Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247247 27, 271 AufenthG 247 95 1. Der Annahme einer Beihilfe (247 27 StGB) zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausl344nders nach 247 95 Abs. 1 Nr. 2 Auf- enthG durch t344tige Hilfeleistung steht es nicht entgegen, dass der Hauptt344ter auch ungeachtet der Hilfeleistung zur Fortsetzung des unerlaubten Aufenthalts entschlossen ist. 2. Die Bescheinigung nach 247 60a Abs. 4 in Verbindung mit 247 78 Abs. 7 Satz 1, 2, Abs. 6 AufenthG, auch in Verbindung mit 247 63 Abs. 5 AsylVfG, ist hinsichtlich der Personalanga- ben jedenfalls dann keine 366ffentliche Urkunde im Sinne des 247 271 StGB, wenn die Verwaltungsbeh366rde den Hin- weis in die Urkunde aufnimmt, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausl344nders beruhen (247 78 Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG). 3. Die Sonderregelung des 247 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kon- sumiert den allgemeinen Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung (247 271 Abs. 1, 2 StGB). BGH, Beschluss vom 2. September 2009 226 5 StR 266/09 LG Berlin 226 5 StR 266/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen wegen mittelbarer Falschbeurkundung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 15. Januar 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgr374nde wegen Erschleichens einer Duldung nach 247 95 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausl344nders und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen ge-richtete Revision des Angeklagten f374hrt mit der Sachr374ge zu einer 304nderung des Schuldspruchs f374r Fall 2 der Urteilsgr374nde. Im 334brigen ist sie unbegr374n-det nach 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt nach 247 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, 247 27 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 2 a) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass sich der Hauptt344ter, der vietnamesische Staatsangeh366rige B. , im Tatzeitraum unerlaubt in Deutschland aufgehalten hat. 3 - 3 - aa) B. war zuvor illegal nach Deutschland geschleust worden, ohne dass er den Ausl344nderbeh366rden seine Einreise oder seinen Aufenthalt offen-bart hatte. Deswegen konnte ihm keine Duldung (247 60a AufenthG) erteilt werden. Die Frage eines die Erf374llung des Tatbestands ausschlie337enden hypothetischen Duldungsanspruchs (hierzu BVerfG 226 Kammer 226 NStZ 2003, 488, 489) stellt sich mithin nicht (BGHR AuslG 247 92 Unerlaubter Aufenthalt 4 m.w.N.). Das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes hat insoweit keine 304nde-rung herbeigef374hrt (vgl. Mosbacher in GK-AufenthG 247 95 Rdn. 73). 4 bb) Umst344nde, nach denen dem B. die Ausreise unm366glich oder un-zumutbar gewesen sein k366nnte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Jeden-falls solche der Ausreise entgegenstehenden tats344chlichen oder rechtlichen Hindernisse, die mit der illegalen Einreise typischerweise verbunden sind (z. B. Passlosigkeit, Nichtaufnahme durch einen anderen Staat wegen unge-kl344rter Identit344t), w374rden der Annahme einer rechtswidrigen Haupttat auch nicht widerstreiten. Dabei muss nicht entschieden werden, ob Unm366glichkeit bzw. Unzumutbarkeit schon deswegen nicht gegeben ist, weil dem 204unterge-tauchten223 Ausl344nder stets ein 204Auftauchen223 zum Zweck der Erlangung einer Duldung m366glich und zumutbar ist (BGH StV 2005, 24, 26; krit. Mosbacher aaO 247 95 Rdn. 80 ff.). Denn unter dem Blickwinkel der sogenannten omissio libera in causa (vgl. BGHSt 47, 318, 320 f.; BGH, Beschluss vom 9. Ju-ni 2008 226 5 StR 98/08; Weigend in LK 12. Aufl. 247 13 Rdn. 67) ist dem illegal eingereisten T344ter insoweit die Berufung auf eine etwaige Handlungsunf344-higkeit oder Unzumutbarkeit versagt (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 57, 59). Ob f374r 204atypische223 Hinderungsgr374nde, wie etwa eine die Ausreise un-m366glich machende schwere Erkrankung, anderes zu gelten h344tte, muss der Senat nicht entscheiden; Anhaltspunkte f374r deren Vorliegen sind nach den Urteilsgr374nden nicht vorhanden. 5 b) Die Bewertung des Tatgerichts, der Angeklagte habe dem B. im Sinne des 247 27 StGB Hilfe geleistet, ist frei von Rechtsfehlern. 6 - 4 - aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grunds344tzlich jede Handlung als Hilfeleistung anzusehen, die die Herbeif374h-rung des Taterfolgs durch den Hauptt344ter objektiv f366rdert oder erleichtert; dass sie f374r den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepr344ge kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH NJW 2007, 384, 388 m.w.N., insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt; BGH NJW 2008, 1460, 1461). Anders liegt es nur, wenn der Beihilfehandlung jede Eignung zur F366rderung der Haupttat fehlt oder sie erkennbar nutzlos f374r das Gelingen der Tat ist (BGH NJW 2008, 1460, 1461; vgl. auch BGH StV 1996, 87). 7 bb) Nach diesen Grunds344tzen ist die vom Angeklagten entfaltete T344-tigkeit als Beihilfe zu werten. Er hat den B. beherbergt und dessen Lebens-unterhalt gew344hrleistet. Es liegt auf der Hand, dass er hierdurch die Verlet-zung der Ausreisepflicht durch diesen objektiv gef366rdert und erleichtert hat (vgl. K366nig NJW 2002, 1623, 1624). Allerdings hat das Landgericht 226 worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist 226 nicht festgestellt, ob B. auch ohne die Hilfeleistung des Angeklagten zur Fortset-zung des unerlaubten Aufenthalts entschlossen gewesen w344re. Jedoch lie337e eine solche Willenshaltung des B. entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (BayObLG NStZ 1999, 627; NJW 2002, 1663; OLG D374sseldorf StV 2002, 312; KG NStZ 2006, 530) die Strafbarkeit des Ange-klagten nicht entfallen. Denn nach allgemeinen Regeln, die auch beim Dau-erdelikt keine 304nderung erfahren (vgl. BGH NStZ 2004, 44, 45), muss die Hilfeleistung nicht conditio sine qua non f374r die Fortsetzung des unerlaubten Aufenthalts sein (vgl. OLG K366ln NStZ-RR 2003, 184; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 184, 186; K366nig NJW 2002, 1623, 1624 f.; ebenso Fischer, StGB 56. Aufl. 247 27 Rdn. 8; siehe auch BayObLG, Beschl374sse vom 22. No-vember 2004 226 4 St RR 179/04 226 und vom 20. Dezember 2004 226 4 St RR 184/04). Ein Fall der psychischen Beihilfe, der bei fest entschlos-senen Hauptt344tern besonders sorgf344ltiger Pr374fung bed374rfte (vgl. etwa BGHSt 46, 107, 115), liegt nicht vor, weil der Angeklagte den B. durch t344tige Hilfe 8 - 5 - unterst374tzt hat. Eines ausdr374cklichen Eingehens auf das Vorstellungsbild des B. durch das Landgericht bedurfte es nach alledem nicht. cc) Soweit der Bundesgerichtshof eine Ausnahme f374r den Fall erwo-gen hat, dass der Gehilfe dem Hauptt344ter eine Unterbringung in menschen-unw374rdigen Verh344ltnissen ersparen will (BGH NJW 1990, 2207, 2208), ist vorliegend nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte von derartigen Motiven hat leiten lassen. 9 c) Der Angeklagte hat den B. zugleich m366glicherweise dabei unter-st374tzt oder ihn dazu verleitet, unter der Angabe eines falschen Geburtsda-tums einen Asylantrag zu stellen (UA S. 5). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Pr374fung unterlassen hat, ob er sich deswe-gen der Verleitung zur missbr344uchlichen Asylantragstellung nach 247 84 Abs. 1 AsylVfG schuldig gemacht hat. 10 11 2. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Fall 2 der Urteils-gr374nde am 28. August 2007 eine vor374bergehende Aussetzung der Abschie-bung (Duldung) im Sinne des 247 60a AufenthG beantragt und dabei einen fal-schen Namen, ein falsches Geburtsdatum sowie einen falschen Geburtsort angegeben. Seine Angaben wurden in die Bescheinigung nach 247 60a Abs. 4, 247 78 Abs. 7 AufenthG 374bernommen. Mit dieser Urkunde wies er sich gegen-374ber zwei Polizeibeamten aus. a) Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den An-geklagten hierf374r wegen mittelbarer Falschbeurkundung (247 271 StGB) verur-teilt hat. 12 aa) Die Bescheinigung 374ber die Duldung (247 60a Abs. 4, 247 78 Abs. 7 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 6 AufenthG) entfaltet nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bek344mpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbek344mpfungs-gesetz) vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361, 3142) am 1. Januar 2002 hin- 13 - 6 - sichtlich der Personalangaben des Antragstellers jedenfalls nicht mehr un-eingeschr344nkt die nach 247 271 StGB erforderliche Beweiskraft f374r und gegen jedermann. Das Gleiche gilt f374r die Bescheinigung 374ber die vom Landgericht angesprochene Aufenthaltsgestattung nach 247247 63, 64 AsylVfG. (1) Es unterliegt freilich keinem Zweifel, dass die genannten Beschei-nigungen als solche 366ffentliche Urkunden darstellen (BGHSt 42, 131). Dem entspricht 247 276a StGB, der Aufenthaltstitel und Duldungen f374r die Anwen-dung der 247247 275, 276 StGB amtlichen Ausweisen gleichstellt. Indessen muss nicht jede der in einer 366ffentlichen Urkunde enthaltenen Angaben 366ffentlichen Glauben im Sinne des 247 271 StGB genie337en. Die Frage der Beweiskraft ist vielmehr 226 unter Anlegung eines strengen Ma337stabs 226 f374r die jeweils betrof-fenen Angaben anhand der f374r die Errichtung und den Zweck der Urkunde ma337geblichen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch nach der Verkehrsan-schauung zu pr374fen (BGHSt 226 GS 226 22, 201, 203; BGHSt 42, 131; BGH NJW 1996, 470). 14 15 (2) 247 78 Abs. 7 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG, auch i.V.m. 247 63 Abs. 5 AsylVfG, erlaubt es den Beh366rden, in die genannten Bescheini-gungen den Hinweis aufzunehmen, dass die Personalangaben auf den eige-nen Angaben des Ausl344nders beruhen. Mit diesen Regelungen hat der Ge-setzgeber einen 226 von der Bundesregierung unterst374tzten (BT-Drucks 14/7754 S. 3) 226 Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen. Der Vorschlag war damit begr374ndet, dass gerade 204bei Duldungsinhabern, bei de-nen die Personalien h344ufig nur auf eigenen Angaben223 beruhten, 204die Anmer-kung 202Identit344t nicht nachgewiesen m366glich sein223 m374sse (BT-Drucks 14/7727 S. 9; zu 247 39 Abs. 1 Satz 3 AuslG a.F.). Wird der Hinweis nach 247 78 Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG in die Be-scheinigung aufgenommen, so ist hierdurch f374r den Rechtsverkehr unmiss-verst344ndlich klargestellt, dass sich die Urkunde hinsichtlich der Personalan-gaben keine Beweiskraft beimisst (OLG Karlsruhe StV 2009, 133; OLG 16 - 7 - Naumburg StV 2007, 134; KG NStZ 2009, 448; siehe auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 155). F374r diesen Fall scheidet auch eine Strafbarkeit nach 247 271 StGB aus. bb) Ob die dem Angeklagten ausgestellte Duldungsbescheinigung den bezeichneten Hinweis enth344lt, hat das Landgericht nicht festgestellt. Jedoch kommt es darauf nicht ma337gebend an. Dabei muss der Senat nicht entschei-den, ob es der f374r 247 271 StGB erforderlichen Beweiskraft auch in F344llen er-mangelt, in denen die Personalangaben zwar ausschlie337lich auf den Mittei-lungen des Antragstellers beruhen, die Beh366rde den Hinweis nach 247 78 Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG aber gleichwohl unterlassen hat (vgl. OLG Karlsruhe StV 2009, 133), oder ob die gesetzlich vorgegebene Hinweism366g-lichkeit die Beweiskraft der relevanten Personalangaben gar generell in Fra-ge zu stellen vermag. Denn der Gesetzgeber hat in Bezug auf Falschanga-ben im ausl344nderrechtlichen Verfahren und den Gebrauch hierdurch erschli-chener Bescheinigungen durch 247 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG eine Sonderrege-lung geschaffen, die die allgemeine Vorschrift des 247 271 Abs. 1, 2 StGB kon-sumiert. 17 (1) 247 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt denjenigen unter Strafe, der un-richtige oder unvollst344ndige Angaben macht oder benutzt, um f374r sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur T344uschung im Rechtsverkehr gebraucht. Die Strafvorschrift will das ausl344nderrechtliche Verwaltungsver-fahren im Interesse materiell richtiger Entscheidungen gegen374ber Falschan-gaben absichern (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376) und das Vertrau-en des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit der Verwaltungsentschei-dung sch374tzen (BayObLG NStZ-RR 2000, 344, 345; Mosbacher aaO 247 95 Rdn. 246; f374r 247 95 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative AufenthG auch Aurnhammer, Spezielles Ausl344nderstrafrecht 1996 S. 82, 147; a.M. Cantzler, Das Schleu-sen von Ausl344ndern und seine Strafbarkeit 2004 S. 117 ff.). 18 - 8 - Um einen m366glichst umfassenden Schutz zu gew344hrleisten, ist durch 247 95 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG bereits die Unterbreitung unrichti-ger oder unvollst344ndiger Angaben unter Strafe gestellt. Zur Erteilung der Be-scheinigung braucht es nicht zu kommen. Es m374ssen auch nicht gerade die falschen Angaben geeignet sein, die Ausstellung der Urkunde zu bewirken; vielmehr gen374gt es, wenn sie f374r das Verfahren allgemein von Bedeutung sind und damit grunds344tzlich zur Verschaffung eines unrechtm344337igen Auf-enthaltstitels bzw. einer Duldung f374hren k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 226 1 StR 189/07; OLG Karlsruhe Justiz 1998, 223, 224; NStZ-RR 2004, 376), die richtige Anwendung des materiellen Aufenthalts-rechts wegen der Falschangaben mithin abstrakt gef344hrdet ist (BayObLG NStZ-RR 2000, 344, 345; BayVGH, Beschluss vom 20. M344rz 2008 226 19 C 08.22, 19 CS 08.21). Die betroffenen Angaben m374ssen keine erh366hte Beweiskraft entfalten (BayVGH aaO; Hailbronner, Ausl344nderrecht 247 95 AufenthG Rdn. 94). 19 20 Aufgrund der in dieser Weise umfassend erfolgten P366nalisierung abs-trakt gef344hrlicher Handlungen bereits im Vorfeld ausl344nderrechtlicher Ent-scheidungen (vgl. BGH NStZ 2007, 289) und der Strafbarkeit des Gebrauchs erschlichener Bescheinigungen ist in den hier relevanten F344llen in der Praxis keine Tat nach 247 271 Abs. 1, 2 StGB ersichtlich, die nicht bereits von 247 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfasst wird. Wegen der in 247 271 Abs. 1, 2 StGB nicht enthaltenen Erfordernisse absichtlichen Verhaltens in 247 95 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG oder wissentlichen Urkundengebrauchs in 247 95 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative AufenthG kommen allein theoretisch Abweichun-gen in Betracht, welche der Annahme von Konsumtion nicht entgegenstehen. (2) Es besteht auch kein Bed374rfnis, eine zugleich mit dem Erschlei-chen des Aufenthaltstitels bzw. der Duldung verwirklichte mittelbare Falsch-beurkundung im Schuldspruch eigenst344ndig zum Ausdruck zu bringen. Der spezifische Unrechts- und Schuldgehalt der Erschleichung der Urkunden und des Urkundengebrauchs kommt in einer Verurteilung nach 247 95 Abs. 2 Nr. 2 21 - 9 - AufenthG hinreichend zum Ausdruck, ohne dass die Klarstellungsfunktion der Tateinheit die Ausurteilung einer Tat nach 247 271 StGB erfordern w374rde (a.M. Fischer aaO 247 271 Rdn. 19). Dem entspricht es, dass 247 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG denselben Strafrahmen androht wie 247 271 Abs. 1, 2 StGB. Letztlich korreliert auch der Schutzzweck des 247 271 StGB (Vertrauen des Rechtsver-kehrs in die Beweiskraft 366ffentlicher Urkunden; Zieschang in LK 12. Aufl. 247 271 Rdn. 2) weitgehend mit dem des 247 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (Vertrau-en des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit der ausl344nderrechtlichen Verwaltungsentscheidung). b) Der Angeklagte hat sich aufgrund der Falschangaben und des an-schlie337enden Gebrauchs der hierdurch erlangten Duldungsbescheinigung nach 247 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. 22 23 aa) Er hat die Tat am 28. August 2007, mithin am Tag des Inkrafttre-tens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtli-nien der Europ344ischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) began-gen, mit der die zuvor hinsichtlich des Erschleichens einer Duldung beste-hende Strafbarkeitsl374cke behoben worden ist (vgl. Mosbacher in GK-AufenthG 247 95 Rdn. 244 sowie BT-Drucks 16/5065 S. 199). Die von ihm gemachten Personalangaben waren geeignet, zur Erlangung einer unrecht-m344337igen Duldung zu f374hren. Der Angeklagte hat die erlangte Urkunde durch Vorzeigen gegen374ber zwei Polizeibeamten wissentlich zur T344uschung im Rechtsverkehr eingesetzt. Dabei handelt es sich um eine Tat des 247 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (Mosbacher aaO 247 95 Rdn. 263). bb) Der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die im Fall 2 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzel-freiheitsstrafe von vier Monaten und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe haben Bestand. Die Schuldspruch344nderung l344sst den Unrechts- und Schuld-gehalt der Tat unber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht eine 24 - 10 - niedrigere Einzelfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte, wenn es die Tat rechtlich zu-treffend bewertet h344tte. Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
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