5 StR 261 /12 (alt: 5 StR 555/09) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11 . April 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Rechtsbeugung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . April 201 3 beschlossen: Die sofortigen Bes chwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 werden z u- rückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten P . entstandenen not wendigen Auslagen fa l- len der Staatskasse zur Last. G r ü n d e Die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Pot s- dam vom 8. Dezember 2011 gerichteten Beschwerden der Staatsanwal t- schaft und der beiden Nebenkläger sind soweit de r Angeklagte M . betroffen ist gegenstandslos, weil der Senat mit heutigem Urteil auf die R e- visionen der Beschwerdeführer das Erkenntnis insgesamt aufgehoben hat. Soweit der Senat den Freispruch des Anklagten P . durch Verwe r- fung der hie rgegen gerichteten Revisionen der Beschwerdeführer bestätigt hat, sind die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 erhobenen Beschwerden unbegründet. E i- ne Rechtsgrundlage, die Auslagen der Nebenkläger (teilwei se) der Staats - 1 2 - 3 - kasse im Falle einer zur Freispruch führenden Revision des Angeklagten aufzuerlegen, ist nicht vorhanden, so dass die Nebenkläger ihre Auslagen selbst zu tragen haben (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 472 Rn. 2). Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay
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