ECLI:DE:BGH:2016:1 21016B5STR266.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 266/16 vom 12. Oktober 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen hier : Antrag auf Zulassung der Nebenklage u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 beschlo s- sen: Es wird festgestellt, dass der Antrag der Nebenkläger auf Z u- lassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren gege n- standslos ist. Der Antrag der Nebenkläger, ihnen gemäß § 397a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt L . als Beistand zu bestellen, wird abgelehnt. Der Ant rag der Nebenkläger, ihnen für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt L . gemäß § 397a Abs. 2 StPO Pr o- zesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen, wird a b- gelehnt. Gründe: Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2015 die N ebe n- klage der Antragsteller L . S . und M . S . zug e- lassen und ihnen für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt L . g e- mäß § 397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Revisionsverfahren haben die Nebenkläger die Anträge auch denjenigen , Rechtsanwalt L . gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand zu bestellen wiederholt. 1 - 3 - Der Antrag der Nebenkläger, sie für das Revisionsverfahren zuzulassen , ist gegenstandslos, weil die vom Landger icht vorgenommene Zulassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren fortwirkt. Die Bestellung eines Recht s- anwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO ist ebenso wie dies durch das Landgericht inzident erfolgt ist abzulehnen, weil die verwirklichten Delikte (Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie Körperverletzung) nicht im K a- talog der Straftaten dieser Vor schrift auf geführt sind. Auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO ist abzulehnen. Prozesskostenhilfe ist für jede n Rechtszug gesondert zu g e- währen (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 1 StR 52/15, NStZ - RR 2015, 351). Zwar kann in besonderen Fällen eine B e- zugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen. Die erwachsenen Antragsteller haben aber weder ihre wirtschaftlichen Ve r- hältnisse in der Revisionsinst anz dargetan noch auf frühere Erklärungen Bezug genommen. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens kann eine solche Erkl ä- rung auch nicht nachgereicht werden (BGH aaO). Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 2 3
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