5 StR 267/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23. Februar 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht L374bben 226 Sch366ffengericht 226 zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten 226 neben den Hauptt344-tern E. und Er. und dem Gehilfen K. 226 wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des An-geklagten hat, wie von der Bundesanwaltschaft beantragt, Erfolg. 1 1. Die Jugendkammer geht von folgenden Feststellungen aus: 2 Der Angeklagte Er. verlangte von dem Zeugen B. im August 2005 sein Fahrrad zur374ck, das der Zeuge gefunden, repariert und Dritten 374berlassen hatte. B. hatte auch Streit mit dem Angeklagten E. 204wegen eines M344dchens223 und m366glicherweise wegen Schulden aus Drogen-k344ufen. 3 Der Angeklagte P. fuhr gegen 17.00 Uhr des 31. August 4 - 3 - 2005 mit seinem 4-t374rigen Pkw 226 Mitfahrer die drei Mitangeklagten und der Zeuge F. , wovon E. und Er. zuf344llig eingestiegen waren 226 in Luckau zu ei-nem Getr344nkemarkt. Der Angeklagte wollte Getr344nke kaufen. E. und Er. hatten vor, sich den B. 204vorzukn366pfen223 (UA S. 18). Auf dem Ge-l344nde des Getr344nkemarktes hielt der Angeklagte in der N344he der dort befind-lichen Zeugen B. und T. . P. stieg aus und telefonierte in der N344he seines Pkw zumindest w344hrend eines gro337en Teils der Zeit, in der B. nunmehr von E. und Er. verletzt und beraubt wurde. Er. sprach den Zeugen B. auf das Fahrrad an. E. forderte Geld und begann, den vor dem Zeugen liegenden Rucksack zu durchsuchen. Der Angeklagte E. entnahm eine Geldb366rse mit 10 Euro so-wie zwei Flaschen Bier. Beide schlugen mit den F344usten B. ins Gesicht. Der Zeuge verhinderte zwar den Einsatz eines von E. mitgef374hrten Schlagrings, ging aber zu Boden. Mit einer Drohung unterband K. , dass der Zeuge T. die Polizei alarmierte. Er. und E. lie337en von B. ab, als der Angeklagte P. seine Abfahrt ank374ndigte. Die drei Mit-angeklagten stiegen in den Pkw ein. E. nahm zumindest 10 Euro und eine Flasche Bier, die er dem Zeugen B. weggenommen hatte, mit in den Pkw, was der Angeklagte P. sah (UA S. 14). E. trank die Bier-flasche im Pkw weiter aus. 5 Der Angeklagte P. hat sich eingelassen, von dem eigent-lichen Tatgeschehen nicht viel mitbekommen zu haben (UA S. 16). Er habe einen Haufen Leute stehen sehen, sei jedoch mit dem R374cken zu diesen ge-standen (UA S. 16). Er wisse nicht, ob in seinem Pkw das Bier getrunken worden sei (UA S. 18). 6 Das Landgericht geht solches widerlegend in den Feststellun-gen (UA S. 12) davon aus, dass der Angeklagte in einigen Metern Entfer- 7 - 4 - nung 204zumindest in groben Z374gen223 das gesamte Tatgeschehen beobachtet h344tte, und schlie337t beweisw374rdigend (UA S. 18) aus der dem Angeklagten bekannten b366sen Absicht der Mitangeklagten und dem Umstand, dass der Angeklagte nur wenige Meter von der lautstark gef374hrten Auseinanderset-zung mit K366rperverletzungs- und auff344lligen Wegnahmehandlungen (Durch-w374hlen eines Rucksacks) entfernt gewesen sei und deshalb die Wegnahme-handlung wahrgenommen habe, auf den Willen des Angeklagten, dass die-ser die Raubbeute des E. , eine angetrunkene Flasche Bier, sichern wollte. 2. Dieser Schluss beruht indes auf keiner tragf344higen Tatsa-chengrundlage und begr374ndet 226 hinsichtlich einer Kenntnis des Angeklagten von der Wegnahme der Bierflasche durch E. 226 nicht mehr als eine blo337e Vermutung (vgl. BGH StV 2002, 235 m.w.N.). Das Landgericht hat die Ein-lassung des Angeklagten, er habe w344hrend des Telefonierens mit dem R374-cken zum Tatgeschehen gestanden, nicht widerlegt. Es hat (UA S. 17) s344mt-liche diesbez374glichen Wahrnehmungen der Mitangeklagten und Zeugen wie-dergegeben, ohne dass sich daraus ein Anhaltspunkt daf374r ergeben h344tte, dass der Angeklagte das Tatgeschehen 204beobachtet223 habe. 8 Insbesondere begegnet die Erw344gung des Landgerichts, das Durchw374hlen des Rucksacks sei f374r den Angeklagten eine auff344llige Wegnahmehandlung gewesen, durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat sich insoweit nicht mit allen Umst344nden auseinandergesetzt, die den An-geklagten h344tten entlasten k366nnen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; 14, 162, 164 f.). Das Landgericht hat n344mlich festgestellt, dass sich die Gruppe mit Er. , E. und B. unmittelbar vor Tatbegehung etwas weiter von der Gruppe K. und T. entfernt hatte (UA S. 12 f.) und dass E. Bier und Geld dem vor B. liegenden Rucksack entnommen hatte. Diese Tatumst344nde erschweren aber gerade eine Wahrnehmung dieses Geschehens durch Drit-te. 9 - 5 - Schlie337lich versteht es sich nicht von selbst, dass der Besitzer einer angetrunkenen Flasche Bier 226 auch wenn er an einer leicht wahrzu-nehmenden K366rperverletzung beteiligt war 226 auf dem Gel344nde eines von zahlreichen Personen frequentierten 204Getr344nkest374tzpunkts223 das Getr344nk nur von dem Verletzten erlangt haben kann. 10 3. Der Senat w344re 226 ungeachtet des Aufhebungsantrags der Bundesanwaltschaft 226 gehindert, den Schuldspruch auf die den Feststellun-gen unschwer zu entnehmende Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung abzu344ndern, weil nicht auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte gegen einen solchen Vorwurf weitergehend verteidigt h344tte. 11 Die Sache bedarf demnach neuer Aufkl344rung und Bewertung. Dies wird im Blick auf Umfang und Gewicht des Vorwurfs ein nur noch f374r Erwachsene (vgl. BGHSt 35, 267) zust344ndiges Sch366ffengericht sein. 12 Der Senat weist darauf hin, dass die 1996 und 1999 gef374hrten Verfahren gem344337 247 63 Abs. 1 und 4, 247 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden d374rfen. 13 Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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