5 StR 264/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten L . wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Februar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 1, 2, 4 und 5 der Urteilsgründe (Raubtaten) und im Gesam t- strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten L. und die Revision des Angeklagten T . werde n gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer T. Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dem Nebenkläger dadurch entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in vier Fällen (B.I.1, 2, 4 und 5 der Urteilsgründe) und wegen schw e- ren Bandendiebstahls (B.I.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren ( L. ) bzw. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ( T. ) verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und mat e- 1 - 3 - riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten L. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Üb rigen ist sein Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten T. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die gegen den Angeklagten L. wegen der Raubtaten verhän g- ten Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren (B.I.2 der Urteilsgr ünde) und jeweils sechs Jahren (B.I.1, 4 und 5 der Urteilsgründe) halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Tatgericht bei der Strafz u- messung die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter spr echen. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfert i- gung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hi n- tergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2010 4 StR 27 8/10, NStZ - RR 2011, 5 mwN). Diesem Maßstab genügen die Darlegungen des Landgerichts nicht. In Fällen, in denen ein minder schwerer Fall trotz gewichtiger mildernder U m- stände , namentlich die Unbestraftheit des Angeklagten, seine Teilgeständi g- keit und sein j eweils untergeordneter Tatbeitrag, letztlich rechts fehlerfrei ve r- neint worden ist , bedarf es jedenfalls dann eine r eingehendere n Begründung , wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen. Daran fehlt es hier. 2. Die Aufh ebung der Einzelstrafen hinsichtlich der begangenen Rau b- taten zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Die für den schweren Bandendiebstahl verhängte Freiheitsstrafe ist von dem Rechtsfe h- ler nicht betroffen; sie kann daher bestehen bleiben. Die Feststellungen zu den Raubtaten können ebenfalls bestehen bleiben, weil lediglich ein We r- tungsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, wenn sie den bisherigen nicht widersprechen. 2 3 4 - 4 - 3. Der Senat verweist die Sache an ein e allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet. Basdorf Schaal Dölp König Bellay 5
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