5 StR 266/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L andg e- richts Cottbus vom 31. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird. Der Angeklagte hat die Kosten se ines Rechtsmittels zu tr a- gen. Jedoch werden die Gebühr im Revisionsverfahren um 1/6 ermäßigt und der Staatskasse 1/6 der in der Rechtsmit - telinstanz entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwe n- digen Auslagen des Angeklagten auferlegt. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Raubes in zwei Fällen, schwerer Brandstiftung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revis ion des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass wegen vollständiger Verbüßung einer im Jahr 2009 nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ein Härteausgleich zu gewähren ist. Der von ihm vorgenommene Härteausgleich von einem Jahr Freiheitsstrafe wird jedoch dem Ziel des H ärteausgleichs, den Angeklagten so zu stellen, wie er bei e i- 1 2 - 3 - ner Gesamtstrafenbildung gestanden hätte, schon mit Blick auf das von der Strafkammer nicht erkennbar bedachte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 5 StR 432/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteau s- gleich 19, Rn. 12 ff. mwN) gesamte Strafübel von zehn Jahren und drei Monaten wegen Taten, die lange zurückliegen und ohne das umfassende Geständnis des Angeklagten nicht hätten aufgeklärt werden können, nicht mehr gerecht. Auch der Umsta nd, dass die genannte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erst wenige Wochen vor Durchführung der Hauptverhandlun g im gegenständlichen Verfahren erledigt worden ist und damit die Möglichkeit der Gesamtstrafbildung verhindert hat, drängt zur G e- währung eines besonders nachhaltigen Härteausgleichs (vgl. auch BGH, B e- schluss vom 26. Januar 2010 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18). Angesichts der rechtsfehlerfrei zugemessenen Einsatzstrafe von vier Jahren und sec hs Monaten Freiheitsstrafe erkennt der Senat unter Zubill i- gung des den vorg enannten Umständen hinreichend Rechnung tragenden Härteausgleichs auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren bei gleichze i- tiger Entscheidung über die Kosten gemäß § 473 Abs. 4 S tPO. Basdorf Sander Dölp König Bellay 3
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