5 StR 26/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen: Die Revision des Angekla gten J . gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 11. Oktober 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig als unbegründet verwo r- fen. Auf die Revision des Angeklagten B . wird das vorgenan n- te Urteil, soweit es diesen Angeklagten betriff t, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Seine weiterg e- hende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrü n- det verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten de s Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes jeweils zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestüt z- ten Revisionen der Angeklagten. Während das Rechtsmittel des Angeklagten J . insgesamt und das des Angeklagten B . zum Schuldspruch erfol g- los bleibt (§ 349 Abs. 2 StPO), kann der gegen den Angeklagten B . geric h- tete Strafausspruch nicht bestehen bleiben. 1 - 3 - Die Strafkammer hat übersehen, dass dieser Angeklagte vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hat, weswegen alle Eintr a- gungen im Erziehungsregister tilgungsreif gewesen si nd (§ 63 Abs. 1 BZRG) und nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten hätten verwertet werden dü r- fen (§ 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG). Wenngleich das Landgericht den Vorbelastungen im Rahmen der Strafzumessung ersichtlich kein großes G e- wicht gegeben ha t (UA S. 13), vermag der Senat namentlich auch mit Blick auf die Erwägungen, die zur wesentlich geringeren Strafe des (gleichfalls) nicht vorbelasteten Nichtrevidenten Be . angestellt worden sind (UA S. 13), nicht gänzlich auszuschließen, dass das Landg ericht ohne Verwertung der jugendrechtlichen Ahndungen zu einer etwas geringeren Strafe gelangt wäre. Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Basdorf Sander Schneider Dölp König 2 3
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