5 StR 262/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Potsdam vom 15. Januar 2003 nach§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-sen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellenMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einerSchutzbefohlenen in drei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einerSchutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechsMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zurAufhebung des Urteils. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aller-dings beschränkt sich, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist, dierevisionsgerichtliche Nachprüfung darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehlerunterlaufen sind. Ein sachlich-rechtlicher Fehler liegt aber u.a. dann vor,wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (st. Rspr., vgl. nurBGHSt 29, 18, 20; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 49 m. w. N.) und derTatrichter in einem Fall, in dem die Entscheidung allein davon abhängt, wel-cher Person das Gericht Glauben schenkt, nicht erkennen läßt, daß er alle - 3 -Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt undin seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257;BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23; BGH NStZ 2000, 496, 497).Diesen hohen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Land-gerichts hinsichtlich der Aussage der Stieftochter des Angeklagten, der dieTatbegehung bestreitet, nicht gerecht. Bei der Aussage kindlicher bzw. ju-gendlicher Zeugen in Mißbrauchsfällen kommt der Entstehungsgeschichteder Beschuldigung besondere Bedeutung zu (vgl. BGH StV 1994, 227; 1995,6, 7; 1998, 250). Mit ihr hat sich das Landgericht nicht im gebotenen Maßeauseinandergesetzt.Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen wurde die Geschä-digte möglicherweise durch die Pubertät oder aber durch den ... sexuellenMißbrauch ihres Stiefvaters gegenüber der Familie trotzig und aufmüpfig,wollte nicht mehr zu Hause bleiben, so daß es zwischen ihr und den übrigenFamilienmitgliedern ständig Spannungen und Reibereien (UA S. 4) gab. AmTag vor der Anzeigeerstattung hielt sich die Geschädigte ohne Wissen derEltern in der Wohnung ihrer Freundin ... auf. Sie übernachtete auch dort.Weil sie zuvor einen Ladendiebstahl begangen hatte und es deshalb zu Hau-se Streß gab, traute sie sich nicht zu ihren Eltern nach Hause (UA S. 7).Nachdem die Eltern eine Vermißtenanzeige aufgegeben hatten, erfuhr derAngeklagte vom Aufenthalt seiner Stieftochter. In einem Telefonat mit derMutter der Freundin war er sehr aggressiv und bestand darauf, daß (seineStieftochter) sofort nach Hause kommt. Diese geriet daraufhin in Panik. Siehatte Angst geschlagen zu werden und wollte auf keinen Fall ins Elternhauszurück (UA S. 8). Daraufhin wurde der Geschädigten von der Mutter derFreundin, die von ihrer eigenen Tochter von Mißbrauchsandeutungen erfah-ren hatte, geraten, die Gelegenheit zu nutzen und der Polizei von dem se-xuellen Mißbrauch zu erzählen (UA S. 8). - 4 -Die Strafkammer führt aus, nach dem erstatteten Glaubwürdigkeits-gutachten hätten sich bei der Rekonstruktion der Aussagegeschichte undder Motivanalyse ... keine Hinweise auf bedeutsame Einschränkungen in derAussagezuverlässigkeit (UA S. 11) ergeben. Die Geschädigte sei erst untereiner besonderen Krisensituation bereit gewesen, eine Anzeige zu erstatten.Für eine ausgeprägte Motivation zu einer absichtlichen unbegründetenFalschbezichtigung lägen keine Anhaltspunkte vor.Eine solch knappe, die rechtliche Überprüfung durch das Revisions-gericht praktisch ausschließende Zusammenfassung des Ergebnisses derGlaubwürdigkeitsbegutachtung reicht hier angesichts der Besonderheitendes Einzelfalles nicht aus. Will sich der Tatrichter der Beurteilung einesSachverständigen anschließen, muß er entweder die eigenen Erwägungenoder aber die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachver-ständigen in einer Weise wiedergeben, die dem Revisionsgericht die rechtli-che Nachprüfung ermöglicht (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdi-gung 3; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 2 StR 393/97). Das Landgerichthat nicht die Frage erörtert, ob die Anzeigeerstattung im Zusammenhang mitdem Wunsch der Geschädigten stand, nicht mehr zu Hause bleiben zu wol-len, oder ob sie aus Angst vor Strafe nicht ins Elternhaus zurückkehrenwollte. Die Strafkammer hat sich vielmehr damit begnügt, pauschal daraufhinzuweisen, zu welchem Ergebnis die Sachverständige gelangt sei. Vor die-sem Hintergrund erscheint es zudem als erörterungsbedürftig, daß es nachAngaben der Geschädigten im Zeitraum von zwei Jahren 60 bis 70 Fälle ge-geben haben soll, in denen der sexuelle Mißbrauch immer ähnlich bzw. re-gelmäßig in derselben Art und Weise ablief (UA S. 4, 5, 11) sich die Inten-sität der Vorfälle offenbar also nicht steigerte , und daß die Geschädigtenach Angaben der Sachverständigen nicht in der Lage war, sich eine Einzel-handlung in Erinnerung zu rufen, vorzustellen und wiederzugeben, sondernsofort in generalisierende Beschreibung verfiel (UA S. 10). - 5 -Die neu erkennende Strafkammer wird auch zu bedenken haben,daß eine Wiedergabe der Vernehmungen von Mutter, Bruder und Großelternder Geschädigten, die sich in der Bemerkung erschöpft, diese hätten sichvon ihr abgewandt und hielten sie für eine Lügnerin (UA S. 8), für sich ge-nommen keinen wesentlichen Bedeutungsgehalt aufweist. Entscheidend ist,ob sich deren Beurteilung auf Tatsachen gründet und ob diese Tatsachen fürdie Beurteilung von Aussage und Person der Geschädigten herangezogenwerden können. Insoweit liegt hier eine ausführlichere Darlegung der Aussa-gen von Personen aus der Familie der Geschädigten in den Urteilsgründennahe.Harms Basdorf RaumBrause Schaal
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