5 StR 266/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 1. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Septe m ber 2011 , an der teilgenommen haben: Vors itzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt K . als Verteidiger, Rechtsanwalt S . als Neben klägervertreter, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. Febr u ar 2011 werden verworfen. Der Angeklag te hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem A ngeklagten hierdurch en t standenen notwendigen A uslagen fallen der Staats kasse zur Last. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte eine Verfahrensrüge und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten und vom Generalbundesanwalt in der Haup t verhandlung im Ergebnis nicht mehr vertretenen Revision die Anwendung des § 213 Alt ernative 1 StGB. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 3 - 4 - a) Der Angeklagte plante nach seiner Haftentlassung im April 2010 , seine Lebensgefährtin G . zu heiraten und mit ihr nach Ägypten auszuwandern, um dort ein neues Leben zu beginnen. Als Startkapital bes a G . in einem nur ihr zugänglichen Bankschließfach aufbewahrte. Woher das Geld stammte, konnte nicht a b schließend geklärt werden. G . hatte jedoch in der Vergangenheit für den Angeklagten dessen landwi rtschaftliche Flächen und ein Hausgrun d erzielt. Der Angeklagte und G . reisten z ur Vorbereitung ihrer Au s wanderungspläne am 5. Mai 2010 nach Ägyp ten. Dort lernte G . einen Reisebegleiter ke nnen, in den sie sich verliebte und mit dem sie eine sexuelle Beziehung einging. Gegenüber dem Angeklagten machte sie i beiden zu häufigen und heftigen Streitigkei ten. Der Angeklagte, der erkannt e, dass er in Ägypten nicht w e rd e leben und arbeiten können, hoffte darauf, seine Lebensgefährtin von ihren weiterhin bestehenden Auswanderungsplänen abbringen und für sich zurück gewinnen zu können. Nach einer Auseinande r set zung mit seinem Nebenbuhler, der ihn verhöhnte, kehrte der Angeklagte gesundheitlich angeschlagen mit G . am 17. Juni 2010 nach Deutschland zurück. Bei neuerlichen Streitgespräche n machte G . de m Ang e klagten deutlich, dass sie sich von ihm trennen werde und er deshalb aus ihrer Wohnung ausziehen müsse. Sie verlangte von ihm ein Drittel des vo r handenen Bargeldes. Der Angeklagte, der im Hinblick auf seine Situation verzweifelt war, bereitete seinen Auszug aus der Wohnung vor. Am Morgen des 18. Juni 2010 nahm er in der Wohnung die Schlie ß fachschlüssel für den Banksafe an sich, weil nach seiner Meinung das vo r handene Bargeld ausschließlich ihm zustünde . G . setzte 4 5 6 - 5 - den Streit fort und verlangte vo m Angeklagten , seine Sachen zu packen und die Wohnung zu verlassen. Sie beanspruchte nunmehr die Hälf te des Bargeldes; der Angeklagte erklärte ihr, dass er ihr nichts von seinem Geld abgeben wo l le. Als der Angeklagte seine Sachen zu sammen suchte , lachte G . ihn aus, weil er so große Angst um sein Geld habe ; er werde sein ganzes Geld nicht wieder sehen , wenn er ihr nicht die Hälfte davon abgebe überheblichen Art reizte sie ihn immer mehr und machte ihm deutlich, dass sie ihm überlegen sei und er oh ne ihr Zutun nicht an das Geld kommen we r . Sie verließ anschließend das Wohnzimmer und wiederholte wutentbra nnt nach, entnahm aus der Küche ein Küchenmesser , packte seine Lebensg e fährtin von hinten und versetzte ihr mindestens einen tiefen, horizontal ve r laufenden Halsschnitt, wodurch diese zu Fall kam. Danach stach er ihr mit 15 Stichen in die linke Brustregion und fügte ihr zwei weitere Halsschnittve r letzungen zu; G . verstarb nach wenigen Minuten durch Verbluten. b) Das Schwurgericht hat die Tat als mit direktem Vorsatz begang e n en Totschlag bewertet . Es hat die Voraussetzungen der ersten Alter native des § 213 StGB bejaht und insofern einen minder schweren Fall des To t schlags angenommen. Zwar hat es dem Angeklagten , der nach der Tat me h rere er n sthafte Suizidversuche unternommen hat, einen nach Beurteilung des Sachverständigen nicht ausschließbar en Affekt zugebilligt, eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aber abgelehnt, weil die Milderungsgründe aufgrund der engen Verknüpfung zwischen Kränkung und psy chischem Zustand auf dieselbe Wurzel zurückg ingen . Das Schwurgericht hat das Verhalten des Tatopfers gegenüber dem Angeklagten als schwere Beleidigung im Sin ne der ersten A lternative d es 7 8 - 6 - § 213 StGB angesehen . G . habe den Angeklagten zwar nicht im technischen Sinne beleidigt. Sie habe jedoch a ufgrund ihres Verh altens, der vorausgegangenen Untreue und der Herabwürdigung des Angeklagten im Streitgespräch, in dem sie sich ihm gegenüber als die Überlegene darstellte und ihm deutlich machte, dass er ohne sie nicht s sei, bei dem Angeklagten eine heftige Gemütsbewegung provoziert . Das wiederholte, hämische L a chen habe dann den so genannten (UA S. 37). 2. Die Begründung, mit der das Schwurgericht einen minder schweren Fall de s Totschlags nach der ersten Alternative des § 213 StGB angeno m men hat, hält sachlich - rechtlicher Überprüfung stand. Die hiergegen gericht e ten Beanstandungen der Staatsanwaltschaft gehen fehl. a) Den Anforderungen des § 213 Alt ernative 1 StGB genügen n ur so l che Provokationen, die unter objektiver Betrachtung nicht nur aus der Sicht des Täters geeignet sind, de n Täter die erlittene Kränkung als schwere B e einträchtigung seiner Persönlichkeit empfinden zu lassen , und ihn deswegen in eine heftige Gemüts bewegung versetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339) . Insofern ist auf Grun d lage aller dafür maßgebenden Umstände, namentlich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehung der Streitenden zu beurteilen, ob die Kränk ung als schwere Beleidigung zu bewerten ist. Dabei ist auch deren Lebenskreis in den Blick zu nehmen, um so den Stellenwert der Provokation für die Motiv a tionsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33 mwN). Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter de n Voraussetzungen des § 213 Alternative 1 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an die Schwere der Beleidig ung , auch angesichts der auf die tatauslösende Situation zulaufende n Entwicklung der Täter - Opfer - Beziehung , nicht zu niedrig anzusetzen. Jedoch kann e ine für sich gesehen nicht als 9 10 - 7 - gravierend einzustufende Kränkung dann als schwer zu beurteilen sein, wenn sie nach eine r Reihe von Kränkungen oder ehrverletzende n Situationen der Ü berla u (st. Rspr . , zuletzt BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339 mwN). - 8 - b) Das Landgericht hat dies e rechtlich gebotenen Maßstäbe im Ra h men der vorgenommenen Gesamtbetrachtung ausreichend beachtet. Entg e gen den Ausführungen der R evision hat es bei der Bewertung der Provokat i onslage nicht ausschl ießlich die Sichtweise des Angeklagten (UA S. 21, 32) zugru nde gelegt , sondern auch das vom Tatopfer so gewollte Verhalten bei dem sich zuspitzenden Streit im Rahmen einer objektiven Betrachtung (UA S. 36) in den Blick genommen. Es ist insoweit nicht zu besorgen, dass die Schwurgerichtskammer verkannt hat, dass di e Provokation des Tatopfers von diesem bewusst ausgehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1986 1 StR 104/86, BGHSt 34, 37). Sie stellt hierbei maßgeblich darauf ab, dass das Tatopfer in Kenntnis des Vorgeschehens bewusst seine Überlegenheit gegenüber dem Angeklagten dar ge stellt und ihm deutlich ge macht hat , dass er ohne sie nicht s sei (UA S. 37) . Bei der Beurteilung der Schwere der Kränkung hat das Landgericht zutreffend die gesamten Ereignisse seit der Haftentlassung des Angeklagten berücksi cht igt. Es durfte insbesondere zu r Beurteilung des Stellenwerts der Provokation für die Motivati onsgenese des Angeklagten auch seine gesche i terten Auswanderungspläne, seine Existenzsorgen vor dem Hintergrund der provozierend zur Schau gestellten Untreue des T atopfers und der hieraus dem Angeklagten bedenkenlos zugemuteten Konsequenzen sofortigen Au s zugs aus der gemeinsamen Wohnung heranziehen, letztlich auch die dem Tatopfer bekannte Persönlichkeitsstru ktur des Angeklagten, ebenso den Umstand, dass es bei dem Streit auch um aus dem Tatopfer bekannter Sicht des Angeklagten unberechtigte Geldforderungen des Tatopfers ging (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33) . Dass der Schwurgerichtskammer bei der Gewichtung der Beleidigung als schw er ein Wertungsfehler unterlaufen ist, zeigt die Revision nicht auf. Ohne Rechtsfe h ler konnte es davon ausgehen, dass das wiederholte m 11 12 - 9 - 3. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten auf Verne h mung eines (wei teren) rechtsme dizinischen Sachverständigen rechtsfehle r frei gemäß § 2 44 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Der Revisio nsvortrag des Angeklagten deckt des Weiteren Mängel in der Beweiswürdigung oder Stra f zumessung nicht auf. Die Nichtgewährung eine r Verschiebung des Sonde r strafrahmens des § 213 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist ersichtlich rechtsfehlerfrei . Basdorf Raum Schaal König Bellay 13 14
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