ECLI:DE:BGH:2018:150818B5STR265.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 265/18 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerd eführers am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der angeordnet en Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17 ) . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Sch neider Berger Mosbacher Köhler
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