5 StR 262/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten K. gegen den Beschluss vom 1. September 2010 wird auf dessen Kosten zur374ckgewiesen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-richts Itzehoe vom 20. Januar 2010 mit Beschluss vom 1. September 2010 226 wie aus der Beschlussformel (247 349 Abs. 2 StPO) eindeutig zu entnehmen ist 226 als offensichtlich unbegr374ndet verworfen. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision ohne weitere Begr374ndung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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