ECLI:DE:BGH:2016:210616B5STR266.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 266/16 vom 21. Juni 2016 in de m S icherungsverfahren gegen - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2016 beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Potsda m vom 28. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Das Verfahren wird gemäß § 354 Abs. 1, § 206a StPO eing e- stellt. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des A n- geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesa n- walts zur Aufhebung des Urteils und zur Einst ellung des Verfahrens, weil es an einer für die Durchführung des Sicherungsverfahrens erforderlichen A n- tragsschrift der Staatsanwaltschaft gemäß § 414 Abs. 2 StPO fehlt. 1. Dem liegt folgender Verfahrensgang zug runde: Die Staatsanwaltschaft erhob am 24 . Oktober 2014 gegen den Beschu l- digten Anklage zum Amtsgericht Zossen, das am 11. Februar 2015 die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zuließ. Nach Ei n- holung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Be schuldigten legte das Amtsgericht am 28. Oktober 2015 das Verfahren g e- 1 2 3 - 3 - mäß § 225a StPO dem Landgericht Potsdam zur Übernahme vor. Die Staat s- ndgericht Potsdam übernahm am 26. November 2015 das vom Amtsgericht vorgelegte Verfahren und brachte den Beschuldigten nach § 126a StPO einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. 2. Die An ordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psych i- atrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren ist rechtsfehlerhaft. Im Sich e- rungsverfahren tritt an die Stelle einer Anklageschrift eine Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO. Sie ist eine Prozessvo raussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 2 StR 136/01, BGHSt 47, 52; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 414 Rn. 3). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens muss das Strafverfahren durchg e- fü hrt werden. Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, dass der ursprüngliche Angeklagte schuldunfähig ist, ist ein Übergang vom Strafverfa h- ren zum Sicherungsverfahren ausgeschlossen (Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 416 Rn. 16). Di es nötigt vorliegend zur Urteilsaufhebung und zur Einstellung des Verfahrens. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 4
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