5 StR 263/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. August 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Chemnitz vom 29. Januar 2004 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Soweit der Angeklagte R B das Verfahren beanstandet, sind die Rü-gen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzu-lässig. Auf die Frage ihrer Begründetheit kommt es daher nicht an (vgl. inso-weit BGHSt 48, 161, 168; BGH, Beschl. vom 7. Juli 2004 5 StR 71/04).Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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