BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 261/14 vom 10. September 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Septe m- ber 2014 , a n der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter B asdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider , Richter Dr. Berger , Richter Bellay Staatsanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt R . als Verteidiger, Rechtsanw ältin G . als Nebenklägervertreterin, Ju stizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführ er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen not - wendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sex u- eller Nötigung in Tateinhe it mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachb e- schädigung bei Freispruch im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Ja h- ren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemein e Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der an einer emot i- onal instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline - Typus in Verbindung mit einer Impulskontrollstörung leidende, psyc hisch stark angespannte Angeklagte seine ehemalige Lebensgefährtin, die Nebenklägerin, in ihrer Wohnung auf. Als die Nebenklägerin seine Annäherungsversuche ablehnte, riss er ihr die Kle i- 1 2 - 4 - dung vom Körper, stieß sie auf das Bett und äußerte, er werde sie jet Der Angeklagte setzte sich rittlings auf die Nebenklägerin, fixierte sie und spannte eine Decke über ihr Gesicht, wodurch sie Atemnot erlitt und in Tode s- angst geriet. Dabei lüftete er mehrfach kurz die Decke und sagte ihr, er bringe sie jetzt um. Als die Nebenklägerin seiner Aufforderung zum Oralverkehr nicht nachkam, versuchte er mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen. Dabei hielt er ihr den Mund zu und drückte abwechselnd ein Shirt auf ihren Hals und ihr Gesicht. Mangels Erektion kam e s jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr. Nunmehr ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin ab und hielt sich selbst ein Messer vor den Körper. Die Nebenklägerin, die die krankheitsbedingten I m- pulsausbrüche des Angeklagten kannte, nahm ihm das Messer ab. Beid e gi n- gen ins Badezimmer, wo die Nebenklägerin versuchte, den Angeklagten durch weil sie die Flucht aus der Wohnung wegen der von ihr bei dem Angeklagten bemerkten Anspannung für zu r dem Angeklagten wieder ins Bett zurück. Als die innere Anspannung des Ang e- klagten wieder anstieg seit dem Ablassen des Angeklagten von der Nebe n- klägerin waren etwa zwanzig Minuten vergangen jetzt sein Ziel Aus Angst vor neuen Übergriffen ließ diese ihn gewähren. Dem Angeklagten war klar, dass die Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr nur deshalb duldete, nter dem Eindruck der vorangegangenen massiven Gewalt und 57 f.). - 5 - 2. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Die Annahme des Landgerichts, wonach der Gesch Handlungseinheit stehenden Gesamtgeschehens (vgl. LK - Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 183) als Vergewaltigung zu werten ist, hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Ansicht des Generalbundesa n- walts kommt es hier 3 StR 256/04, NStZ 2005, 268, 269, vom 20. März 2012 4 StR 561/11, StV 201 2, 534, 536, und vom 27. Februar 2013 4 StR 544/12, NStZ - RR 2013, 207) nicht darauf an, ob der Angeklagte bei Vornahme des Geschlechtsverkehrs durch schlüss i- ges Verhalten nochmals auf den gewaltsamen Übergriff und die Todesdrohu n- gen Bezug genommen hat. Denn die durch die Todesdrohungen geschaffene Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin, seinem ursprünglichen Ansinnen entsprechend verwirklichte (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Aug ust 1991 2 StR 274/91, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 7). Die gerade für die Au s- übung des Geschlechtsverkehrs geschaffene Bedrohungssituation ist durch die allein der Beruhigung und der Deeskalation dienenden Gespräche nicht bee n- det worden. Der Angeklag te stand weiter unter Anspannung (vgl. UA S. 19 f., 56) und hatte sein Vorhaben, mit der Nebenklägerin sexuell zu verkehren, noch nicht aufgegeben. Die Todesdrohungen begründeten aufgrund des engen zeitl i- chen und situativen Zusammenhangs für die Nebenkläge rin weiterhin eine G e- fahr und waren noch wirkungsvoll und gegenwärtig. Der Geschlechtsverkehr wurde ohne wesentliche zeitliche Zäsur im Anschluss an die massive Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen in deren bewusster Ausnutzung erzwu n- 3 4 - 6 - gen und stellt sic h als Teil eines einheitlichen Geschehens dar (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 1991 2 StR 274/91 aaO). Eine Tenorkorrektur aufgrund der allein vom Angeklagten geführten R e- vision ist nicht angezeigt. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 5
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