ECLI:DE:BGH:2018:210218U5STR267.1 7.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 267/17 (alt: 5 StR 504/15) vom 21. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Febr u- ar 2018 , an der teilgenomm en haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Dölp, Dr. Berger als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt W . als Verteidiger, Rechtsanwalt K. , Rechtsanwältin B . als Vertreter der Nebenkläger innen, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Rec ht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 dahingehend geändert, dass a) für den Mord lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt wird, b) der Angeklagte wegen Mordes und Störung der T otenr u- he zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe veru r- teilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Aus lagen zu tragen. Jedoch werd en die Gebühr für das Revisions verfahren um ein Achtel erm ä- ßigt und der Staatskasse ein Achtel der in der Rechtsmitt e- linstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angekla g- ten auferlegt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revision s- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten d urch Urteil vom 1. April 2015 wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe schuldig gesprochen, eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten festgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revis i- onen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit den Feststellungen au f- gehoben (BGH, Urteil vom 6. April 2016 5 StR 504/15, NStZ 2016, 469). Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angekla g- ten wegen Mordes und Störung der T otenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten verurteilt und bei den Taten verwendete Gegenstände eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. D ie Staat s- anwaltschaft hat mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, sachlich - rechtlich begründeten, auf Teile des Rechtsfolgenausspruchs beschränkten und vom Generalbundesanwalt insofern vertretenen Revision Erfolg, als sie die Verhängung einer l ebenslangen Freiheitsstrafe für die Mordtat sowie als G e- samtstrafe erstrebt; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Das Landgericht hat zu den Taten folgende Feststellungen getroffen: Anfang September 2013 registrierte sich der Angeklagte auf einer Inte r- n etplattform, deren Nutzer sich mit kannibalistischen Phantasien beschäftigten. In der Folge verfasste der Angeklagte eine Vielzahl von Nachrichten an unte r- eines Menschen interess iert zu sein, diese jedoch nur mit dem Einverständnis des anderen durchführen zu wollen, und bemühte sich, Treffen zu vereinbaren. Hierzu kam es in zwei Fällen. 1 2 3 - 5 - Am 12. September 2013 holte der Angeklagte den Zeugen B u. in dessen über 450 km entferntem Wohnort ab. Dessen Wunsch, vom Angeklagten aufgespießt und gegrillt zu werden, wurde jedoch nicht erfüllt, weil der Angeklagte zögerte und schließlich mitteilte, dass er hierzu nicht mehr b e- reit sei; der Zeuge Bu. Bei seinen Versuchen, ein Treffen zu vereinbaren, hatte der Angeklagte nur noch bei dem 59 Jahre alten St . Erfolg. Dieser war zumindest seit 2011 im Internet auf der Suche nach einer Person, die ihn r- netplattform angemeldet. Am 2. Oktober 2013 nahm er Kontakt zum Angekla g- ten auf. In der Folge kam es wiederholt zu schriftlicher und telefonischer Ko m- munikation. Immer wieder drang St . hierbei auf eine konkrete Vera b- redung. Am 4. November 2013 reiste er schließlich vereinbarungsgemäß mit dem Bus nach Dresden, wo der Angeklagte ihn abholte. In der Nacht zuvor war dieser in seinem im Keller des Hauses befindlichen SM - Studio vor eine Vide o- kamera getreten. An seinem Geschlechtsteil manipulierend, kündigte er an: die Eier rausgeschnitten. Das wird geil für mich morgen werden. Sein fleisch i- ges Etwas wird sehr l Auf der Fahrt vom Busbahnhof unterhielten sie sich über das gemeins a- me Vorhaben, zu dem St . im Unterschied zum Angeklagten fest en t- schlossen war und auf dessen Umsetzung er auch nach der Ankunft im Haus de s Angeklagten drang. Beide kamen schließlich überein, dass der Angeklagte, motivierten Schlacht - Phantasien seine dagegenstehende Hemmung, einen 4 5 6 - 6 - Menschen zu töten, daraufhin endgülti erhängen, zerlegen und verspeisen sollte. Dort war an einem Deckenbalken ein elektrischer Seilhebezug ang e- bracht. An einem Kletterseil wurde ein sog enannter Henkersknoten geknüpft. Die vorgefertigte Schlinge legte sich St . um seinen Hals. Das andere Ende des Seiles verknotete der Angeklagte an dem am Ende des zuvor heru n- tergelassenen Seilzuges befi ndlichen Karabinerhaken. Auf St. ´ Au f- forderung fesselte der Angeklagte ihm die Hände auf dem Rücken mit Kabe l- bindern und verklebte den Mund mit Panzertape. Zwischen 17.43 Uhr und 17.47 Uhr setzte der Angeklagte den Seilheb e- zug mittels der Fernbedienung in Bewegung. Infolge der sich um den Hals z u- ziehenden Henkersschlaufe wurde(n) die Halsschlag ader(n) des anfangs noch aufrecht stehenden St . abgedrückt; dieser wurde nach wenigen S e- kunden bewusstlos, was der voll schuldfähige Angeklagte erkannte. Er hande l- te, um St . in dessen Einverständnis zu töten. Durch die Tötun g wol l- sexuellen Lustgewinn versprach. Die Vorstellung der Empfindung sexueller B e- friedigung verband er insbesondere mit dem Herauspräparieren des G e- e fertigte ab 17.47 Uhr Videoaufnahmen an, um sich diese später zur eigenen sexuellen Befriedigung anschauen zu können. Er Leiche gegen das Pietätsgefühl der Allgemeinheit verstieße n. Nachdem der Körper des Tatopfers noch mehrfach deutlich sichtbar g e- zuckt hatte, schaltete der Angeklagte die Kam era aus und ließ die Seilwinde herunter. Dann durchschnitt er die Kehle des zu diesem Zeitpunkt mögliche r- weise schon Verstorbenen und trenn te den Kopf ab. Nachdem er die Kamera 7 8 9 - 7 - erneut eingeschaltet hatte, legte er Penis und beide Hoden frei, bevor er sie mit dem Messer komplett abtrennte. Sodann eröffnete er mit einem größeren Me s- ser die Bauchhöhle durch die vordere Rumpfwand. Um 18.14 Uhr st ellte er die Kamera wieder aus. Als er sie um 19.02 Uhr erneut aktivierte, hatte er den Kö r- per bereits weitgehend zerteilt. Er hatte den Rumpf durchschnitten und die O r- - versehenen Biertisch hatte er einzelne Körperteile abgelegt. Die Hoden und den der Angeklagte dabei, wie er nunmehr vollständig unbekleidet die rechte Hand von dem auf einem Schneidebrett liegenden Arm abtrennte und im A n- schluss daran mit seinen blutigen Händen an seinem Penis manipulierte. Den Kopf kochte er; anschließend zertrümmerte er ihn mit ein em Vorschlaghammer. Er zerlegte die Leiche noch in derselben Nacht in kleine Teile und vergrub sie im Garten, wo sie später fast vollständig aufgefunden wurden; lediglich ein H o- den und der Penis fehlten. 2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) verneint; der Tötungswunsch von St . sei für den Ang e- klagten nicht handlungsleitend gewesen. Es ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte wegen Mordes und Störung der Totenruhe schuldig gemacht habe. Er habe sowohl zur Befriedigung des Geschlechtstriebs als auch zur E r- möglichung einer Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 StGB) gehandelt. Von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 211 Abs. 1 StGB für den Mord hat das Landgericht abgesehen u Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Eine dem entgegenstehende Bindungswirkung des ersten Senatsurteils in dieser Sache hat es verneint. 10 11 - 8 - Vi elmehr sei die Anwendung der sogenannten Rechtsfolgenlösung geboten, da Willen oder auf seinen Wunsch hin getötet werde; der Angeklagte habe zudem das Leben St . ´ seinen s exuellen Wünschen gerade nicht unterg e- ordnet. 3. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. a) Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzend, bemerkt der Senat zu den erhobenen Verfahrensrügen: aa) Die Rüge, es habe mit der 5. Großen Strafkammer kein Schwurg e- richt entschieden, ist jedenfalls unbegründet. Denn diese war vom Geschäft s- verteilungs für zurückverwiesene Verfahren der 1. Großen Strafkammer vorgesehen; dieser w iederum waren nach dem Vortrag der Revision ausschließlich Schwurg e- richtssachen zugewiesen. Es versteht sich danach von selbst, dass die 5. Gr o- ße Strafkammer insofern (jedenfalls auch) als Schwurgericht tätig werden sollte. bb) Soweit die Revision einen Verstoß gegen das Gebot fairen Proze s- sierens geltend macht, weil der Angeklagte und seine Verteidiger schon im Vo r- feld und während der Hauptverhandlung durch falsche Erwartungen weckende seien, dringt sie damit nicht durch. Der Vorsitzende hat in einer ausführlichen dienstl i- chen Erklärung dargelegt, die behaupteten Äußerungen nicht oder anders get ä- tigt zu haben. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Verfahrensrüge aus diesem Grund bereits unzulässig sein könnte. Jedenfalls ist sie unbegrü n- det, weil sich dem (erwiesenen) Verhalten des Vorsitzenden auch in einer G e- samtschau kein täuschendes Element entnehmen lässt. 12 13 14 15 - 9 - cc) Die Rüge eines Verstoßes gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG erweis t sich als unbegründet. Der Senat kann aus den von dem Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass der Angeklagte in seinem letzten Wort oder seine Verteidiger in den Schlussvorträgen zusätzliche entlastende Umstände wegen der anwese n- den Öffent lichkeit nicht vorgebracht hat. b) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt. aa) Die (revisionsgerichtlicher Prüfung nu r eingeschränkt zugängliche) Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich mit den während des Verfahrens mehrfach wechselnden Angaben des Angeklagten auseinandergesetzt und diese danach zum Kerngeschehen mit plausiblen E r- wägungen als unzutreffend bewertet. Insbesondere erweisen sich die zum fes t- gestellten Tötungsgeschehen angestellten Berechnungen als richtig, die daraus gezogenen Schlüsse als möglich und somit rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat seine aufgrund einer Gesamtschau alle r wesentlichen Umstände gewonn e- ne Überzeugung, St . habe sich nicht selbst getötet, tragfähig b e- gründet. Angesichts dessen war es nicht ge boten, de n im ersten Urteil des S e- nats (BGH, Urteil vom 6. April 2016 5 StR 504/15, NStZ 2016, 469) bezeic h- neten Rekonstruktionsversuch durchzuführen. bb) Auch die vom Tatgericht vorgenommene rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es rechtsfehlerfrei die Voraussetzu n- gen einer Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) verneint. Hierfür hätte der Angeklagte durch St . zur Tötung bestimmt worden, d. h. dessen T ö- tungsverlangen hätte handlungsleitend gewesen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2005 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 91 f.). Das war nach den 16 17 18 19 - 10 - Feststellunge n aber nicht der Fall. Zwar sah der Angeklagte das Einverständnis seines Opfers als Voraussetzung für die Tat an. Bei der Tötung zielte er aber darauf ab, seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen und durch die Zerstückelung der Leiche die Totenruhe zu stören , so dass die Verwirklichung der beiden vom Landgericht zutreffend bejahten Mordmerkmale im Vordergrund stand (vgl. BGH, aaO, 86 ff. einer - und 88 ff. andererseits). cc) Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten weist die Strafz u- messung nicht auf . 4. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im eingangs dargelegten U m- fang Erfolg. Hierauf sowie auf die Entscheidung nach den §§ 57a, 57b StGB ist sie beschränkt. Das Rechtsmittel erfasst daher nicht die für die Störung der T o- tenruhe zugemessene fünfm onatige Freiheitsstrafe und die Einziehungsen t- scheidung. a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision mit der Begründung s- nge Freiheitsstrafe zu ve r- hängen und den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von lebenslanger Fre i- s- schließlich mit der vom Landgericht angewendeten sog enannten Rechtsfolge n- lösung und we ndet sich nicht gegen die übrigen Rechtsfolgenaussprüche. Die Beschränkung der Revision in dem dargestellten Umfang ist auch wirksam. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Aussprüche über einzelne Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig angegriffen w erden können. Vorausse t- zung ist jedoch, dass zwischen angefochtenen und übrigen Rechtsfolgen keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 3 StR 122/09). So 20 21 22 23 - 11 - verhält es sich hier. Dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, da ss zwischen der unterbliebenen Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe und der weiteren festgesetzten Einzelstrafe bzw. der Einziehungsentscheidung ein innerer Zusammenhang besteht und das Landgericht bei Festsetzung der abs o- luten Strafe die beiden genannt en Rechtsfolgen anders bestimmt hätte. Hing e- gen kann die nachgeordnete Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, nicht vom Revisionsangriff ausgenommen werden. b) Das Landgericht hat zu Unrecht davon abgesehen, den Mord mit l e- benslanger Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Dabei kann dahinstehen, ob es bereits durch die sich aus § 358 Abs. 1 StPO ergebende Bindungswirkung g e- hindert war, wiederum die sog enannte Rechtsfolgenlösung heranzuziehen. Denn die Staatsanwaltschaft beanstandet zu R echt, dass das Landg e- richt unter Heranziehung der sog enannten Rechtsfolgenlösung von der Ve r- hängung der nach § 211 Abs. 1 StGB bei einer Verurteilung wegen Mordes vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, weil die V o- raussetzungen dieser Milderungsmöglichkeit nicht erfüllt sind. Der Senat kann daher auch die Fragen unbeantwortet lassen, ob er selbst an seine in der er s- ten Entscheidung in dieser Sache (BGH, Urteil vom 6. April 2016 5 StR 504/15, NStZ 2016, 469) vertretene diesbezügliche Rechtsansicht g e- bunden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7 . November 1985 GSSt 1/85 , BGHSt 33, 35 6 , 3 60 f f.; Beschluss vom 10. Januar 2007 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202, 204 f.; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 3 58 Rn. 15) und ob an der sog enannten Rech tsfolgenlösung überhaupt festzuhalten ist. 24 25 - 12 - aa ) Die ihr zugrundeliegende Entscheidung des Großen Senats für Stra f- sachen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 GSSt 1/81, BGHSt 30, 105) b e- traf allein das Mordmerkmal der Heimtücke. Eine Anwendung der insofern au f- gestellten Grundsätze auch auf die hier erfüllten Mordmerkmale der Befried i- gung des Geschlechtstriebes sowie der Ermöglichungsabsicht ist weder von Verfassungs wegen (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1062 ff.) noch einfachgesetzlich geboten (ebenso zur H abgier BGH, Urteil vom 15. November 1996 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301, 304). Dies käme allenfalls in Betracht, wenn Ent lastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände hab vorl ä Grenzfall (BVerfGE 45, 187, 266, 267) eintrit t, in we l- chem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatb e- standsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnism ä- GSSt 1/81, BGHSt 30, 105, 118 f.). Dies soll etwa bei Taten in Betracht gezogen werden können, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert, in großer Ve r- einer schweren Provokation verübt worden sind oder in einem vom Opfer veru r- sachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer ihren Grund haben, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen (BGH, aaO, 119). Es müss t en schuldmindernde Umstände besond erer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Mild e- rungsgründen vergleichbar sind und im Hinblick auf die überragende Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht voreilig bejaht werden dürfen (BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 1 StR 30/05, BGHR StG B § 211 Abs. 1 Str afmilderung 7; vom 23. November 2004 1 StR 331/04, NStZ 2005, 154, 155). 26 - 13 - bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Der Angeklagte handelte nicht aus einer außergewöhnlichen Notlage heraus; er befand sich auch nicht in einer den angeführten Beispielen entsprechenden notstandsnahen Bedrängnis. Vielmehr tötete er primär zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Dabei e r- wächst der gesteigerte Unwert der Tat aus dem groben Missverhältnis von Mi t- tel und Zweck, indem der Täter das Leb en eines anderen Menschen der Befri e- digung eigener Geschlechtslust unterordnet (BGH, Urteil vom 22. April 2005 2 StR 310/0 4, BGHSt 50, 80, 86). In einem solchen Fall ist die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann unverhältnismäßig, wenn der (ko n- kreten) Tat das Merkmal einer besonderen Verwerflichk eit nicht anhaftet (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1063). Dies ist hier nicht gegeben . Denn die vom Angeklagten erstrebte sexuelle Befriedigung bezog sich auf den Lustgewinn während des Zerstückelns der Leiche (UA S. 74). Sie war damit in spezifischer Weise auf den Tötungsakt selbst bezogen. An der sich hierauf gründenden besonderen Verwerflichkeit der Tötung vermochte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch der Wunsch des Tatopfers, getötet zu werden, nichts zu ändern. Ihm kommt daher eine beso n- dere schuldmindernde Wirkung nicht zu. Das menschliche Leben steht in der Werteordnung des Grundgesetzes ohne zulässige Relativierung an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter (BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279). Hierdurch wird auch die sich aus § 216 StGB ergebene Einwilligungssperre legitimiert (BGH, Urteil vom 2 0. Mai 2003 5 StR 66/03, NStZ 2003, 537). Nur unter den engen vom Landgericht rechtsfehlerfrei ver neinten Voraussetzungen dieser Vorschrift kann eine Ei n- willigung bei einer vorsätzlichen Tötung eines Menschen Bedeutung erlangen und die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen. Ein Absehen von der 27 28 - 14 - Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt mithi n vorliegend nicht in Betracht. c) An die Stelle der vom Landgericht für den Mord verhängten Freiheit s- strafe von acht Jahren und sechs Monaten tritt daher lebenslange Freiheitsstr a- fe, auf die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO erkannt hat (vgl. BGH , Urteil vom 2. Februar 2000 2 StR 550/99, NStZ - RR 2000, 168). Aus dieser Einsat z- strafe und der wegen Störung der Totenruhe festgesetzten fünfmonatigen Fre i- heitsstrafe hat er die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB allein zulässige lebenslange Gesamtfreiheitsst rafe gebildet. d) Einer Zurückverweisung der Sache im Übrigen bedurfte es nicht. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), um eine primär tatgerichtl i- che Wertung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 366 f.; Urteil vom 2. Februar 2000 2 StR 550/99, NStZ - RR 2000, 168). In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aber angesichts der besonderen Tatumstände, namentli ch des vom Opfer gebilligten Vorgehens des Angeklagten, aus, dass ein neu en t- scheidendes Tatgericht sie aufgrund der gebotenen zusammenfassenden Wü r- digung der Straftaten (§ 57b StGB) bejahen würde. Die Revision der Staatsa n- waltschaft war aus diesem Grund i nsoweit zu verwerfen. 5. Die Entscheidung über die Kosten der Revision des Angeklagten folgt aus § 473 Abs. 1 StPO, diejenige über die Kosten der teilweise erfolglosen R e- vision der Staatsanwaltschaft aus § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat sieht keinen Anlass, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Neben - 29 30 31 - 15 - klägerinnen im Revisionsverfahren zu entlasten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 1993 2 StR 384/93, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7; vom 17. September 1998 5 StR 224/98). Mutzbauer Sander Schneider Dölp Berger
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