ECLI:DE:BGH:2019:300719B5STR265.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 265/19 (alt: 5 StR 622/17) vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h at auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Februar 2019 wird mit der Klarstellung verwor- f en, dass es sich auch den Nichtrevidenten A . betreffend bei den Einziehungsentscheidungen im angefochtenen Urteil um lediglich deklaratorische Wiederholungen der bereits rechtskräf- tigen Einziehungsentscheidungen aus dem Urteil des Landge- richts Dresden vom 8. September 2017 handelt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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