ECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR266.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 266/19 vom 18. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2019 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da ss der Angeklagte bezüglich der Einziehung des Wertes von Tater- träge n in Höhe von 32,70 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 623 /17 und 5 StR 624/17); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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