5 StR 262/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin ge344ndert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird (247 349 Abs. 4 StPO). 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. und die Revision des Angeklagten K. werden als unbe-gr374ndet verworfen (247 349 Abs. 2 StPO). 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels, der Angeklagte K. auch die dadurch der Ne-benkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. G r 374 n d e Der Angeklagte G. ist nach dem Urteilstenor der angefochtenen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-naten verurteilt worden. Die Urteilsgr374nde geben demgegen374ber eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten an. Dieser Wider-spruch kann durch die Annahme eines offensichtlichen Schreibversehens nicht aufgel366st werden, weil die Begr374ndung f374r die Festsetzung der Einzel-strafen und der Gesamtstrafe, die eine Gesamtstrafe in der einen wie in der anderen H366he zulassen, keine Anhaltspunkte daf374r bietet, welche der beiden Gesamtstrafen das Landgericht f374r angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil auf die Sachr374ge 1 - 3 - grunds344tzlich im Strafausspruch aufzuheben (vgl. BGHR StPO 247 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 m.w.N.). Das Revisionsgericht kann jedoch auf die niedrigere von beiden Strafen durcherkennen, sofern auszuschlie337en ist, dass das Tat-gericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannt h344tte (vgl. BGHR aaO). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat bei Annahme minder schwerer F344lle des schweren Raubes auf eine ma337volle Gesamtstrafe er-kannt. Es ist daher auszuschlie337en, dass es selbst bei expliziter Ber374cksich-tigung der Einziehung des dem Angeklagten G. geh366renden Fahrzeugs bei der Strafzumessung (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Strafzumessung 1; Schuldausgleich 16 m.w.N.) eine niedrigere als die in den Urteilsgr374nden genannte Gesamtstrafe verh344ngt h344tte. Der Senat hat diese Strafe, dem An-trag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt. 2 3 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklag-ten G. ist es nicht unbillig, diesen Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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