5 StR 268/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 2. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 1. und 2. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter H344ger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - in der Sitzung vom 2. Dezember 2005 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 14. Dezember 2004 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte frei-gesprochen worden ist. 2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Ur-teil werden verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Vom Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Jahr 1996 hat es den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden freigespro-chen. - 4 - Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revision anstelle des Freispruchs eine Verurteilung wegen Steuerhinterzie-hung und bei der Beihilfetat eine Erweiterung des Schuldspruchs auf eine tateinheitliche Beihilfe zur Bestechlichkeit bzw. Bestechung; zudem wendet sie sich gegen die Strafzumessung und die Strafaussetzung zur Bew344hrung. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachr374ge umfassend gegen seine Ver-urteilung. Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet; die Revision der Staatsanwaltschaft hat lediglich hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Steuerhinterziehung Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: Im Jahr 1990 beschloss der Rat der Stadt K366ln die Gr374ndung einer Abfallverwertungsgesellschaft in Form einer st344dtisch beherrschten Mischge-sellschaft unter ma337geblicher Beteiligung der Privatwirtschaft. Die Einbezie-hung eines privaten Unternehmers sollte dessen Fachwissen und wirtschaft-liche Erfahrung nutzbar machen sowie zur Kostenersparnis beitragen. Als Mitgesellschafter wurde der gesondert Verfolgte T gewonnen, der 374ber verschiedene Gesellschaften eine beherrschende Stellung auf dem Ab-fallsektor im Rheinland besa337. Die Stadt K366ln (Anteil am Stammkapital 50,1 %), die S K G (Anteil 24,8 %) und die T E G V (Anteil 25,1 %) gr374ndeten 1992 die 204AVG 223 (nachfolgend: AVG). Al-leiniger Gesch344ftsf374hrer der AVG wurde der gesondert Verfolgte E . Eine der zentralen Aufgaben der AVG war in den folgenden Jahren der Bau einer Restm374llverbrennungsanlage (nachfolgend: RMVA) in K366ln zum Zweck der thermischen M374llentsorgung. Nach der Ausschreibung der Auftr344ge zur Planung und zum Bau der RMVA gaben mehrere Firmen Ange- - 5 - bote ab und stellten teilweise auch die Zahlung von Schmiergeldern zwi-schen 2 % und 3 % des Auftragsvolumens bei Auftragsvergabe in Aussicht. Einer der Mitwettbewerber war die L & C (nachfolgend: LCS), deren Gesch344ftsf374hrer der gesondert Verfolgte M war. Unter ma337geblicher Einflussnahme des Angeklagten Wi , der seit meh-reren Jahren als Unternehmensberater f374r die LCS t344tig war und durch seine politische Laufbahn zahlreiche Kontakte zu den Entscheidungstr344gern der Stadt K366ln hatte, wurde schlie337lich im Herbst 1993 226 einige Zeit vor dem Submissionstermin 226 zwischen E , T und M vereinbart, dass im Falle der Auftragsvergabe von der LCS ein Schmiergeld in H366he von insgesamt 3 % des Auftragswerts in gleichen Teilen an E , T und Wi gezahlt werde. E und M manipulierten die Ausschreibung, so dass die LCS nach Kenntnis der anderen Angebote als g374nstigster Bieter schlie337lich den Zuschlag erhielt. In dem durch Verhandlungsgeschick von E schlie337lich erzielten, f374r die AVG insgesamt g374nstigen Festpreis von 792 Mio. DM war durch ver-schiedene Aufschl344ge auf einzelne Bau-Lose eine schmiergeldbedingte Er-h366hung des Werklohns um rund 24 Mio. DM enthalten. Da sich dieser Betrag aus Sicht der LCS lediglich als Durchlaufposten darstellte, w344re M auch bereit gewesen, zu einem um den Schmiergeldbetrag verminder-ten Preis abzuschlie337en. Die AVG zahlte den vereinbarten Werklohn einschlie337lich des darin enthaltenen Schmiergeldanteils bis August 2000 fast vollst344ndig an die LCS. Die Abwicklung der Schmiergeldzahlungen, die in H366he von insgesamt 21,6 Mio. DM flossen, erfolgte 374ber verschiedene Schweizer Firmen, die der gesondert Verfolgte T absprachegem344337 zur Verschleierung der Zahlungsfl374sse vermittelte, nachdem zuvor Wi 374ber einen Z374richer No-tar einen Zahlungsweg hatte organisieren wollen. Von dem Geld erhielt E insgesamt 14,29 Mio. DM. Einen weiteren Betrag von mindestens 1 Mio. DM gab E 1995 oder 1996 an M weiter; T und Wi erhielten zumindest 1994 jeweils ca. 2 Mio. DM. Dass - 6 - Wi weitere Millionen-Betr344ge in unverj344hrter Zeit erhielt, konnte das Landgericht nicht sicher feststellen. II. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsan-waltschaft erzielt lediglich hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Steuerhinterziehung im Jahr 1996 einen Teilerfolg. 1. Unbegr374ndet ist die Revision, soweit die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen einer zum abgeurteilten Delikt tateinheitlich begangenen Beihilfe zur Bestechung bzw. Bestechlichkeit (247247 332, 334 StGB) begehrt. (Eine Teilnahme an einem Vergehen nach 247 299 StGB ist bei Wi , an-ders als bei den gesondert Verfolgten E und M , ver-j344hrt.) Das Landgericht hat eine Amtstr344gerstellung des gesondert Verfolgten E als Gesch344ftsf374hrer der AVG nach 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB zutreffend verneint, weil es sich bei der AVG nicht um eine 204sonstige Stelle223 im Sinne dieser Vorschrift handelt. a) Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage (5 StR 119/05, zur Ver-366ffentlichung in BGHSt bestimmt) ausgef374hrt hat, liegt die Gleichstellung eines im Mehrheitsbesitz der 366ffentlichen Hand befindlichen, privatrechtlich organisierten Unternehmens mit einer Beh366rde jedenfalls dann fern, wenn ein Privater an dem Unternehmen durch seine Beteiligung 374ber derart weit-gehende Einflussm366glichkeiten verf374gt, dass er wesentliche unternehmeri-sche Entscheidungen mitbestimmen kann. R344umt der Gesellschaftsvertrag dem Privaten aufgrund der H366he seiner Beteiligung eine 204Sperrminorit344t223 f374r wesentliche unternehmerische Entscheidungen ein, kann das Unternehmen nicht mehr als 204verl344ngerter Arm223 des Staates und sein Handeln damit nicht mehr als unmittelbar staatliches Handeln verstanden werden. - 7 - b) Nach diesen Kriterien ist die AVG nicht als 204sonstige Stelle223 im Sin-ne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen: Die Gesellschafterin T besa337 aufgrund ihrer Beteiligung in H366he von 25,1 % eine Sperrminorit344t f374r wesentliche unternehmerische Entscheidungen der AVG. Der Gesellschaftsvertrag der AVG sah vor, dass wesentliche Angelegenhei-ten der Gesellschaft nur mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden k366n-nen. Dazu z344hlten insbesondere die Ver344u337erung eines Gesellschaftsanteils, die 304nderung des Gesellschaftsvertrages, die Abberufung des Gesch344ftsf374h-rers, die Investitions- und Darlehensaufnahme, der Abschluss und die K374ndi-gung von Unternehmensvertr344gen, die Bestellung eines Abschlusspr374fers und die Feststellung des Wirtschaftsplans. 2. Die Strafzumessung des Landgerichts weist im Ergebnis ebenfalls keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten Wi auf. a) Die Strafzumessung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuw344gen. Ein Eingriff des Revisions-gerichts ist in der Regel nur m366glich, wenn die Zumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Straf-zwecke verst366337t oder wenn sich die verh344ngten Strafen nach oben oder un-ten von ihrer Bestimmung l366sen, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349; st. Rspr.). b) Solche Rechtsfehler zeigt die Beschwerdef374hrerin nicht auf. Der Senat besorgt insbesondere nicht, dass das Landgericht dem Teilgest344ndnis von Wi ein 374berm344337iges Gewicht beigemessen hat. Vielmehr hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausdr374cklich be-merkt, dass das Gest344ndnis vornehmlich aus prozesstaktischen Gr374nden - 8 - abgegeben wurde, der Angeklagte mehrfach versucht hat, sein Verhalten zu besch366nigen, und von echter Reue nichts zu bemerken war. Der erhebliche Schadensumfang wurde ersichtlich durch die Annahme eines besonders schweren Falls der Untreue trotz Vorliegens erheblicher Milderungsgr374nde (247247 27, 28 Abs. 1 StGB) hinreichend ber374cksichtigt. Der Senat schlie337t letzt-lich aus, dass der Strafausspruch sch344rfer ausgefallen w344re, wenn dem An-geklagten nach insoweit hinreichend begr374ndeter Beweisw374rdigung (dazu unten 3) den Tatbestand nicht unmittelbar ber374hrende h366here, ihm in Folge seiner Tatbeteiligung zugewachsene wirtschaftliche Vorteile festgestellt wor-den w344ren. Das gilt umso mehr, als der Senat auf der anderen Seite eben-falls ausschlie337t, dass die Zurechnung eines zu hohen Schuldumfangs der Haupttat sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (dazu unten II 1 a bb). Dass das Landgericht eine aussetzungsf344hige Freiheitsstrafe verh344ngt und deren Vollstreckung tats344chlich zur Bew344hrung ausgesetzt hat, ist na-mentlich im Hinblick auf Alter und massive Erkrankung des von ungew366hn-lich schweren Schicksalsschl344gen getroffenen Angeklagten hinzunehmen und hat vor 247 56 Abs. 2 StGB und letztlich auch 247 56 Abs. 3 StGB Bestand. 3. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterzie-hung im Jahr 1996 kann hingegen nicht bestehen bleiben. Einziges Beweismittel f374r den Vorwurf der Anklage, Wi seien im Jahr 1996 aus der Schmiergeldvereinbarung 2,4 Mio. DM zugeflossen, die er nicht versteuert habe, waren fr374here belastende Angaben des gesondert Verfolgten E . Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hin-gewiesen, dass die Darstellung der Beweisw374rdigung in diesem Fall unzurei-chend ist. a) Nach 247 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muss jedes Strafurteil aus sich her-aus verst344ndlich sein (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 225, 227; 33, 59, 60; BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1). Gebotene eigene Urteilsfeststel-lungen oder W374rdigungen d374rfen nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, - 9 - da es ansonsten sachlichrechtlich an der M366glichkeit einer Nachpr374fung durch das Revisionsgericht fehlt (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 304; Engelhardt in KK 5. Aufl. 247 267 Rdn. 3 m.w.N.). Auch durch Bezugnahme auf ein eige-nes fr374heres Urteil k366nnen die notwendigen eigenen Darlegungen im Urteil nicht ersetzt werden (Engelhardt aaO Rdn. 4 m.w.N.). b) Diesen Anforderungen werden die Ausf374hrungen des Landgerichts nicht gerecht. Das Landgericht hat in diesem Teil der Beweisw374rdigung umfassend auf ein 546 Seiten (zzgl. 92 Seiten Anlagen) langes Urteil derselben Wirt-schaftsstrafkammer vom 13. Mai 2004 Bezug genommen, das dem angegrif-fenen Urteil als unterschriebene Anlage beigef374gt ist. Zugrunde lag dieser Verfahrensweise, dass Wi urspr374nglich gemeinsam mit E , M und R wegen der verfahrensgegenst344ndlichen Tat an-geklagt und das Verfahren gegen ihn aufgrund seines Gesundheitszustands vor Verhandlungsbeginn abgetrennt worden war. In dem fr374heren Urteil (hierzu das oben genannte Urteil des Senats vom heutigen Tage 226 5 StR 119/05) war die Wirtschaftsstrafkammer in teilweise anderer Beset-zung 226 es waren ein anderer Berufsrichter und unterschiedliche Sch366ffen t344tig 226 zu dem Ergebnis gelangt, dass sich im Hinblick auf weitere Geld374ber-gaben an Wi konkrete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des dortigen Mitangeklagten E nicht ausr344umen lie337en. An entscheidenden Stellen der Beweisw374rdigung hat das Landgericht pauschal auf das genannte, zu dieser Zeit noch nicht rechtskr344ftige fr374here Urteil der Kammer Bezug genommen. Dies ist schon angesichts des Um-fangs des in Bezug genommenen Urteils mit 247 267 StPO unvereinbar, wie etwa folgende Formulierung verdeutlicht: 204Soweit die Kammer in ihrer alten Besetzung dem fr374heren Mitangeklagten E in der Darstellung be-stimmter Zahlungsfl374sse nicht gefolgt ist, beruht dies darauf, dass aus den im Kammerurteil vom 13.05.2004 dargestellten Gr374nden konkrete Zweifel blie- - 10 - ben, ob E nicht doch einen h366heren Schmiergeldanteil selbst behal-ten hat223 (UA S. 53). Dies schlie337t die gebotene sachlichrechtliche 334berpr374-fung solcher Beweisw374rdigung durch das Revisionsgericht aus, da das in Bezug genommene weitere Urteil nicht Gegenstand dieses Pr374fungsschritts sein darf. Danach kommt es nicht einmal darauf an, dass es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein kann, sich derart in Bezug genommene Gr374nde aus einem umfangreichen Urteil selbst herauszusuchen, und dass eine solche Urteilsfassung von vorneherein grundlegende Bedenken er366ffnet, ob das Landgericht seiner verfahrensrechtlichen Pflicht, gem344337 247 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung gesch366pften 334berzeugung zu entscheiden, gen374gt haben kann. Andere Urteile k366nnen allenfalls be-grenzt im Rahmen des Urkundenbeweises zur Entscheidungsfindung beitra-gen. Nur in wenigen Ausnahmef344llen hat eine rechtskr344ftige Entscheidung auch in anderen Verfahren und gegen andere Beschuldigte bindende Fest-stellungswirkung (vgl. etwa 247 190 StGB). In allen anderen F344llen muss der Richter auf Grund eigener selbst344ndiger Pr374fung die 334berzeugung von dem Vorhandensein der Tatbestandsmerkmale gewinnen. Dieser Pr374fung darf er sich nicht durch die Bezugnahme auf Entscheidungen entziehen, die in ande-ren Strafsachen ergangen sind (vgl. BGHSt 17, 388, 390 f. m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn die in Bezug genommene Entscheidung 226 wie hier 226 nicht einmal rechtskr344ftig ist. III. Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten Wi zu Recht wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt. - 11 - a) Die Darstellung der Beweisw374rdigung ist in diesem Fall 226 anders als beim Freispruch 226 f374r die sachlichrechtliche revisionsgerichtliche 334berpr374-fung noch ausreichend. aa) Der Angeklagte Wi hat sich zu diesem Vorwurf teilgest344ndig eingelassen; der Inhalt seiner Einlassung ist im Urteil ausf374hrlich wiederge-geben. Danach beteiligte sich Wi an der Schmiergeldabrede, wonach ihm 1 % der Auftragssumme zukommen sollte, obwohl er durch seine T344tig-keit f374r LCS dieser gegen374ber allenfalls einen Provisionsanspruch in H366he von 0,5 % der Auftragssumme hatte. Dabei war ihm klar, dass der Zuschlag an die LCS nur durch Manipulation der Auftragsvergabe zustande kommen und die AVG im Ergebnis durch die Notwendigkeit einer Finanzierung des Schmiergeldanteils belastet werden konnte. Er wusste auch, dass ihm keine Vermittlungsprovision zustand, da ein Zuschlag nur durch die verabredeten kriminellen Machenschaften zustande gekommen war. Zudem k374mmerte sich Wi anfangs um die Abwicklung von Zahlungen 374ber die Schweiz. Erhalten hat er nach eigenen Angaben zumindest 1,8 Mio. DM im Jahr 1994. bb) Durch dieses Teilgest344ndnis sind die f374r die Beihilfe zur Untreue wesentlichen Umst344nde auch jenseits der zweifelhaften Bezugnahme auf das Urteil der Kammer vom 13. Mai 2004 belegt: Die Beteiligung an der Schmiergeldabrede stellt die Beihilfe zu der 226 zumindest mit bedingtem Vor-satz erwarteten 226 Untreue des gesondert Verfolgten E dar; auch durch Wi s Schmiergeldforderung kam es zu dem in H366he des Schmiergeldanteils 374berteuerten Vertragsabschluss. Der Schadensumfang war durch den Umfang des Gesamtprojekts in H366he von ca. 800 Mio. DM und die Vereinbarung des prozentualen Schmiergeldanteils in H366he von 3 % mit ca. 24 Mio. DM vorgezeichnet. Lediglich zur letztlich hier nicht erhebli-chen genauen Berechnung des schlie337lich eingetretenen Untreueschadens in H366he von rund 24 Mio. DM hat die Kammer auf konkrete Seitenzahlen des in Anlage beigef374gten Urteils verwiesen (vgl. zum Verweis auf Berechnungs-grundlagen auch BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1; BGH - 12 - wistra 2005, 227). Dass der Schuldumfang auch vom (Eventual-)Vorsatz des Angeklagten Wi erfasst war, ergibt sich aus seiner Kenntnis vom Um-fang des Projekts und vom Umfang der Schmiergeldabrede. Auch wenn Wi 226 was das Landgericht nicht sicher auszuschlie337en vermochte 226 irrigerweise davon ausgegangen sein sollte, ihm st374nden zumindest 0,5 % der Auftragssumme als Vermittlungsprovision zu, die zu Lasten von AVG erwirtschaftet w374rden, hatte er doch zumindest Vorsatz bez374glich einer Sch344digung der AVG in H366he der verbliebenen 2,5 % des Auftragsvolumens, also in H366he von rund 20 Mio. DM. F374r die Strafzumessung bliebe solches ersichtlich ohne Auswirkung. b) Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten begegnet die Annahme einer Untreue zu Lasten der AVG durch den gesondert Verfolg-ten E 226 die von Wi gef366rderte Haupttat 226 keinen Bedenken. aa) Zwar ist die Annahme des Landgerichts unzutreffend, der geson-dert Verfolgte E habe mit seinem Verhalten die Missbrauchalterna-tive des 247 266 Abs. 1 StGB erf374llt. Weil der auch f374r den Vertragspartner M offensichtliche rechtsgesch344ftliche Missbrauch der Verpflich-tungsbefugnis vorliegend nicht zu einer wirksamen Verpflichtung des Treu-gebers gef374hrt hat, ist lediglich die Treubruchalternative erf374llt (vgl. BGH, Urt. vom 2. Dezember 2005 226 5 StR 119/05). Der Senat kann von sich aus dahin erkennen, dass der Angeklagte nicht eine Beihilfe zum Missbrauchtatbe-stand, sondern eine Beihilfe zum Treubruchtatbestand des 247 266 StGB ver-wirklicht hat (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Missbrauch 2). Es ist auszu-schlie337en, dass sich der insoweit gest344ndige Angeklagte anders als gesche-hen h344tte verteidigen k366nnen. bb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass E durch den Abschluss des Vertrages mit der LCS zum Gesamtpreis von 792 Mio. DM seine gegen374ber der AVG als deren Gesch344ftsf374hrer bestehen-de Verm366gensbetreuungspflicht verletzt und hierdurch der AVG einen Ver- - 13 - m366gensnachteil in H366he von rund 24 Mio. DM 226 also in H366he des vereinbar-ten Schmiergeldaufschlags 226 zugef374gt hat. (1) Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage (5 StR 119/05) ent-schieden hat, bildet bei der Auftragserlangung durch Bestechung im ge-sch344ftlichen Verkehr der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelm344337ig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Verm366gensnachteils im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB. Die Verm366gensbetreuungspflicht gebietet in diesen F344l-len, dass der Treupflichtige die M366glichkeit des vorteilhaften Vertragsschlus-ses im Interesse des betreuten Verm366gens nutzt und den Vertrag zu dem g374nstigeren Preis 226 ohne den Schmiergeldanteil 226 abschlie337t. Inwieweit an-dere Anbieter noch teurere Angebote eingereicht haben, bleibt demgegen-374ber unerheblich. Vorzuwerfen ist dem Treupflichtigen in diesen F344llen der Abschluss des um den Schmiergeldanteil 374berteuerten Vertrages trotz kon-kreter M366glichkeit eines g374nstigeren Abschlusses und die damit einherge-hende Verlagerung der Schmiergeldzahlungen zugunsten des Gesch344ftsf374h-rers auf die vertretene Gesellschaft durch Vereinbarung entsprechend 374ber-h366hter Zahlungsverpflichtungen mit Dritten (vgl. BGH aaO). (2) Zutreffend hat das Landgericht den Nachteilsumfang mit dem auf-geschlagenen Schmiergeldanteil in H366he von rund 24 Mio. DM angesetzt. Vorteile, die E durch besonders nachdr374ckliche und ge-schickte Verhandlungen bei der Preisgestaltung erreicht hat oder die zur Er-m366glichung einer Vergabe des Auftrags an die LCS notwendig waren, k366n-nen nicht gegengerechnet werden. Dies gilt insbesondere f374r die Absenkung des Preises beim Los Bauteil um 9 Mio. DM im Rahmen der Vergabemanipu-lation. Denn es kommt allein darauf an, ob 226 was das Landgericht rechtsfeh-lerfrei festgestellt hat 226 M letztendlich bereit war, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Vertrag auch ohne den Schmiergeldanteil abzu-schlie337en oder nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob der abweichende An- - 14 - satz der Verteidigung auch im Blick auf die zur Schmiergeldfinanzierung 374berh366hte Kalkulation des Gesamtpreises im ersten Angebot der LCS ver-fehlt ist. 2. Auch im 334brigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Soweit bei dem Strafma337 auf das Ausma337 der von ihm tat-s344chlich empfangenen, teilweise bestrittenen Schmiergeldzahlungen Be-dacht genommen worden ist, beruht die Feststellung auf einer allein dem angefochtenen Urteil ohne Ber374cksichtigung der Bezugnahme entnehmbaren Beweisw374rdigung. IV. Damit erw344chst die Verurteilung des Angeklagten Wi in Rechts-kraft. Der Senat weist auf Folgendes hin: Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist die Beweisw374rdigung in dem in Bezug genommenen Urteil hinsichtlich der konkreten Zweifel an den Angaben E s zur Geld374bergabe an Wi und andere f374r sich betrachtet sachlichrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. vom 2. Dezember 2005 226 5 StR 119/05). Diesem Umstand wird 226 auch angesichts des Zeitablaufs und der krankheitsbedingten Einschr344nkungen der Verhandlungsf344higkeit - 15 - des Angeklagten 226 gegebenenfalls durch ein Vorgehen nach 247 154 Abs. 2 StPO Rechnung zu tragen sein, so dass das Verfahren mit der Verurteilung Wi s im bisherigen Umfang seinen Abschluss finden k366nnte. Harms H344ger Basdorf Gerhardt Raum
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