5 StR 264/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision zu tragen. Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Harms Häger Tepperwien Raum Brause
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