BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 265/15 vom 5. August 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts Saa r- brücken vom 28. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Der Antrag des Nebenklägers D . B . , ihm für das Revision s- verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K . aus K . zu gewähren, wird abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 5 StR 466/10). Schneider Dölp B erger Bellay Feilcke
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