auch hinsichtlich der zweiten Durchsuchungsanordnung nicht vor, da die zu suchenden Beweismittel g e- rade auch in dem von M. geführten Verfahren gegen A. Bedeutung erlangen konnten, so dass der Angeklagte als Vorsitzender des Schöffengerichts in diesem Verfahren Durchsuchungen gemäß §§ 102, 103 StPO anordnen konnte. (4) Das auch vom Landgericht nicht als Verfahrensverstoß gewert e- t e Unterlassen einer Bearbeit ung der Haftbeschwerden schon am 8. April 2005 , an dem sich der Angeklagte M. zur Verhandlung von Zivilverfahren in Frankfurt ( Oder ) befand, kann jedenfalls nicht als element a- rer Verstoß gegen die Rechtspflege gewertet werden. Der Angeklagte hat die Beschwerden innerhalb der Dreitagesfrist des § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO weitergeleitet. Insoweit liegt jedenfalls die Annahme eines schwerwiegenden Rechtsverstoßes ohne das Hinzutre ten weiterer Umstände fern (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. September 2001 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105). 2. Zum Angeklagten P. Zu Recht hat das Landgericht auf Grundlage der insoweit rechtsfehle r- frei getroffenen Feststellungen eine Strafbark eit des Angeklagten P. nach § 339 StGB, g egebenen f alls i.V.m. § 25 Abs. 2, §§ 26 oder 27 StGB verneint. a) Die Stellung der Haftbefehlsanträge war materiell - rechtlich vertre t- bar und kann somit im Hinblick auf ihren Inhalt nicht als Beugung des R echts gewertet werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Begründung der Anträge in jeder Hinsicht tragfähig war. Weder eine unzulängliche noch eine in Teilen fernliegende Antragsbegründung wie etwa die Annahme von Fluchtgefahr bei Rechtsanwalt R. vermögen für sich genommen e i- ne n elementaren Rechtsverstoß im Sinne des § 339 StGB zu begründen, 64 65 66 67 - 28 - wenn die beantragten gerichtlichen Maßnahmen wie hier im Ergebnis vertretbar waren und auch die Antragstellung als solche nicht gegen Verfa h- ren svorschriften verstieß; denn die Antragsbegründung selbst entfaltet ke i- nerlei Außenwirkung und vermag somit allein keinen mit dem Recht unve r- einbaren Zustand zu schaffen. b) Zwar käme grundsätzlich eine Beteiligung des Angeklagten P. an der will kürlichen Zuständigkeitsbegründung des Angeklag ten M. im Hinblick darauf in Betracht, dass P. die Ad. und R. b e- treffenden schriftlichen Haftbefehlsanträge durch persönliche Übergabe beim Angeklagten M. ge stellt hat , obwohl dieser zur Entscheidung über diese Anträge unzuständig war. Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte P. die erst mit Wirkung zum 14. Februar 2005 beschlossene Änderung des Geschäftsver teilung s- plans kannte und daher wusste, dass M. nicht mehr als Ermittlung s- richter des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt für Haftentscheidungen zuständig war. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung ist jedenfalls vor dem Hi n tergrund, dass M. im laufenden Geschäfts jahr noch als Ermit t- lungsrichter des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt zuständig gewesen war , ve r- tretbar und vom Revisionsgericht hinzunehmen. Wenn aber P. von einer Zuständigkeit des Angeklagten M. für die Haftentsch eidungen au s- ging, scheidet eine strafbare Beteiligung an dem von M. begangenen Verfahrensverstoß aus. Die Adressierung auch der R. und Ad. betreffenden A n- führt unabhängig von der vom Landgericht nicht näher gewürdigten Einlassung P. s, er habe bei der Erstellung der Anträge am PC versehentlich die vo r- her für den A. betreffenden Antrag verwendete Maske benutzt jedenfalls vor dem Hi ntergrund, dass diese außerhalb der Hauptverhandlung gestellt wurden, zu keiner anderen Bewertung. Der für außerhalb der Haup t- verhandlung zu treffende Entscheidungen des Schöffengerichts allein z u- 68 69 - 29 - ständige Angeklagte M. war nach Vorstellung des Angeklagten P. , wie zu dessen Gunsten zu unterstellen ist, mit dem zuständigen Ermit t- lungsrichter personenidentisch, so dass die Falschadressierung hiervon ausgehend nicht zu einer Verletzung von Zuständigkeitsvorschrift en führen konnte. c) Ein in der Stellung der Haftbefehlsanträge liegender Verstoß gegen die interne staatsanwal tschaftliche Zuständigkeit sverteilung kann ohne das Hinzutreten weiterer sich hieraus ergebender Rechtsverstöße keine Beugung des Rechts darstellen. Die Ermittlung sverfahren gegen R. und Ad. wurden aufgrund einer bestehenden örtlichen Zuständigkeit bei der Staa tsanwaltschaft Frankfurt ( Oder ) geführt. Als dieser Behörde angehöre n- der Oberstaatsanwalt war der Angeklagte P. nach außen hin be fugt, die Haftbefehlsanträge zu stellen. Die Zuwiderhandlung gegen die innerhalb se i- ner Behörde geltenden Zuständigkeitsabgrenzungen be wirkt unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen einer beamtenrechtlich relevanten Dienstpflichtverletzung keine Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts. d) Selbst wenn nachzuweisen sein sollte, dass der Mitangeklagte M. sich maßgeblich aus dem Motiv einer öffentlichkeitswirksamen Aktion zu den Verhaftungen entschlossen und P. dies durch schaut und 70 71 - 30 - mit seinen Anträgen unterstützt hätte, bietet dies auf der gleichwohl recht s- fehlerfrei angenommenen Grundlage materieller Vertretbarkeit der Haften t- scheidungen und Unkenntnis P. s von M. s Zuständigkeitsanm a- ßung keinen hinreic henden Anhalt für eine strafbare Handlung P . s . Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay
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