5 StR 267/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. M344rz 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Verurteilte am 8. August 2002 vom Landgericht Braunschweig wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 F344llen (Einzelstrafen: in drei F344llen ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe, in 32 F344llen ein Jahr und sechs Monate), versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen (je neun Monate Einzelstrafe) und sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen (je ein Jahr Einzelstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte im Zeitraum zwischen M344rz und September 2001 mit vier Jungen aus seinem Bekanntenkreis, die zu den Tatzeiten sieben bis dreizehn Jahre alt waren und sich ihm teilweise anboten, sexuelle Handlungen, u. a. Anal- und Oral- 2 - 3 - verkehr, ausf374hrte. Zur Anwendung von Gewalt kam es dabei nicht; f374r die Sexualkontakte entlohnte der Angeklagte die Kinder mit Geld. Nach einem in der damaligen Hauptverhandlung verlesenen psychiat-rischen Gutachten lag bei dem Angeklagten eine St366rung der Sexualpr344fe-renz im Sinne einer P344dophilie vor. Diese blieb nach Auffassung des Sach-verst344ndigen jedoch ohne Einfluss auf die Schuldf344higkeit, wof374r insbeson-dere spreche, dass der Angeklagte zu den Gesch344digten eine langfristige und emotional getragene Beziehung unterhalten habe, Tendenzen zur Pro-miskuit344t und Anonymit344t nicht zu erkennen gewesen seien und er in der La-ge gewesen sei, von seinem Vorhaben abzusehen, wenn die Gesch344digten sich widersetzt h344tten. Weiterhin hielt der Gutachter fest, dass der Verurteilte die Taten auch im Nachhinein 204bef374rwortet223. Die Anordnung der Sicherungs-verwahrung nach 247 66 StGB wurde im Urteil nicht er366rtert. 3 4 Vor Begehung dieser Taten war der Verurteilte neben nicht einschl344-gigen Vorverurteilungen bereits 1993 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch eines Kindes und mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamt-strafe von zwei Jahren verurteilt worden. Zum Gegenstand der einschl344gigen Vorverurteilung enth344lt das Urteil keine Feststellungen. W344hrend des Strafvollzuges lebte der Verurteilte sehr zur374ckgezogen, engen Kontakt zu Mitgefangenen hatte er nicht. Ein Therapieversuch schei-terte, da er keinen eindeutigen Lebenslauf schilderte. Wegen der Begehung von Sexualdelikten zu Lasten von Kindern und seiner offensiven Verteidi-gung des DDR-Regimes wurde er von Mitgefangenen geh344nselt. Der Verur-teilte reagierte auf diese Au337enseiterstellung, indem er seinen Zellengenos-sen skurrile Angebereien erz344hlte (UA S. 14). So beanspruchte er in einem Brief an Fidel Castro eine kubanische Insel, br374stete sich mit Waffenlagern und der Ank374ndigung, er werde sich an den Leuten r344chen, die ihn ins Ge-f344ngnis gebracht h344tten. Seinem Zellengenossen L. erz344hlte er auch, er 5 - 4 - habe noch eine 204alte Sache223 offen, diese verj344hre nicht. Als L. ihm vor-hielt, dass er die Finger nicht von Kindern lassen k366nne und deshalb bald wieder in Haft komme, entgegnete der Verurteilte, in Zukunft werde es keine Kinder mehr geben, die gegen ihn aussagen k366nnten. Als L. einwandte, dass er dann alle Kinder, mit denen er 204etwas mache223, umbringen m374sse, antwortete der Verurteilte, 204was getan werden m374sse, m374sse getan werden223. L. wandte sich an einen Stationsbeamten, dem er von dem Gespr344ch mit dem Verurteilten berichtete. Als der Beamte dem Verurteilten vorhielt, er habe gesagt, es werde keine Kinder mehr geben, die gegen ihn aussagen k366nnten, antwortete er, dass dies zutreffe, aber nicht ernst gemeint gewesen sei, er habe sich nur gegen374ber seinem Zellengenossen br374sten wollen. 6 Das Landgericht hat diese 304u337erung als neue Tatsache im Sinne des 247 66b Abs. 1 und 2 StGB gewertet. Wenngleich die 374brigen 304u337erungen rei-ne Prahlereien gewesen und auch so von den Mith344ftlingen verstanden wor-den seien, k366nne dies f374r die Ank374ndigung von Verdeckungsmorden 226 nur so sei die Erkl344rung des Verurteilten zu verstehen 226 nicht gelten. Die Ank374ndi-gung derartiger Taten sei zum Angeben gegen374ber Mith344ftlingen nicht ge-eignet, da sie nur zu einer Verschlechterung der ohnehin bedr344ngten Situati-on des Verurteilten auf der Station f374hren konnte. Die Frage, wie ernst diese 304u337erung zu nehmen sei, sei letztlich eine Frage der Gef344hrlichkeitsprogno-se, die aufgrund der neuen Tatsache erneut zu stellen sei. Die 304u337erungen zeigten, dass sich der Verurteilte weiter mit Missbrauchshandlungen gedank-lich besch344ftigt habe und auch die T366tung potenzieller Opfer in Betracht ge-zogen habe. Wegen seiner verfestigten P344dophilie, die einen Hang im Sinne des 247 66 StGB darstelle, seien einschl344gige Straftaten sehr wahrscheinlich, hinzu trete nunmehr als neue Tatsache die Bef374rchtung, der Verurteilte wer-de seine Opfer auch t366ten. Dies sei nicht 204von der Hand zu weisen223, vielmehr sogar hoch wahrscheinlich, da der Verurteilte nichts mehr zu verlieren habe. 2. Die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung h344lt sachlich-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Vorliegen neuer Tatsa- 7 - 5 - chen, die erst nach der Verurteilung erkennbar geworden sind und auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit hinweisen, ist nicht tragf344hig festgestellt. Zwar k366nnen neue Tatsachen im Sinne des 247 66b StGB auch innere Tatsachen, wie Umst344nde und Ver344nderungen in der Pers366nlichkeit oder der Motivation des Verurteilten sein (BGH StraFo 2007, 120, 121), ebenso wie die Drohung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu be-gehen (BT-Drucks. 15/2887 S. 12). Grunds344tzlich ist daher eine erst nach der Verurteilung durch entsprechende Drohungen erkennbare Bereitschaft, zuk374nftige Opfer von Straftaten zu t366ten, ein zul344ssiger Ankn374pfungspunkt f374r die besondere Gef344hrlichkeit im Sinne des 247 66b StGB. Das Landgericht hat allerdings eine erhebliche Indizwirkung der festgestellten 304u337erungen f374r eine solche Bereitschaft und damit f374r die Gef344hrlichkeit des Verurteilten nicht dargelegt. Denn es hat sich nicht rechtsfehlerfrei von der Ernsthaftigkeit der 304u337erungen des Verurteilten 374berzeugt. 8 9 Die Urteilsgr374nde lassen die erforderliche umfassende Auseinander-setzung mit den Deutungsm366glichkeiten des Gespr344chs zwischen dem Ver-urteilten und seinem Zellengenossen vermissen. Dies war hier umso mehr geboten, als es sich hierbei um das einzige Beweismittel f374r die von der Strafkammer angenommene 226 aber nicht weiter belegte 226 hohe Wahrschein-lichkeit der T366tung eines Kindes durch den Verurteilten handelt. Bei der W374rdigung der Motivation des Verurteilten f374r die in Frage ste-henden 304u337erungen hat das Landgericht wesentliche Anhaltspunkte f374r eine abweichende Erkl344rung seines Verhaltens nicht er366rtert. So hat es nicht aus-reichend gepr374ft, inwieweit diese 304u337erungen ihre Ursache nur in der Voll-zugssituation (vgl. hierzu BGHSt 50, 373, 378; BGH, Urteil vom 19. Janu-ar 2006 226 4 StR 393/05) bzw. in der Stellung des Verurteilten in der Voll-zugsgemeinschaft haben k366nnten. Das Landgericht reduziert das Ziel m366gli-cher Prahlereien auf eine Verbesserung der Au337enseiterstellung des Verur-teilten. Dabei bedenkt es nicht, dass es ihm auch darum gegangen sein 10 - 6 - k366nnte, diese durch die Ank374ndigung besonderer Skrupellosigkeit zu verst344r-ken und sich als unnahbar und unangreifbar 226 immerhin erfolgte die Drohung als Reaktion auf den Vorhalt, der Verurteilte werde alsbald wieder 374berf374hrt werden 226 darzustellen. Insbesondere im Zusammenhang mit den 374brigen, nicht als ernstlich gewerteten 304u337erungen des Verurteilten und dessen fest-gestelltem Vollzugsverhalten musste eine solche Deutung unbedingt er366rtert werden. Bei der Bewertung der Ernsthaftigkeit der Drohung des Verurteilten setzt sich das Landgericht auch nicht mit seiner Pers366nlichkeit, seinem Le-bensweg bis zu den Anlasstaten, deren Ausf374hrung und seinem Vollzugs-verhalten auseinander. Hierbei w344re zun344chst der Umstand zu ber374cksichti-gen gewesen, dass gewaltt344tiges Handeln des Verurteilten nicht belegt ist. Vielmehr sind bei der Anlassverurteilung die gewaltlose Durchf374hrung und die emotionale Beziehung zu den Opfern besonders hervorgehoben worden. Auch im Vollzug, also 374ber einen Zeitraum von 374ber f374nf Jahren, hat der nunmehr 51 Jahre alte Verurteilte keine Gewalt angewendet. Dies alles steht zwar der Ernstlichkeit der Ank374ndigung nicht zwingend entgegen, h344tte aber einer vertieften Auseinandersetzung bedurft. 11 Das unkommentierte Hineinkopieren von Teilen der vorbereitenden schriftlichen Gutachten der hinzugezogenen Sachverst344ndigen in die Urteils-gr374nde ersetzt eine solche Er366rterung nicht. Zudem ist den auf diese Weise mitgeteilten Ergebnissen der Sachverst344ndigen ein tragf344higer Bezug zwi-schen der Ank374ndigung des Verurteilten und seiner Pers366nlichkeitsstruktur bzw. den diagnostizierten Pers366nlichkeitsst366rungen nicht zu entnehmen. Die Sachverst344ndigen best344tigen die bereits bei der Anlassverurteilung festge-stellte tiefverwurzelte P344dophilie, dar374ber hinaus haben sie keinen belastba-ren Erkenntniswert. Der Sachverst344ndige R. erachtet eine Aussage 204374ber die Pers366nlichkeitsartung als Prognoseparameter f374r schlichtweg nicht m366glich223; der Sachverst344ndige M. konzentriert sich bei der Er366rterung ma337geblicher neuer Tatsachen auf das 226 hier nicht erhebliche 226 Fehlen der 12 - 7 - Therapiemotivation und 344u337ert sich zur Wahrscheinlichkeit f374r die Begehung von Gewaltdelikten widerspr374chlich. Stellt er zun344chst fest, dass Gewalttaten vom Verurteilten nicht zu erwarten seien, relativiert er dies, indem er 226 aus-gehend von Berichten des Verurteilten 374ber gewaltt344tige Handlungen, deren Inhalt nicht mitgeteilt wird 226 von einer 204motivational getragenen Eintrittswahr-scheinlichkeit223 ausgeht. R374ckschl374sse auf die Bereitschaft des Verurteilten zu T366tungsdelikten oder sonstigen Gewalttaten erlauben diese Ausf374hrungen nicht. 3. Der neue Tatrichter wird zeitnah unter Hinzuziehung neuer Sach-verst344ndiger erneut 374ber den Antrag auf Anordnung der nachtr344glichen Si-cherungsverwahrung zu entscheiden haben. Dabei wird zu beachten sein, dass 247 66b StGB nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter fr374herer Entscheidun-gen dient (BGHSt 50, 373, 379; BVerfG NJW 2006, 3483), mithin die damals wie auch heute vorliegende au337erordentlich hohe Wahrscheinlichkeit f374r die Begehung neuer Sexualdelikte nicht alleinige Grundlage f374r die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung sein kann. Das von der Staatsanwaltschaft akzeptier-te Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil vom 8. August 2002 kann nicht durch die Anwendung von 247 66b StGB geheilt werden. Ausschlaggebende Bedeutung wird der Frage zukommen, ob neue Tatsachen im Sinne des 247 66b StGB vorliegen, die eine neue Art und Dimen-sion der Gef344hrlichkeit des Verurteilten belegen, die damals nicht erkennbar war. Nur wenn die 304u337erungen des Verurteilten ernstlich gemeint sind, wei-sen sie auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit hin. Erst die positive Feststellung 13 - 8 - der Ernsthaftigkeit 366ffnet das Tor zur anschlie337enden umfassenden Ge-samtw374rdigung (BGHSt 50, 275, 278). Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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