Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversor-gungswerks ist Amtstr344ger im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 226 5 StR 263/08 LG Hamburg 226 5 StR 263/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 24. Juni und 9. Juli 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt J. , Rechtsanwalt N. , Rechtsanwalt W. als Verteidiger f374r den Angeklagten K. L. , Rechtsanwalt L. , Rechtsanw344ltin Li. , Rechtsanwalt P. als Verteidiger f374r die Angeklagte G. L. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 9. Juli 2009 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. L. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Novem-ber 2007 aufgehoben a) im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklag-ten mit den zugeh366rigen Feststellungen; b) im Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz; dieser entf344llt. 2. Auf die Revision der Angeklagten G. L. wird das genannte Urteil a) im Schuldspruch gegen diese Angeklagte dahin abge-344ndert, dass sie der Beihilfe zur Untreue in zwei F344llen schuldig ist; b) im gesamten Strafausspruch gegen diese Angeklagte mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung 374ber die Strafausspr374che, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten K. L. wegen Be-stechlichkeit in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit Untreue, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Wertersatzverfall in H366he von knapp 1,5 Mio. Euro angeordnet. Gegen seine mitangeklagte Ehefrau G. L. hat es wegen Beihilfe zur Bestech-lichkeit in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, eine Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verh344ngt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die gegen die Verurteilungen je-weils mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge gef374hrten Revisionen der An-geklagten haben die aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolge. 1 A. 2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: Durch am 28. November 2000 in Kraft getretenes Gesetz vom 21. No-vember 2000 (HmbGVBI 2000 S. 349 226 HmbRAVersG) wurde das Versor-gungswerk der Rechtsanw344ltinnen und Rechtsanw344lte der Freien und Han-sestadt Hamburg als K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts errichtet (i. F.: Versorgungswerk). Mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk k366nnen angestellte Rechtsanw344lte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreit werden. Zum Leitungsorgan der K366r-perschaft wurde ein f374nfk366pfiger ehrenamtlicher Verwaltungsausschuss ge-setzlich bestimmt, dessen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu w344hlen waren. 3 Die Mitgliederversammlung beschloss im April 2001 die Satzung des Versorgungswerks, die nach Genehmigung durch die f374r die Rechtsaufsicht 4 - 5 - zust344ndige Justizbeh366rde im Amtlichen Anzeiger ver366ffentlicht wurde und am 1. Juli 2001 in Kraft trat. Auf derselben Mitgliederversammlung wurde der Angeklagte L. , ein Steuerberater, Wirtschaftspr374fer sowie Rechtsbeistand und als solcher Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, zum stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses gew344hlt. Zu den Hauptaufgaben des Verwaltungsausschusses geh366rte die Pr374fung von Geldanlagem366glichkeiten f374r das durch die Mitgliedsbeitr344ge eingenom-mene Kapital des Versorgungswerks. 5 Die Wahl des Angeklagten entsprach einem bereits vor der Gr374ndung des Versorgungswerks mit dem anderweitig verfolgten D. gefassten Tatplan. Der Angeklagte sollte die Stellung im Verwaltungsausschuss unter Missachtung der ihm als Organwalter der K366rperschaft obliegenden Pflichten im Interesse der P. N. L. AG (i. F.: P. ) dazu ausnutzen, das Verm366gen des Versorgungswerks bei der P. anzulegen. Im Gegenzug sollte er durch D. , den Bezirksdirektor der P. , verdeckt einen als 204Vermittlungsprovision223 deklarierten Anteil er-halten. 6 Die weitere Gesch344ftsabwicklung folgte einer durch den Angeklagten und D. bereits seit langem gepflogenen 334bung. Der Angeklagte be-riet seit vielen Jahren als Wirtschaftspr374fer und Steuerberater eine Vielzahl verm366gender Mandanten auch in Bezug auf Kapitalanlagen. Diesen ver-schaffte er jedenfalls in der Zeit ab 1994 unter Ausnutzung seiner beruflichen Vertrauensstellung diverse Versicherungsvertr344ge der P. und erhielt daf374r von D. heimlich 204Provisionen223. Gem344337 dieser 334bung sollten auch im Falle des Versorgungswerks die erwarteten 204Provisionsbetr344ge223 auf das Konto eines dem Angeklagten nahe stehenden Dritten flie337en, hier auf das einer von der in den Tatplan eingeweihten Ehefrau des Angeklagten, der Mitangeklagten G. L. , beherrschten Gesellschaft b374rgerlichen 7 - 6 - Rechts, an der neben ihr nur noch ihr Vater, der fr374here Mitangeklagte G. , zu einem Prozent beteiligt war. Innerhalb des Verwaltungsausschusses wurden zum Zweck der Ar-beitsteilung Referate gebildet. Dem Angeklagten wurden dabei gemeinsam mit dem Zeugen C. die Bereiche 204Verm366gensverwaltung/Finanzen223 374bertragen. Das Referat war schwerpunktm344337ig f374r Fragen der Kapitalanlage und f374r Verhandlungen mit deren Anbietern verantwortlich. Das dem Ange-klagten seitens der 374brigen Ausschussmitglieder zugeschriebene besondere Fachwissen im Kapitalanlagegesch344ft und sein dominantes Auftreten inner-halb des Ausschusses f374hrten schnell zu seiner faktischen Leitungsfunktion (UA S. 16) innerhalb des Referats. 8 9 Unter Ausnutzung dieser Position gelang es dem Angeklagten, die P. als Vertragspartner ins Gespr344ch zu bringen. Allerdings scheiterte sein Plan, das gesamte zur Verf374gung stehende Kapital des Versorgungs-werks unter gleichzeitiger Auslagerung der Kapitalverwaltung bei der P. anzulegen, am Mehrheitsvotum des Verwaltungsausschusses. Dieser beschloss n344mlich, die Anlage aufzuteilen und lediglich ein Drittel des Ge-samtkapitals bei einer Versicherung anzulegen. Um seinen erhofften Anteil zu erh366hen, erstrebte der Angeklagte als Mitglied der Hamburger Steuerbe-raterkammer indes noch den Anschluss der dortigen Steuerberater an das anwaltliche Versorgungswerk, ohne dass dies sp344ter umgesetzt wurde. Er erkl344rte den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses, dass das von der P. dem Versorgungswerk angebotene Kapitalanlageprodukt die gew374nschte Mindestverzinsung von 3,5 % biete und keine weiteren Ver-waltungsgeb374hren oder sonstige Kosten anfallen w374rden. Tats344chlich war ihm jedoch ebenso wie D. bekannt, dass sich dieser Garantiezins nicht auf die effektive Rendite bezog, sondern auf das Kapital, das nach Ab-zug der betr344chtlichen Kosten angelegt werden w374rde. Hiernach blieb den 374brigen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses verborgen, dass ihnen ein 10 - 7 - normales Tarifprodukt der Versicherung zu im Hinblick auf den Umfang des Projekts nicht besonders g374nstigen Konditionen angeboten wurde. Beide verschwiegen, dass die Versicherung angesichts der zu erwartenden erheb-lichen Beitr344ge grunds344tzlich zu Verhandlungen und zum Gew344hren 226 recht-lich zul344ssiger 226 g374nstigerer Bedingungen bereit gewesen w344re. Dies h344tte namentlich dann gegolten, wenn die Versicherung nicht die an den Ange-klagten zu zahlende 204Provision223 h344tte einkalkulieren m374ssen. Nach Anh366rung auch anderer Anbieter unterzeichneten der Vorsitzen-de des Verwaltungsausschusses B. und der Angeklagte als stellver-tretender Vorsitzender im November 2001 den von der P. angebote-nen Rentenversicherungsvertrag. Im Fr374hjahr des Jahres 2002 374berwies die P. auf Veranlassung D. s verabredungsgem344337 die mit 3,2 % der vorgesehenen Gesamtkapitalanlage bemessene 204Provision223 f374r den An-geklagten in H366he von knapp 900.000 Euro auf das von der Mitangeklagten G. L. gef374hrte Konto der genannten Gesellschaft, das erst kurz zuvor, n344mlich am 5. M344rz 2002, auf den Namen 204Unternehmensberatung L. 223 er366ffnet worden war. 11 Da das Beitragsaufkommen des Versorgungswerks schnell die Prog-nosen 374bertraf, kamen die Mitglieder des Verwaltungsausschusses 374berein, einen weiteren Versicherungsvertrag abzuschlie337en. Abermals setzte sich der Angeklagte f374r die P. ein; er erkl344rte auf einer Sitzung des Or-gans erneut der Wahrheit zuwider, dass bei einem Abschluss mit der P. Provisionen nicht anfallen w374rden. Der Verwaltungsausschuss be-schloss, einen weiteren Rentenversicherungsvertrag bei der P. zu 344hnlichen Konditionen abzuschlie337en, den der Zeuge B. und der Angeklagte im August 2002 unterzeichneten. Wie zuvor mit D. ver-einbart, 374berwies die P. im September 2002 die 204Vermittlungsprovisi-on223 in H366he von knapp 1,1 Mio. Euro auf das Konto der von der wiederum eingeweihten Mitangeklagten G. L. beherrschten Gesellschaft, das zwischenzeitlich auf den Namen 204G. G. F. 223 umge- 12 - 8 - schrieben worden war. Ebenso wie die zuvor gezahlte Provision wurde der Betrag vom Angeklagten L. , der ohne weiteres Zugriff auf die Gel-der erhielt, in Windkraftanlagen investiert. Nach Aufdeckung der verheimlichten Zahlungen an den Angeklagten wurden die Versicherungsvertr344ge mit der P. r374ckabgewickelt. Die bis dahin eingezahlten Beitr344ge von rund 11,8 Mio. Euro wurden dem Versor-gungswerk 226 ohne Zinsen und 334berschussbeteiligungen 226 im Oktober 2004 r374ckerstattet. 13 B. 14 Die Verfahrensr374gen bleiben aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Erg344nzend gilt Folgendes: 15 I. Hinsichtlich der R374gen nach 247 338 Nr. 3 StPO, die Ablehnungsgesu-che vom 26. Juni 2007 betreffen, ist ein Versto337 gegen 247 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben. 1. Diesen R374gen liegt das folgende Prozessgeschehen zugrunde: 16 Am dritten Sitzungstag, dem 26. Juni 2007, wurde nach einer Unter-brechung der Hauptverhandlung noch im Sitzungssaal und in Gegenwart aller Verfahrensbeteiligter das Verfahren gegen den (bisherigen) Mitange-klagten G. wegen dessen schlechten Gesundheitszustandes abge-trennt. Im Zusammenhang hiermit 344u337erte der Vorsitzende: 204Herr G. , Sie werden sicher von Ihrer Familie erfahren, wie das Verfahren ausgeht. Falls der BGH unsere Rechtsauffassung teilt, werden wir uns wiedersehen.223 17 Wegen dieser 304u337erung lehnten die Angeklagten K. und G. L. die Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Be- 18 - 9 - fangenheitsgesuche wurden in anderer Berufsrichterbesetzung als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen. 2. Die Revisionen verstehen die 304u337erung dahin, dass die Strafkam-mer die Angeklagten verurteilen und die Verteidigung hiergegen Revision einlegen werde; sollte diese Revision vom Bundesgerichtshof verworfen wer-den, w374rde auch das nunmehr abgetrennte Verfahren gegen den Mitange-klagten G. vor der Strafkammer fortgef374hrt werden. Denn nur dann k366nne es ein 204Wiedersehen223 geben. 19 3. Die R374gen greifen im Ergebnis nicht durch. Nach 247 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verst344ndiger W374r-digung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, der Richter nehme ihm gegen374ber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unpartei-lichkeit und Unvoreingenommenheit st366rend beeinflussen kann (BGHSt 21, 334, 341; BGHR StPO 247 24 Abs. 2 Befangenheit 4). Diese Voraussetzungen sind hier noch nicht erf374llt. 20 Die gew344hlte Formulierung kann nicht losgel366st von dem prozessua-len Hintergrund gesehen werden. Dieser ist in der Situation der unmittelbar zuvor erfolgten Verfahrensabtrennung dadurch gekennzeichnet, dass im Vordergrund des Strafverfahrens die rechtlich strittigen, im Er366ffnungsbe-schluss von der Strafkammer bejahten Fragen standen, ob der Angeklagte L. als Amtstr344ger anzusehen und sein Verhalten als pflichtwidrig zu bewerten sei. Vor diesem Hintergrund ist die unn366tige, zudem ungeschickt formulierte 304u337erung nur als situationsbedingter Hinweis zu verstehen, der noch einmal die Auffassung wiederholte, die bereits Grundlage des Er366ff-nungsbeschlusses war. Die Mitteilung einer Rechtsauffassung als solche kann aber grunds344tzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit begr374nden. Eine unverr374ckbare Festlegung auf eine Rechtsauffassung und auf ein be- 21 - 10 - stimmtes Beweisergebnis, was durchgreifend bedenklich w344re, kann der 304u-337erung von einem besonnenen Prozessbeteiligten letztlich nicht entnommen werden. Hinzu kommt, dass der Hinweis auf die Ma337geblichkeit einer k374nfti-gen Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs f374r die Notwendigkeit einer Fortf374hrung des Prozesses gegen den Angeklagten G. ange-sichts der Position der Staatsanwaltschaft f374r den Fall der Nichtverurteilung ebenso gelten konnte. II. Auch im Zusammenhang mit einer Fristsetzung des Vorsitzenden zur Stellung weiterer Beweisantr344ge liegt der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 3 StPO nicht vor. 22 23 1. Den zugeh366rigen R374gen, die Ablehnungsgesuche vom 9. Juli 2007 betreffen, liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: 24 Nachdem die Hauptverhandlung vom 18. Juni bis zum 9. Juli 2007 an neun Sitzungstagen durchgef374hrt worden war, wurde das Verfahren am 9. Juli 2007 gegen den Mitangeklagten D. durch Beschluss der Strafkammer 204aus Gr374nden der Verfahrensbeschleunigung223 abgetrennt, da das 204Verfahren gegen den gest344ndigen Angeklagten 205 entscheidungsreif223 sei. Der Vorsitzende ordnete die Fortsetzung in dem abgetrennten Verfahren f374r denselben Tag um 11.00 Uhr an und traf anschlie337end die Anordnung: 204Die Frist zur Anbringung von Beweisantr344gen wird bestimmt bis Dienstag, den 10. Juli 2007, 10.00 Uhr.223 An den vorausgegangenen Sitzungstagen vom 2. und 3. Juli 2007 waren die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen wor-den, nach Vernehmung zweier noch zu h366render Zeugen sei 204gegebenenfalls damit zu rechnen, dass die Schlussantr344ge zu halten sein223 w374rden. Wegen der Fristsetzung und der Abtrennung gegen den Mitangeklag-ten D. lehnten die Angeklagten K. und G. L. s344mtli-che Mitglieder des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Be- 25 - 11 - fangenheitsgesuche wurden in anderer Berufsrichterbesetzung als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen. 2. Die Revisionen erblicken in der angeordneten Fristsetzung eine Missachtung des Rechts der Angeklagten auf sachgerechte Verteidigung und auf ein faires Verfahren, die in so 204massiver, grober und nicht mehr verst344nd-licher Weise223 vorliege, dass die Angeklagten nicht davon ausgehen konnten, die Richter seien in der Entscheidung noch offen. Vielmehr habe f374r die An-geklagten der Schluss nahe gelegen, das Gericht wolle unter Preisgabe ele-mentarer Verteidigungsrechte so rasch wie m366glich zur Verurteilung kom-men. 26 27 3. Auch diese Verfahrensr374gen bleiben erfolglos. 28 a) Ausweislich seiner dienstlichen 304u337erung hatte der Strafkammer-vorsitzende f374r seine Fristsetzung die Erw344gungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 51, 333, 344) herangezogen. Die 226 in sp344teren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gebilligte (vgl. BGHR StPO 247 246 Abs. 1 Fristsetzung 2) und n344her ausgef374hrte (BGHSt 52, 355) 226 Verfah-rensweise einer Fristsetzung f374r die Stellung von Beweisantr344gen, die nach Verstreichen der gesetzten Frist unter erleichterten Voraussetzungen wegen Verschleppungsabsicht ablehnbar sind, steht vor allem nicht im Widerspruch zu 247 246 Abs. 1 StPO. Sie billigt n344mlich nicht die Ablehnung beantragter Beweiserhebungen allein aufgrund sp344ter Beweisantragstellung oder gar die Ablehnung der Entgegennahme von Beweisantr344gen nach Fristablauf (vgl. selbst f374r einen Extremfall BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Missbrauch 2). Viel-mehr verfolgt sie das Ziel stringenter, dem Z374gigkeitsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK verpflichteter Verfahrenserledigung, sucht den dysfunktionalen Einsatz des Beweisantragsrechts zur Prozessverschleppung zu verhindern und schafft in den Gerichten zustehender Erweiterung und 304nderung bisheriger Rechtsprechung zu dem entsprechenden Ablehnungsgrund des 247 244 Abs. 3 - 12 - Satz 2, 247 245 Abs. 3 Satz 3 StPO einen Weg zu sachgerechter Vorbereitung leichterer Ablehnung grundlos sp344t gestellter Beweisantr344ge. Im Spannungsfeld zur grundlegenden Bedeutung des Beweisantrags-rechts f374r eine effektive aktive Verteidigung und zum Fehlen einer gesetzli-chen Pr344klusionsregelung f374r die Stellung von Beweisantr344gen versteht es sich freilich von selbst, dass die so entwickelte Verfahrensweise vorsichtiger und zur374ckhaltender Handhabung bedarf. Sie wird regelm344337ig erst nach zehn Hauptverhandlungstagen (s. den Sonderma337stab des 247 229 Abs. 2 StPO; vgl. BGHSt 52, 355, 362) und nicht vor Erledigung des gerichtlichen Beweisprogramms in Betracht zu ziehen sein. Zudem wird Anlass f374r die in Frage stehende Fristsetzung 374berhaupt nur bei bestimmten Anzeichen f374r Verschleppungsabsicht im bisherigen Verteidigungsverhalten gegeben sein, die vom Vorsitzenden im Zusammenhang mit der entsprechenden Anord-nung ausdr374cklich zu bezeichnen sind (247 273 Abs. 3 StPO; vgl. BGHSt aaO S. 363). Das letztgenannte Erfordernis ist Konsequenz der Funktion der be-troffenen Verfahrensweise als Vorbereitung sp344terer, leichter begr374ndbarer ablehnender Entscheidungen 374ber nach Fristablauf gestellte Beweisantr344ge wegen Prozessverschleppungsabsicht (247 244 Abs. 6, 247 34 StPO). 29 b) Es liegt auf der Hand, dass die restriktiv zu handhabenden Voraus-setzungen bei der die Richterablehnung veranlassenden Fristsetzung vorlie-gend nicht vollst344ndig erf374llt waren. Diese erfolgte nach weniger als zehn Verhandlungstagen, wobei mit ihrer Anordnung eine ausdr374ckliche Begr374n-dung f374r einen berechtigten Verdacht von Prozessverschleppung nicht ver-bunden war. Besonders ins Gewicht f344llt dar374ber hinaus, dass die Frist ekla-tant kurz gesetzt war. 30 c) Der Verfahrensfehler begr374ndet gleichwohl noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Verfahrensfehler, die mit einer Einschr344nkung besonders wesentlicher Verteidigungsrechte ein- 31 - 13 - hergehen, eher als sonstige Verfahrensfehler eine Richterablehnung nach 247 24 StPO zu rechtfertigen in der Lage sind. Ma337gebend zu ber374cksichtigen ist das die Richterablehnung veran-lassende Verfahrensgeschehen. Ihr waren 304u337erungen der Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung vorausgegangen, die angesichts des gesam-ten bisherigen Verteidigungsverhaltens (UA S. 30 ff.) als Ank374ndigung einer 374berschie337end offensiven Verteidigung verstanden werden konnten (vgl. ins-besondere UA S. 35); das vorangegangene Antragsverhalten in der Haupt-verhandlung schon vor der Fristsetzung war jedenfalls nicht geeignet, einen solchen verst344ndlichen Argwohn zu zerstreuen. Aufgrund der bereits zuvor seitens des Gerichts angek374ndigten M366glichkeit eines alsbaldigen Abschlus-ses der Beweisaufnahme traf die kurze Frist die Verteidigung nicht g344nzlich unvorbereitet. Da angesichts der bevorstehenden Ferienzeit betr344chtliche Verfahrensunterbrechungen konkret drohten, war ein Streben des Vorsitzen-den nach alsbaldigem Verfahrensabschluss erkl344rlich. Die beanstandete Ver-fahrensweise bezog sich auf eine neue, prinzipiell berechtigte, indes noch nicht n344her ausgestaltete Rechtsprechung. 32 Vor dem Hintergrund all dieser Umst344nde ist in der rechtsfehlerhaften Fristsetzung keine derart gravierende Vernachl344ssigung berechtigter Vertei-digungsbelange zu sehen, dass deshalb die Besorgnis der Befangenheit ge-rechtfertigt gewesen w344re. Dies gilt letztlich auch unter Ber374cksichtigung dessen, dass dem mit dem Ablehnungsgesuch beanstandeten Verhalten ei-ne unbedachte, nicht unbedenkliche 304u337erung des Vorsitzenden am dritten Hauptverhandlungstag (oben B. I.) vorausgegangen war, und ungeachtet dessen, dass die Fristsetzung just zu dem Zeitpunkt erfolgte, als sich mit der prozessual f374r sich nicht zu beanstandenden Ank374ndigung einer Erledigung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten D. im Wege der Ver-st344ndigung f374r die Angeklagten K. und G. L. eine grundlegend neue Prozesssituation ergab, wenngleich dies eine noch kritischere Sicht auf die K374rze der gesetzten Frist veranlasst. 33 - 14 - Es bleibt trotz alledem bei dem Grundsatz, dass ein Verfahrensver-sto337, der auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, allein noch keinen Ablehnungsgrund darstellt (vgl. BGHSt 48, 4, 8), sondern nur dann, wenn eine Entscheidung abwegig ist oder der Anschein der Willk374r erweckt wird. So weit geht das die Richterablehnung veranlassende Vorge-hen des Strafkammervorsitzenden letztlich doch nicht. 34 III. Die Verfahrensr374gen wegen Nichteinholung eines versicherungs-mathematischen Sachverst344ndigengutachtens erweisen sich auch deshalb gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzul344ssig, weil die Revisionen den von der Strafkammer in ihren Ablehnungsbeschl374ssen vom 12. und 26. Ok-tober 2007 (Protokollanlagen 114 und 145) in Bezug genommenen Be-schluss vom 12. Oktober 2007 (Protokollanlage 116) in dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit dem R374gevortrag weder beigef374gt noch seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt haben. In der Sache sind die R374-gen angesichts der mit Hilfe von Versicherungsfachleuten getroffenen Fest-stellungen zu ungenutzten vorhandenen Verhandlungsspielr344umen bei der Ausgestaltung der in Frage stehenden Geldanlagen f374r den Schuldspruch nicht durchgreifend. Die Strafausspr374che haben ohnehin keinen Bestand. 35 IV. Der fr374here Mitangeklagte D. hatte sich wiederholt in der Hauptverhandlung bis zur Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens zur Sache ge344u337ert. Zumal danach sind s344mtliche auf Verletzung des 247 261 StPO gest374tzten R374gen, mit denen allein anhand der f374r ihn abgegebenen, von ihm als Einlassung anerkannten und als Anlage zu Protokoll genomme-nen Verteidigererkl344rung die Urteilsausf374hrungen zum Inhalt seines Ge st344ndnisses beanstandet werden sollen, wie der Generalbundesanwalt in der Revisionshauptverhandlung zutreffend hervorgehoben hat, im Ansatz verfehlt (vgl. BGHR StPO 247 243 Abs. 4 304u337erung 8; BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vgl. auch BGHSt 52, 175, 180). 36 - 15 - C. Die von beiden Angeklagten erhobenen Sachr374gen sind teilweise er-folgreich. 37 I. Das Landgericht hat den Angeklagten L. als stellvertre-tenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerks zutreffend als Amtstr344ger gem344337 247 332 Abs. 1, 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB angesehen und rechtsfehlerfrei wegen Bestechlichkeit verurteilt. 38 1. Amtstr344ger im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Beh366rde oder sonstigen Stelle oder in deren Auf-trag Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. 39 40 a) Es spricht viel daf374r, dass das Versorgungswerk eine Beh366rde im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Alt. 1 StGB ist. Jedenfalls ist sie eine sons-tige Stelle im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Alt. 2 StGB. Das Versorgungswerk wurde durch Gesetz als K366rperschaft des 366f-fentlichen Rechts errichtet. 334ber das typischerweise 366ffentlich-rechtlich aus-gestaltete Verh344ltnis der K366rperschaft zu ihren Mitgliedern hinaus besteht in weiten Teilen eine Zwangsmitgliedschaft. S344mtliche Mitglieder der Hanseati-schen Rechtsanwaltskammer sind 226 soweit sie das 45. Lebensjahr nicht voll-endet haben (247 3 Abs. 1 und 2 HmbRAVersG) 226 Pflichtmitglieder und k366nnen auf Antrag von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nach 247 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden. 334berdies besitzen die zur Aufgaben-wahrnehmung erforderlichen Entscheidungen und Ma337nahmen des Verwal-tungsausschusses des Versorgungswerks als Organ der K366rperschaft Ver-waltungsaktqualit344t und unterliegen nach Durchf374hrung eines Widerspruchs-verfahrens (vgl. 247247 7, 8 der Satzung) verwaltungsgerichtlicher 334berpr374fung. Schlie337lich untersteht das Versorgungswerk, wie im Sozialversicherungs-recht 374blich (vgl. nur 247 393 Abs. 1 SGB III; 247247 87, 88 Abs. 1 SGB IV; 247 141 41 - 16 - SGB VII), staatlicher Rechtsaufsicht (247 7 Abs. 1 HmbRAVersG) und der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. 247247 105 ff. LHO, HmbGVBl 1971 S. 261). Diese durch das Landgericht fehlerfrei festgestellten Umst344nde strei-ten daf374r, das Versorgungswerk 226 wie dies auch f374r andere Tr344ger der Sozi-alversicherung angenommen wird (RGSt 76, 105, 107; 76, 209, 211; Radtke in M374nchKomm StGB 247 11 Rdn. 97; aM BGHZ 25, 186, 193 [zu 247 29 GBO]) 226 als Beh366rde im strafrechtlichen Sinn einzustufen (zu den verschiedenen Beg-riffsbestimmungen Radtke aaO). Die Frage muss jedoch nicht abschlie337end entschieden werden, weil jedenfalls die Voraussetzungen f374r eine sonstige Stelle im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Alt. 2 StGB erf374llt sind. 42 43 Eine sonstige Stelle ist eine beh366rden344hnliche Institution, die rechtlich befugt ist, bei der Ausf374hrung von Gesetzen und bei der Erf374llung 366ffentlicher Aufgaben mitzuwirken, ohne dabei selbst Beh366rde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein (vgl. nur BGHSt 43, 370, 376; 52, 290, 293). Der Organisati-onsform der Stelle kommt dabei nach st344ndiger Rechtsprechung regelm344337ig keine entscheidende Aussagekraft zu (Fischer, StGB 56. Aufl. 247 11 Rdn. 19 m.w.N.). Steht im Einzelfall eine K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts in Re-de, so ist dieser Organisationsform indes eine erhebliche indizielle Bedeu-tung beizumessen (344hnlich Welp, Festschrift f374r Lackner 1987 S. 761, 780). Schon nach dem Willen des Gesetzgebers sollen n344mlich vor allem K366rper-schaften des 366ffentlichen Rechts das Merkmal der sonstigen Stelle erf374llen k366nnen (Entwurf eines Einf374hrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 11. Mai 1973, BT-Drucks 7/550 S. 209). Andere Schl374sse l344sst entgegen der Ansicht der Revision auch die Entscheidung des Senats zur Amtstr344gerstel-lung des Gesch344ftsf374hrers einer vom Bayerischen Roten Kreuz (BRK) allein beherrschten privatrechtlich organisierten Gesellschaft (BGHSt 46, 310) nicht zu. Dort hat der Senat ebenfalls ma337geblich auf die rechtliche und tats344chli-che Eingliederung der Stelle in die Staatsverwaltung abgestellt und sie mit dem Hinweis auf die Sonderstellung des BRK abgelehnt (BGHSt aaO - 17 - S. 314). Beim BRK handelt es sich n344mlich um eine sogenannte Formalk366r-perschaft, die zwar in die Rechtsform der 366ffentlich-rechtlichen K366rperschaft gekleidet ist, ohne dass jedoch bei ihrer Einrichtung an eine organisatorische Eingliederung in die Staatsverwaltung gedacht war (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3, 5. Aufl. 247 81 Rdn. 38 und 247 87 Rdn. 13; BGH aaO m.w.N.). Die deshalb mangelnde staatliche Lenkung konnte durch die gleich-wohl bestehende staatliche Rechtsaufsicht 374ber das BRK nicht kompensiert werden (BGHSt aaO S. 315). Nur in diesem spezifischen Kontext wurde in jener Entscheidung das Fehlen einer Fachaufsicht st374tzend herangezogen. Das Kriterium ist indessen nicht generell ein ma337gebliches Beweiszeichen f374r eine fehlende Eingliederung der betreffenden Stelle in die Staatsverwal-tung. 44 b) Das Versorgungswerk nimmt auch Aufgaben der 366ffentlichen Ver-waltung wahr. Die berufsst344ndische Versorgung der 204klassischen223 verkam-merten Berufe ist traditionell Teil des gegliederten Systems der sozialen Si-cherung in der Bundesrepublik Deutschland (BVerfGE 113, 1, 25; BVerwG NJW-RR 2001, 785, 786; NJW 1997, 1634; Groepper NJW 1999, 3008; Hahn GewArch 2002, 441; 2008, 49, 52). Durch sie wird die sozialstaatlich gebotene Grundversorgung ihrer Pflichtmitglieder und deren Familienange-h366riger im Bereich der Alters-, Berufsunf344higkeits- sowie Hinterbliebenenver-sorgung gew344hrleistet und mithin ein Teil der Daseinsvorsorge f374r diesen Personenkreis wahrgenommen. Trotz bestehender Unterschiede zum Sys-tem der gesetzlichen Rentenversicherung ist die berufsst344ndische Versor-gung mit jenem gleichwertig (vgl. nur den Befreiungstatbestand 247 6 SGB VI und dazu Kreikebohm, SGB VI 3. Aufl. 247 6 Rdn. 16). Beide haben eine von der H366he der geleisteten Beitr344ge abh344ngige angemessene Versorgung im Alter zum Ziel. c) Die Feststellungen der Strafkammer tragen auch die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r die Begr374ndung einer Amtstr344- 45 - 18 - gereigenschaft erforderliche Bestellung des Angeklagten L. zur Wahrnehmung der beschriebenen Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung. aa) Das Merkmal der Bestellung setzt seinem Wortsinn nach keinen f366rmlichen Akt voraus (st. Rspr., vgl. nur 226 unter Hinweis auf die Entste-hungsgeschichte 226 BGHSt 43, 96, 102 f. sowie BGHSt 52, 290, 299). Die Bestellung ergibt sich vielmehr aus der Art der 374bertragenen Aufgaben. Sie ist in der Heranziehung zur Erf374llung 366ffentlicher Aufgaben zu sehen, wenn diese mit einer auf eine gewisse Dauer angelegten Eingliederung verbunden ist. Das Tatbestandsmerkmal der Bestellung ist deshalb nicht durch beson-dere formelle Voraussetzungen, sondern durch die hierdurch bewirkte Einbe-ziehung in die Organisation der 366ffentlichen Verwaltung bestimmt. Es be-schreibt die Beauftragung einer Person mit der Erledigung von Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung (vgl. BGHSt 43, 96, 101 ff.; BGHR StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtstr344ger 4 und 14). 46 47 bb) Jedenfalls durch seine Wahl in den Verwaltungsausschuss durch die Mitgliederversammlung wurde der Angeklagte f374r vier Jahre (247 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) mit der eigenst344ndigen Wahrnehmung 366ffentlicher Auf-gaben tats344chlich betraut; er war damit in die Organisation der K366rperschaft l344ngerfristig fest eingegliedert. Der Verwaltungsausschuss leitet das Versor-gungswerk und ist f374r die Durchf374hrung der Beschl374sse der Mitgliederver-sammlung verantwortlich sowie verpflichtet, innerhalb von neun Monaten nach Ende des Gesch344ftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Pr374fungsbericht des Abschlusspr374fers der Mitgliederversammlung vorzu-legen (247 6 Abs. 1 der Satzung). cc) Soweit die Revisionen 226 insbesondere in Verfahrensr374gen (247 244 Abs. 3 StPO) gekleidet 226 eine fehlende Bestellung im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen einer angeblich unwirksamen Gr374ndung des Versor-gungswerks und einer rechtsfehlerhaften 226 im 334brigen, soweit ersichtlich, von niemandem angefochtenen 226 Wahl des Angeklagten zum stellvertreten- 48 - 19 - den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses geltend machen, bleiben sie ohne Erfolg. Eine Rechtswidrigkeit oder Anfechtbarkeit des Bestellungsaktes ist f374r 247 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB tatbestandlich ohne Bedeutung. Die Verletzung von Rechtsvorschriften im Innenverh344ltnis zwischen Stelle und Betroffenem l344sst die Frage der Amtstr344gereigenschaft unber374hrt; entscheidend ist viel-mehr die 226 hier erfolgte 226 tats344chliche 334bernahme der Erf374llung 374bertragener 366ffentlicher Aufgaben (Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 11 Rdn. 29; Hilgendorf in LK 12. Aufl. 247 11 Rdn. 36; Rudolphi/Stein in SK StGB 40. Lfg. 247 11 Rdn. 31a; Radtke in M374nchKomm StGB 247 11 Rdn. 57; Heinrich, Der Amtstr344gerbegriff im Strafrecht 2001 S. 544). Dessen ungeachtet offen-baren weder der Revisionsvortrag noch die angegriffenen Feststellungen einen Rechtsmangel im Rahmen der Gr374ndung des Versorgungswerks (vgl. zudem zu dessen Unerheblichkeit: BVerfGE 3, 41, 44 [Gemeinderat]; 1, 14, 38 [Landtag]; BVerwGE 108, 169, 176; BVerwG NVwZ 2003, 995, 996; Sei-fert, Bundeswahlrecht 3. Aufl. Art. 41 Rdn. 14 sowie Hahn GewArch 2003, 217, 219 und Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. 247 90 Rdn. 9). 49 Die in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung gegen die Annahme einer Amtstr344gereigenschaft des Angeklagten L. ins Feld gef374hrte Behauptung, die als Zeugen vernommenen seinerzeitigen Mit-glieder des Verwaltungsausschusses B. und C. h344tten kei-ne Aussagegenehmigung erhalten, obwohl ihnen eine solche, w344ren sie und der Angeklagte L. Amtstr344ger gewesen, h344tte erteilt werden m374s-sen, ist falsch: Es wurden Aussagegenehmigungen erteilt und zu den Akten genommen (vgl. Bl. 446 d.A.). d) Entgegen der Ansicht der Revisionen wird die Idee des freien Be-rufs durch die Annahme der Amtstr344gereigenschaft eines im Verwaltungs-ausschuss eines Rechtsanwaltsversorgungswerks t344tigen Rechtsanwalts nicht in Frage gestellt. Soweit dieses freiwillig 374bernommene Ehrenamt 374ber-haupt auf seine anwaltliche Selbst344ndigkeit Auswirkungen haben sollte, ent-behren die entsprechenden Regelungen jedenfalls s344mtlich einer berufsre- 50 - 20 - gelnden Tendenz. Im Zusammenhang mit der anwaltlichen Selbstverwaltung 374bernommene 226 typischerweise der staatlichen Rechtsaufsicht unterstehen-de (Tettinger, Kammerrecht 1997 S. 128; Maurer, Allgemeines Verwaltungs-recht 17. Aufl. 247 23 Rdn. 45) 226 T344tigkeiten lassen insbesondere wegen ihrer Rechtspflegefunktion die freie Aus374bung der Rechtsanwaltst344tigkeit unbe-r374hrt (vgl. zur Beh366rdeneigenschaft des Vorstands einer Anwaltskammer schon RGSt 47, 394, 395; RG JW 1936, 1604; BGH NJW 2000, 3004, 3005 m.w.N.). 2. Ohne Rechtsversto337 hat das Landgericht auch den Vorsatz bez374g-lich der Amtstr344gerstellung angenommen. Zwar reicht es hierf374r grunds344tz-lich nicht aus, wenn der Betreffende nur um die seine Amtstr344gerstellung be-gr374ndenden Tatsachen wei337. Vielmehr muss er auch eine Bedeutungskennt-nis gerade von seiner Funktion als Amtstr344ger haben (BGHR StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtstr344ger 14). Das hat die Strafkammer aber auch nicht ver-kannt. Freilich ist die Feststellung sehr knapp, es sei dem Angeklagten klar gewesen, dass er 204aufgrund seiner Stellung im Versorgungswerk dazu beru-fen war, das gesetzliche Ziel der Altersvorsorge zu verfolgen223 (UA S. 14). Jedoch wird diese Feststellung erg344nzt durch weitere Ausf374hrungen im Ur-teil, wonach sich der Angeklagte dieser besonderen Pflichtenstellung be-wusst war (UA S. 108) und es 226 zumindest aufgrund der Ausgestaltung des Versorgungswerks als 366ffentlich-rechtlicher K366rperschaft, des stark formali-sierten 204Gr374ndungsverfahrens223 sowie des Handelns der 204Organwalter223 in Ausf374llung der ihnen zugewiesenen Positionen 226 204f374r den Angeklagten 205 klar gewesen (war), dass er dazu berufen war, in verantwortlicher Position bei der Erf374llung einer dem Versorgungswerk als Selbstverwaltungsk366rper-schaft unter Einschluss hoheitlicher Befugnisse zugewiesenen Aufgabe mit-zuwirken223 (UA S. 106). Diese Wertungen fu337en ersichtlich auf einer Gesamt-schau der Urteilsgr374nde und dem in Rede stehenden f366rmlichen Bestel-lungsakt des Angeklagten durch seine Wahl in das Selbstverwaltungsorgan der K366rperschaft. 51 - 21 - Die Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsaus-schusses machte f374r den rechtskundigen Angeklagten seine besondere Pflichtenstellung gegen374ber und innerhalb der Selbstverwaltungsk366rper-schaft greifbar. Dies gilt insbesondere angesichts der ihm 374bertragenen teil-weise hoheitlichen Entscheidungsbefugnisse gegen374ber den Zwangsmitglie-dern. So wurden Antr344ge auf Befreiung von der Mitgliedschaft unter Mitwir-kung des Angeklagten schriftlich in Form eines mit einer Rechtsmittelbeleh-rung versehenen Verwaltungsaktes beschieden (UA S. 12 f.). Die Auswahl der Anlageform geh366rte, was dem Angeklagten fraglos bewusst war, sogar zum Kernbereich der T344tigkeit des Versorgungswerks. 52 3. Die Angriffe der Revisionen gegen die von der Strafkammer ange-nommene Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und D. in Bezug auf pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten gehen fehl. 53 54 a) Der Einwand, der Vorschlag des Angeklagten habe sich im Rahmen des ihm er366ffneten Ermessensspielraums gehalten, greift bereits im Ansatz zu kurz. Bei Ermessensentscheidungen handelt der Amtstr344ger pflichtwidrig, wenn er sachwidrig entscheidet, aber auch dann, wenn er sich nicht aus-schlie337lich von sachlichen Gesichtspunkten leiten, sondern sich durch den Vorteil beeinflussen l344sst, diesen also mit in die Waagschale legt (BGHSt 15, 88, 92; 15, 239, 242, 247; 48, 44, 46; BGH NStZ-RR 2008, 13). Ausreichend ist bereits, dass sich der T344ter seinem Partner gegen374ber bereit zeigt, sich bei der Aus374bung seines Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu las-sen (vgl. 247 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). So liegt der Fall hier. aa) Der Angeklagte handelte als Ermessensbeamter im Sinne des 247 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Nach den Feststellungen der Strafkammer war ihm sowie dem Zeugen C. die Vorauswahl m366glicher Kapitalanlagepro-dukte seitens der 374brigen Verwaltungsausschussmitglieder 374bertragen wor-den. Beide sollten die notwendigen Informationen zur Vorbereitung der Anla-geentscheidung des Verwaltungsausschusses einholen. Das Landgericht hat 55 - 22 - weiter festgestellt, dass dem Angeklagten hier auf Grund seiner Wirtschafts-pr374fererfahrungen und seines dominanten Auftretens 204faktische Leitungs-funktion223 zukam. Er kontrollierte und pr344gte daher die Vorauswahl und nahm durch seine deutliche Positionierung f374r das Angebot der P. auf die Entscheidungsfindung Einfluss. Ihm stand mithin sowohl bei der Erstellung einer Entscheidungsgrundlage f374r die Auswahl eines Anlageprodukts durch den Verwaltungsausschuss als auch im Rahmen der sp344teren Abstimmung des Gremiums ein Entscheidungsspielraum zu (vgl. dazu BGHSt 47, 260, 263 mit Anm. Wohlers JR 2003, 161; BGH NStZ-RR 2008, 13, 14). bb) Nach den Feststellungen des Landgerichts steht au337er Frage, dass sich der Angeklagte bereit gezeigt hat, die vereinbarten Vorteile bei den ihm obliegenden Ermessensentscheidungen ma337gebend in die Waagschale zu legen (247 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Bezugspunkte der Unrechtsvereinbarung sind die dem Verwaltungsausschuss unterbreiteten Vorschl344ge, bei der P. ein 226 f374r das Versorgungswerk zudem eher ung374nstiges 226 Kapitalan-lageprodukt abzuschlie337en, sowie das Abstimmungsverhalten des Angeklag-ten zugunsten der P. im Verwaltungsausschuss. Der Angeklagte hat die Unrechtsvereinbarung durch die genannten pflichtwidrigen Diensthand-lungen dann auch tats344chlich umgesetzt und daf374r Vorteile gro337en Ausma-337es bezogen (247 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Eine m366gliche 226 hier indes fern lie-gende 226 sachliche Rechtfertigung der Entscheidung ist ohne Belang (Fischer aaO 247 332 Rdn. 14). 56 b) Nicht durchgreifend ist auch der weitere Einwand der Revisionen, die Vereinbarung wirtschaftlich g374nstigerer Konditionen h344tte gegen 247 81 Abs. 2 Satz 4 VAG (sogenanntes Provisionsabgabeverbot; Anordnung des Reichsaufsichtsamts f374r Privatversicherung vom 8. M344rz 1934, VerAfP 1934, 99, 100; zu deren Fortgeltung als Bundesrechtsverordnung vgl. BGHZ 93, 177, 178 f.; 159, 334, 338 f.; BGH NStZ 2001, 545) versto337en. Dies gilt schon deswegen, weil dem Angeklagten im Rahmen des 247 332 StGB vorge-worfen wird, dass er wegen der in Aussicht stehenden Schmiergeldzahlun- 57 - 23 - gen und damit sachwidrig daf374r eingetreten ist, aus der Vielzahl der zur Ver-f374gung stehenden Geldanlagem366glichkeiten gerade den Abschluss von Ren-tenversicherungsvertr344gen bei der P. zu w344hlen. II. Die gegen die Verurteilung wegen Untreue gerichteten Einw344nde der Revisionen, insbesondere zum entstandenen Untreueschaden, greifen nicht durch. 58 1. Im Rahmen seiner Verm366gensbetreuungspflicht nach 247 266 Abs. 1 StGB, die mit der Pflichtwidrigkeit im Rahmen des 247 332 StGB korrespon-diert, durfte der Angeklagte die M366glichkeit eines f374r das Verm366gen des Ver-sorgungswerks vorteilhaften Vertragsabschlusses aus finanziellem Eigeninte-resse nicht vereiteln oder unber374cksichtigt lassen (vgl. BGHSt 31, 232, 235; BGH NStZ 2003, 540, 541). Diesen Ma337stab hat das Landgericht beachtet. Ohne dass hierdurch der tatbestandliche Verm366gensnachteil zu bestimmen w344re, hat es in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die ausgehandelten Vertragskonditionen aus mehreren Gr374nden f374r das Versorgungswerk ung374nstig waren: Zum einen wurde die gewollte Verzin-sung des eingezahlten Kapitals mit mindestens 3,5 % nicht erreicht, sondern lediglich eine effektive Verzinsung von weniger als 2 %. Zum anderen barg die Konstruktion eines Rentenversicherungsvertrages, bei dem allein der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses versichert war, ein erhebliches Risiko, weil bei einem Ableben der versicherten Person vor Vertragsende zwar die eingezahlten Betr344ge zur374ckerstattet worden w344ren, aber die ver-traglich vorgesehene Verzinsung nicht angefallen w344re (UA S. 18 f.). 59 Das Tatgericht hat bei der Bestimmung des Verm366gensnachteils zu-n344chst erwogen, ob der Untreueschaden unter Heranziehung der H366he der 204Versicherungsprovisionen223 (Schmiergeldzahlungen) bestimmt werden kann. Eine solche Schadensberechnung ist anerkannt sowohl beim Eingehungsbe-trug in Form des sogenannten Ausschreibungs- oder Submissionsbetrugs, bei dem der Verm366gensschaden in der Differenz zwischen der vertraglich 60 - 24 - vereinbarten Auftragssumme und dem Preis liegt, der bei Beachtung der f374r das Auftragsvergabeverfahren geltenden Vorschriften erzielbar gewesen w344-re, als auch in den F344llen freih344ndiger Vergabe mit Angebotsanfragen (vgl. BGHSt 47, 83, 88 f.; vgl. auch BGHSt 49, 317, 332 f.). Weil Schmiergeldzah-lungen nahezu zwingende Beweisanzeichen daf374r sind, dass der ohne Preis-absprache erzielbare Preis den tats344chlich vereinbarten Preis unterschritten h344tte, begegnet in solchen F344llen die Annahme, ein Verm366gensschaden sei mindestens in H366he der Schmiergeldbetr344ge entstanden, keinen rechtlichen Bedenken. Dementsprechend gilt grunds344tzlich, dass bei der Auftragserlan-gung durch Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr der auf den Preis aufge-schlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelm344337ig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Verm366-gensnachteils im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB bildet. Hiernach h344tte f374r das Tatgericht die Annahme nahe gelegen, auch bei Bestimmung des dem Ver-sorgungswerk entstandenen Schadens die gezahlten 204Versicherungsprovisi-onen223 (Schmiergeldbetr344ge) zu ber374cksichtigen, weil solche absprachebe-dingten Zahlungen eine g374nstigere Preisgestaltung verhindert haben. Dass ohne diese Zahlungen erheblich g374nstigere Konditionen f374r das Versor-gungswerk h344tten erreicht werden k366nnen, ist von der Strafkammer festge-stellt worden. Damit war die vereitelte Ersparnis nicht nur eine vage Hoff-nung, sondern es bestand eine gesicherte Aussicht auf einen wirtschaftlich g374nstigeren Vertrag, die als eine werthaltige Verm366gensposition (vgl. BGH NStZ 2003, 540, 541) anzusehen ist. 2. Die Einwendungen der Revisionen aus 247 81 Abs. 2 Satz 4 VAG (oben I. 3. b) greifen nicht durch. Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei den von der Strafkammer festgestellten Verhandlungsm366glichkeiten um davon erfasste Beg374nstigungsvertr344ge handelte. Die Verhandlungen mit der P. h344tten n344mlich nicht zwingend die Besserstellung des Versorgungs-werks zulasten der Versichergemeinschaft zum Ergebnis haben m374ssen (zum Zweck der Vorschrift Pr366lss, VAG 12. Aufl. 247 81 Rdn. 74 ff.). Selbst wenn aber die Verhandlungen eine Beg374nstigung des Versorgungswerks im 61 - 25 - Sinne des 247 81 Abs. 2 Satz 4 VAG zum Gegenstand gehabt haben sollten, w344ren diese Abweichungen von einem bestehenden Tarifprodukt nicht von vornherein als unzul344ssig anzusehen gewesen. Versicherungsrechtlich aner-kannt ist die Erlaubnisf344higkeit von Beg374nstigungsvertr344gen, sofern diese sachlich gerechtfertigt sind (vgl. Pr366lss aaO 247 81 Rdn. 82; Fahr/Kaul-bach/B344hr, VAG 4. Aufl. 247 81 Rdn. 35). Das soll wegen m366glicher Kostener-sparnisse namentlich bei Kollektivlebensversicherungen gelten (vgl. Richtli-nie des Bundesaufsichtsamts f374r das Versicherungswesen [BAV] 3/94 II. Nr. 2.2, VerBAV 1/1995, S. 4). Vergleichbar liegt der Fall hier. Obwohl mit dem Versorgungswerk kein Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen wurde, sondern Versicherungsnehmer das Versorgungswerk und versicherte Person allein der seinerzeitige Vorsitzende des Verwaltungsausschusses war (UA S. 22), h344tte die P. aufgrund der 204trotz des hohen Pr344mien-volumens geringen Verwaltungskosten 205 auf der Grundlage der dann f374r diesen Einzelfall vorzunehmenden 205 Berechnungen einen rechtlich zul344ssi-gen individuell beg374nstigenden Vertrag223 (UA S. 113 f.) oder einen so genann-ten Nettotarif anbieten k366nnen, der auf der Grundlage der nicht anfallenden 204Provision223 und anderer eingesparter Kosten zu kalkulieren gewesen w344re. Zumindest soweit die dadurch sachlich gerechtfertigten einger344umten Kondi-tionen sich durch den Vertrag selbst getragen und keine Subventionierung durch die Versichertengemeinschaft zur Folge gehabt h344tten (vgl. Anlage zur Richtlinie 3/94 des BAV Nr. I. Nr. 1.4, aaO S. 5), durfte die Kammer auch von einer grunds344tzlichen Vereinbarkeit mit 247 81 Abs. 2 Satz 4 VAG und einer damit bestehenden Genehmigungsf344higkeit durch die Bundesanstalt f374r Fi-nanzdienstleistungsaufsicht ausgehen. Dass die P. grunds344tzlich be-reit war, eine solche Vertragsgestaltung bei der Aufsichtsbeh366rde anzumel-den oder aufsichtsrechtlich genehmigen zu lassen, hat das Landgericht mit Hilfe sachverst344ndiger Zeugen aus dem Versicherungsbereich rechtsfehler-frei festgestellt. 3. Die Strafkammer hat jedoch wegen aus dem Provisionsabgabever-bot hergeleiteter rechtlicher Bedenken, der Besonderheiten versicherungs- 62 - 26 - mathematischer Berechnungen und der von ihr sonst als notwendig erachte-ten Hinzuziehung eines versicherungsmathematischen Sachverst344ndigen von einer exakten Schadensberechnung Abstand genommen und ist von einem Verm366gensnachteil von 226 204was den Schuldspruch tr344gt223 (UA S. 114) 226 mindestens einem Euro ausgegangen; der Nachteil erreiche 204jedoch in kei-nem Fall die H366he der Schmiergeldzahlungen223 (UA S. 126). Der ersichtlich nicht ernst gemeinte, 374berzogen formulierte Ausgangspunkt einer Schadens-h366he von einem Euro 226 der, wenn er eine seri366se Sachverhaltsvariante w344re, schwerlich einen Untreueschaden belegen k366nnte 226 steht in offenem Wider-spruch zu der klaren Urteilsfeststellung, dass die M366glichkeit zu betr344chtlich g374nstigerer Vertragsgestaltung pflichtwidrig ausgelassen wurde (UA S. 21, 65, 108, 113). Diese Feststellung sollte mit der Wendung ersichtlich auch nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr wollte das Tatgericht damit blo337 ver-mitteln, dass seines Erachtens 204angesichts der tateinheitlich begangenen Bestechungsdelikte 205 der H366he des Nachteils 205 auf der Ebene der Straf-zumessung keine Bedeutung223 (UA S. 114) zukomme. Bei solchem Verst344nd-nis der Urteilsbegr374ndung stellt der Umstand, dass es das Tatgericht nicht wenigstens unternommen hat, die ungef344hre Schadensh366he auf der ihm zu Gebote stehenden, wenngleich konkret als unvollkommen erachteten Grund-lage mit aller gebotenen Vorsicht zu sch344tzen, die M366glichkeit der Aufrecht-erhaltung des Schuldspruchs wegen tateinheitlicher Untreue nicht in Frage. III. Soweit die Revision der Angeklagten G. L. mit der Sach-r374ge die Beweisw374rdigung angreift, weil die Strafkammer aufgrund der vor-handenen Indizien nicht h344tte die 334berzeugung gewinnen k366nnen, dass die Angeklagte Kenntnis von der Stellung ihres Ehemanns im Versorgungswerk hatte und sie bei der unterst374tzenden Billigung der verdeckten Zahlungswei-se im Vorfeld der Zahlungen jedenfalls im Groben 374ber den Hintergrund der Zahlungsfl374sse informiert worden sei, bleibt die Revision zum Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue ohne Erfolg, dringt jedoch hinsichtlich der Verur-teilung wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit durch. 63 - 27 - 1. Das Landgericht st374tzt seine 334berzeugung, die 226 zum Anklagevor-wurf schweigende 226 Angeklagte habe zumindest in Grundz374gen um die Stel-lung ihres Ehemanns im Versorgungswerk und seine damit verbundenen Pflichten gewusst und die mit D. bestehende Unrechtsvereinbarung gekannt, auf folgende Indizien und Wertungen: 64 Die Angeklagte hat am 5. M344rz 2002 das Konto er366ffnet, auf das kurze Zeit sp344ter die erste f374r den Angeklagten L. bestimmte Zahlung der P. fast in Millionenh366he 374berwiesen worden ist, welche die Di-mension fr374herer verdeckter Provisionszahlungen deutlich 374berschritt. Vor Eingang der zweiten Provisionszahlung veranlasste sie noch die Umbenen-nung des Kontoinhabers. Die Angeklagte ist gelernte Bankkauffrau und Steuerfachgehilfin. Das Landgericht h344lt es schlechterdings nicht f374r vorstell-bar, dass sie keinerlei Kenntnis von der Stellung ihres Ehemanns im Versor-gungswerk gehabt hat. Angesichts des Umfangs der Provisionszahlungen ist es bei lebensnaher Betrachtung zweifelsfrei davon 374berzeugt, dass die An-geklagte vor den Zahlungen jedenfalls im Groben 374ber den Hintergrund der Zahlungsfl374sse informiert worden ist. 65 2. Der von der Strafkammer gezogene Schluss auf eine Gehilfenstel-lung der Angeklagten G. L. ist hinsichtlich der Untreue m366glich (vgl. zum Ma337stab BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt), und zwar vor folgendem Hintergrund: Der Angeklagte L. hatte sich in den Jahren zuvor unter standeswidriger Ausnut-zung seiner beruflichen Vertrauensstellung als Wirtschaftspr374fer und Steuer-berater an den Kapitalanlagen seiner Mandanten pers366nlich bereichert. Er hatte als 204stiller Vermittler223 diverse Versicherungsvertr344ge f374r die P. vermittelt und im Gegenzug wie ein Versicherungsvertreter Provisionen er-halten. Diese waren zun344chst bar, sp344ter dann auf Konten der 204G. GbR223, bei der die Angeklagte zu 99 % Gesellschafterin war und bei der sie f374r die Bankgesch344fte zust344ndig war, 374berwiesen worden (UA S. 7 bis 10). Die auch im Vergleich zu fr374heren entsprechenden Provisionen au- 66 - 28 - 337ergew366hnliche H366he des auf verdecktem Zahlungsweg 374berwiesenen Be-trags auch in Verbindung mit der kurz zuvor erfolgten Er366ffnung des betref-fenden Kontos durch die Angeklagte rechtfertigt den Schluss auf eine vorhe-rige Absprache mit hinreichender Hintergrundinformation 374ber den Zah-lungsanlass gegen374ber der in den Zahlungsfluss erwiesenerma337en einge-bundenen Angeklagten. Dass bei der au337ergew366hnlichen H366he des Betra-ges wom366glich nicht nur Steuerhinterziehungsabsichten bestanden, sondern eine Verm366genssch344digung des f374r die 204Provision223 ma337geblichen Vertrags-partners der Versicherung bewirkt werden konnte, f374r den 226 wie sie ersicht-lich wusste 226 ihr Ehemann t344tig war, beruht bei aller K374rze der Urteilsbe-gr374ndung zu diesen Umst344nden auf ausreichend tatsachenfundierten tatge-richtlichen Schl374ssen. Die Annahme eines wenigstens bedingten Untreue-vorsatzes der Angeklagten im Rahmen ihrer Beihilfehandlung ist deshalb aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 67 3. Diese Indizien und Wertungen sind jedoch nicht gen374gend aussa-gekr344ftig und bilden keine tragf344hige Grundlage f374r die 334berf374hrung der An-geklagten hinsichtlich einer tateinheitlichen Beihilfe zur Bestechlichkeit. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Bestechlichkeit an den Nachweis des Vorsatzes zum Tatbestandsmerkmal Amtstr344ger 374ber die Tatsachenkenntnis hinausgehende Anforderungen zu stellen sind (BGHR StGB 247 11 Amtstr344ger 14). Der T344ter muss eine Bedeutungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtstr344ger haben. Gleiche Anforderungen sind an die Bejahung des Vorsatzes zu stellen, wenn nicht derjenige des T344ters, sondern der eines Gehilfen in Frage steht. Die 226 ohnehin 374beraus knappen 226 Ausf374hrungen des Landgerichts zum Vorsatz der Angeklagten belegen we-der ausreichend deren erforderliche spezifische Kenntnis von den Umst344n-den, wonach es sich bei dem Versorgungswerk um eine 204sonstige Stelle223 handelt, noch von den Umst344nden, aus denen sich eine Amtstr344gerstellung ihres Ehemannes herleiten lie337. 68 - 29 - 4. Da die Angeklagte bislang von ihrem Schweigerecht Gebrauch ge-macht hat und liquide Beweismittel f374r ein neues Tatgericht nicht ersichtlich sind, mit denen sich der Bestechlichkeitsvorsatz bei der Angeklagten tragf344-hig belegen lie337e, hat der Senat im Sinne einer Einschr344nkung des Schuld-spruchs auf blo337e Beihilfe zur Untreue durchzuentscheiden. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, weil die Strafkammer bei der Strafzumessung ma337gebliches Gewicht auf das Amtsdelikt gelegt hat. 69 IV. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten L. hat kei-nen Bestand. 70 Ungeachtet des durch den au337ergew366hnlichen Umfang der inkrimi-nierten Provisionen gepr344gten Gewichts der jeweils nach 247 335 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB zu ahndenden Taten sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe gegen den unbestraften Angeklagten, der seine gesamte bis-herige berufliche Grundlage infolge der Verurteilung einb374337en wird, f374r lange zur374ckliegende Taten, deren negative wirtschaftliche Folgen f374r das gesch344-digte anwaltliche Versorgungswerk wesentlich r374ckg344ngig gemacht wurden (vgl. zu alledem UA S. 116 f.), hoch, wenngleich nicht bereits allein ihrer H366-he wegen beanstandungsw374rdig. Jedoch ist zu besorgen, dass sich die wi-derspr374chlichen Ausf374hrungen im angefochtenen Urteil zur H366he des Un-treueschadens 226 Auslassen weitaus besserer Anlagekonditionen einerseits (UA S. 21, 65, 108, 113), blo337e Anlastung eines Schadens von einem Euro andererseits (UA S. 114) 226 zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil die Strafbemessung dadurch ihrerseits widerspr374chlich und unzul344nglich begr374ndet ist. 71 Die H366he des Untreueschadens bestimmt wesentlich das Ausma337 der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung (BGH wistra 2002, 420, 421; 2007, 259, 261): Ein blo337er Ermessensfehler bei der sachwidrig von einem verborgenen Schmiergeldangebot motivierten Auswahl des Vertragspartners einer Geld-anlage, der keinen Verm366gensschaden der Anstellungsk366rperschaft nach 72 - 30 - sich zieht, weist 226 obwohl er ohne weiteres den Tatbestand der Bestechlich-keit erf374llt 226 ein geringeres Ma337 an Pflichtwidrigkeit auf als ein gleiches, in-des zus344tzlich noch betr344chtlich sch344digendes Fehlverhalten. Zwar hat das Landgericht die Verm366gensschadensh366he als Strafzumessungsfaktor gar nicht benannt; es hat 226 nahezu wie bei einer Verfahrensweise nach 247 154a StPO 226 das tateinheitliche Vergehen nach 247 266 StGB bei der Strafzumes-sung unerw344hnt gelassen. Dem Urteil ist indes bei rechtem Verst344ndnis ein ma337geblicher Schaden im Sinne von 247 266 StGB zu entnehmen und nicht nur ein 204Scheinschaden223 von einem Euro. Danach besteht im Blick auf die betr344chtliche Strafh366he Grund f374r die Besorgnis, dass eben doch eine solche erh366hte Pflichtwidrigkeit der Amtspflichtverletzung der Strafzumessung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass hierf374r ein Mindestschaden bestimmt worden w344re. 73 Zudem k366nnten mehrere von Negativwertungen gepr344gte Wendungen im Rahmen der Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen (204Gelegenheit, Stel-lung im Verwaltungsausschuss ausschlie337lich zu seinem pers366nlichen Vorteil auszunutzen und sich pers366nlich dadurch so umfassend wie m366glich zu be-reichern223 sowie 204ungeliebte Kuh so weit wie m366glich zu melken223, UA S. 13; 204Pakt besiegelt223, UA S. 14; 204wie Alberich 374ber den Nibelungenhort wachte der Angeklagte L. eifers374chtig223, UA S. 15) darauf hindeuten, das Landgericht habe den Angeklagten jenseits des tatsachenfundiert festgestell-ten gravierenden Tatunrechts noch weiter abwerten wollen. Bei dieser Sach-lage vermag auch der Umstand, dass durch den Wegfall des Verfalls ein an-genommener Milderungsgrund (UA S. 117) nicht fortbesteht, den Mangel eines widerspr374chlich und unzul344nglich bezeichneten Schadens im Rahmen der Strafzumessung nicht aufzuwiegen. Der Senat weist indes darauf hin, dass das bislang festgestellte von hohem korrupten Gewinnstreben bestimm-te Tatunrecht fraglos die Verh344ngung einer empfindlichen zu vollstreckenden Freiheitsstrafe erfordert. - 31 - V. Der angeordnete Wertersatzverfall kann 226 insoweit in 334bereinstim-mung mit dem Generalbundesanwalt 226 in dem nicht nach Ma337gabe des 247 111i StPO n. F. zu beurteilenden Altfall (vgl. Fischer aaO 247 73 Rdn. 1) kei-nen Bestand haben. Ihm steht die Vorschrift des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. 74 1. Dem Versorgungswerk kann als Dienstherrn ein Ersatzanspruch auf Herausgabe des Erlangten nach 247 687 Abs. 2, 247 681 Satz 2, 247 667 BGB zu-stehen. Solche Anspr374che auf die Herausgabe von Bestechungslohn sollen letztlich die Interessen des Gesch344ftsherrn kompensieren und unterfallen daher grunds344tzlich der Vorrangbestimmung des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BGH wistra 2007, 222, 223; 2008, 262 m.w.N.). Ob die fallspezifischen Bedenken des Landgerichts gegen die Annahme eines entsprechenden An-spruchs aus besonderen versicherungsrechtlichen Erw344gungen durchgrei-fen, bedarf keiner Entscheidung. Dies liegt indes eher fern, weil sich aus dem Provisionsabgabeverbot f374r den Angeklagten im Verh344ltnis zum Versor-gungswerk kein Grund ableiten l344sst, die Schmiergelder behalten zu d374rfen. Abgesehen davon liegt angesichts der H366he des bei der P. angeleg-ten Kapitals auf der Hand, dass auch sonst betr344chtliche 226 eben nicht etwa mit einem Euro bemessbare 226 Forderungen des Versorgungswerks gegen den Angeklagten bestehen. 75 2. Zudem kommt in Betracht, dass ein Teil des Bestechungslohns in H366he des der P. entstandenen Schadens dieser nach 247 826 BGB oder 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 266 StGB zusteht. Der gesondert verfolgte D. hat durch die von vornherein ungerechtfertigten Provisionsaus-zahlungen zugunsten des Angeklagten L. nahe liegend die P. gesch344digt. Hieran war der Angeklagte L. beteiligt, der des-halb der P. ebenfalls schadensersatzpflichtig w344re. Die konkrete Ver-tragsentwicklung belegt, dass es hier fern l344ge anzunehmen, Gewinne der P. aus den mit dem Versorgungswerk abgeschlossenen Versiche- 76 - 32 - rungsvertr344gen k366nnten der Annahme eines Schadens infolge der zu Un-recht geleisteten Provisionszahlungen entgegenstehen. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
Full & Egal Universal Law Academy