5 StR 263/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 10. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und das Verfahren nach 247 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt. 1. Die Taten sind 226 entgegen der Auffassung des Landgerichts 226 ver-j344hrt. 2 a) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Tat zu I.1 am 22. Ju-ni 1992, die Tat zu II.2 am 5. November 1992 und die Tat zu II.3 am 20. Ju-li 1993 beendet waren. Zu diesen Zeitpunkten waren durch die Untreuehand-lungen die Gelder der W. GmbH (WBB) jeweils endg374ltig entzogen gewesen. Dies ist rechtsfehlerfrei. 3 b) Die Verj344hrung war jedenfalls zun344chst durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 27. Dezember 1996 nach 247 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB unterbrochen (dort F344lle 8, 9 und 11). Die Verj344hrung war weiter-hin gem344337 247 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen durch die Anklage vom 4 - 3 - 18. Januar 2001, die am 25. Januar 2001 beim Landgericht Berlin eingegan-gen ist (dort ebenfalls F344lle 8, 9 und 11). Mit Beschluss vom 23. Febru-ar 2001 wurde das Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts Berlin er366ffnet. Damit ruhte die Verj344hrung nach 247 78b Abs. 4 StGB f374r f374nf Jahre. c) Unter Ber374cksichtigung der absoluten Verj344hrung nach 247 78c Abs. 3 StGB und der Ruhenszeit nach 247 78b Abs. 4 StGB sind die Taten s344mtlich verj344hrt; ein weiteres Ruhen der Verj344hrung trat auch nach 247 78b Abs. 5 Satz 1 StGB nur in geringem Umfang ein. 5 aa) Gegen den Angeklagten wurde ein Auslieferungsverfahren durch-gef374hrt, das mit dem Zugang des Auslieferungsersuchens an die Beh366rden des Vereinigten K366nigreichs am 2. November 2000 in Gang gesetzt wurde. Auf der Grundlage dieses Auslieferungsersuchens wurde der Angeklagte am 8. Juli 2009 an die deutschen Strafverfolgungsbeh366rden 374bergeben. 6 7 bb) Das Auslieferungsersuchen wurde jedoch im Sinne des 247 78b Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 StGB wirksam zur374ckgenommen. Anders als das Land-gericht hat der Senat keinen Zweifel, dass das Schreiben der Generalstaats-anwaltschaft Berlin vom 28. September 2004 eine solche R374cknahme dar-stellt. Mit diesem wurde ein Europ344ischer Haftbefehl (im 334brigen auch mit 304nderungen des Tatvorwurfs) an das britische Home Office 374bersandt. In demselben Schreiben wurde am Ende ausgef374hrt: 204So teile ich mit, dass das urspr374ngliche Auslieferungsersuchen in gleicher Sache aufgrund der ver344n-derten Sachlage nicht mehr verfolgt wird.223 Diese Mitteilung kann nur so verstanden werden, dass hierdurch das urspr374ngliche Auslieferungsersuchen zur374ckgenommen werden sollte. Er-sichtlich wurde das Schreiben auch vom Home Office so aufgefasst, weil die-ses 226 nach Zur374ckweisung des Europ344ischen Haftbefehls 226 bei der Deut-schen Botschaft in London ausdr374cklich angefragt hatte, ob die deutschen 8 - 4 - Beh366rden ihr Auslieferungsersuchen immer noch zur374cknehmen wollten (204whether they still wish to withdraw the 1989 Act request for the extradition223). Auch der Mail-Verkehr zwischen den deutschen Beh366rden 226 Justizbeh366rden, Ausw344rtiges Amt und Botschaft in London 226 deutet darauf hin, dass die Er-kl344rung auch dort in dem Sinne verstanden wurde, dass mit der 334bersen-dung des Europ344ischen Haftbefehls das urspr374ngliche Auslieferungsverfah-ren nicht mehr weiter betrieben werden sollte. Andernfalls erg344be auch die sich daran anschlie337ende Korrespondenz, ob das urspr374ngliche Ausliefe-rungsbegehren erneut aufgegriffen werden sollte, keinen Sinn. cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die General-staatsanwaltschaft Berlin auch zu einer solchen R374cknahme erm344chtigt. Ab-gesehen davon, dass die Generalstaatsanwaltschaft ausdr374cklich auf eine (auch nicht bestrittene) Absprache mit dem Bundesministerium der Justiz hingewiesen hat, konnte sie den urspr374nglichen Auslieferungsantrag auch wirksam zur374cknehmen. Der Bund hatte auf der Grundlage von 247 74 Abs. 2 IRG in der damals geltenden Fassung durch die Zust344ndigkeitsvereinbarung vom 28. April 2004 die L344nder erm344chtigt, innerhalb der Europ344ischen Union 204in allen Angelegenheiten des IRG223 die hierf374r gegebenen Befugnisse aus-zu374ben (Nr. 1 der Vereinbarung). Jedenfalls deshalb wurde die f374r die Se-natsverwaltung f374r Justiz in Berlin handelnde Generalstaatsanwaltschaft Ber-lin im Rahmen ihrer Zust344ndigkeit t344tig. 9 dd) Das zur374ckgenommene Auslieferungsersuchen wurde nicht mehr rechtzeitig erneuert. Obwohl von Seiten der britischen Beh366rden mehrfach angefragt wurde, ist eine autorisierte und verbindliche Antwort jedenfalls bis zu dem hier ma337geblichen 1. M344rz 2005 nicht erfolgt. 10 Ab diesem Zeitpunkt, zu dem Deutschland zum Kreis der 204Part One223 Nationen des Extradition Act 2003 z344hlte, also zu den Staaten, deren Euro-p344ischer Haftbefehl im Vereinigten K366nigreich anerkannt wurde, konnte die Verj344hrung nur ruhen, wenn es sich um einen Altfall handelte, also mithin 11 - 5 - zumindest noch ein wirksames Auslieferungsverfahren anh344ngig war. Die Anerkennung als 204Part One223 Nation trat am 1. M344rz 2005 durch Amendment to Designations Order 2005 (No. 365) in Kraft. Nach der gesetzlichen Rege-lung des 247 78b Abs. 5 Satz 2 StGB gilt die Ruhensregelung n344mlich nicht f374r solche Auslieferungsverfahren, die dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 374ber den Europ344ischen Haftbefehl (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) unterliegen. Dies war im Verh344ltnis zum Vereinigten K366nigreich sp344testens der Fall, als dieses Europ344ische Haftbefehle aus Deutschland anerkannte, weil es Deutschland als 204Part One223 Nation des Extradition Act 2003 einge-stuft hatte. Ab diesem Zeitpunkt bestand die M366glichkeit 374ber einen Europ344i-schen Haftbefehl die Auslieferung zu erreichen, weshalb nach 247 78b Abs. 5 Satz 2 StGB kein Ruhen der Verj344hrung mehr eintrat. Die Ruhensregelung bezog sich gegen374ber dem Vereinigten K366nigreich nur auf anh344ngige Altver-fahren. Ein solches lief gegen374ber dem Angeklagten nicht mehr, weil der ur-spr374ngliche Auslieferungsantrag zur374ckgenommen und bis zu diesem Zeit-punkt, zu dem Deutschland 204Part One223 Nation wurde, jedenfalls nicht erneu-ert wurde. Deshalb kann der Senat offenlassen, ob das Verfahren nach der zwischenzeitlich erfolgten R374cknahme 374berhaupt noch einen Altfall im Sinne des Rahmenbeschlusses darstellte, weil dieser bereits in Kraft war und um-gesetzt werden musste. d) Das Ruhen der Verj344hrung endete demnach mit der R374cknahme des Auslieferungsantrages durch das Schreiben vom 28. September 2004. Damit lief nur noch das 226 bislang parallel hierzu in Gang gesetzte 226 Ruhen gem344337 247 78b Abs. 4 StGB ab Er366ffnung des Hauptverfahrens. Das Ausliefe-rungsverfahren ist allenfalls noch f374r den Zeitraum von November 2000 (Ein-gang des Auslieferungsersuchens) bis zum 23. Februar 2001, dem Tag des Er366ffnungsbeschlusses, geeignet, ein selbst344ndiges Ruhen der Verj344hrung herbeizuf374hren. Nachdem diese knapp viermonatige Frist, die Ruhensfrist nach 247 78 b Abs. 4 StGB und die absolute Verj344hrungsfrist nach 247 78c Abs. 3 StGB abgelaufen sind, ist hinsichtlich s344mtlicher ausgeurteilter Taten Verj344h-rung eingetreten. Die letzte Tat war sp344testens im November 2008 verj344hrt. 12 - 6 - 2. Da die Taten vor Erlass des angefochtenen Urteils verj344hrt waren, lag ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis bereits im erst-instanzlichen Verfahren vor. Der Senat hebt deshalb das landgerichtliche Urteil auf und stellt das Verfahren nach 247 206a StPO ein (BGH wistra 2007, 154; vgl. auch Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 206a Rdn. 6). 13 3. Der Senat 374bertr344gt die Entscheidung 374ber eine dem Angeklagten zu gew344hrende Entsch344digung f374r Strafverfolgungsma337nahmen dem Land-gericht, weil hierzu im Hinblick auf 247 5 Abs. 2, 247 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG noch Feststellungen erforderlich sind (BGH aaO). 14 Brause Raum Schaal Schneider Bellay
Full & Egal Universal Law Academy