5 StR 267/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. August 2004in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 soweit esdiesen Angeklagten betrifft nach § 349 Abs. 4 StPO mitden Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubten Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bestechlichkeit in vierFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monatenverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dage-gen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Be-weiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der die Taten bestreitendeAngeklagte habe als Justizvollzugsbeamter zwischen April und dem 27. Ju-li 2001 in vier Fällen jeweils 100 Gramm Haschisch gegen Belohnung demGefangenen Be zukommen lassen, maßgeblich stützende Beweisanzei-chen sind fast ohne tragfähige Aussagekraft auf die Aussage des Mitange-klagten H ; danach stellte dieser den Kontakt zwischen B und Be her und übermittelte dem Angeklagten Kaufpreis und Bestechungslohn inUmschlägen. Dagegen schilderten die wegen auch gemeinsam mit H - 3 -in der Justizvollzugsanstalt begangenen unerlaubten Handeltreibens mitBetäubungsmitteln bereits verurteilten Zeugen S und K deutlichabweichende Modalitäten der Übergabe von Haschisch und Geld zwischenB und H . Diese Zeugen hatten als Beschuldigte die AngeklagtenB und H als erste belastet. Das Landgericht hat es unterlassen, dieUmstände der Entstehung und den näheren Inhalt der den Angeklagten B belastenden Aussagen sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewer-ten. Solches war hier zur Würdigung der widersprüchlichen Aussagen der inein Geflecht illegalen Rauschgifthandels in der Justizvollzugsanstalt ver-strickten Auskunftspersonen, deren Motivation möglicherweise auf eigeneVorteile oder auf die Abwehr weiterer Beschuldigungen ausgerichtet war,unerläßlich (vgl. BGH NStZ 2000, 496 f.; BGH NJW 2003, 2250).Der hier vorliegende individuelle Beweiswürdigungsmangel gebietet es nicht,zugunsten des Angeklagten H § 357 StPO anzuwenden.Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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