5 StR 268/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 13. M344rz 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Betruges in Tatmehrheit mit N366tigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verur-teilt. Es hat dabei 374bersehen, dass der Angeklagte neben dem ausgeurteilten (Tank-)Betrug tateinheitlich auch 247 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht hat. Denn das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird durch einen kur-zen Tankaufenthalt nicht unterbrochen (BGH DAR 2004, 229; K366nig in Hent-schel/K366nig/Dauer Stra337enverkehrsrecht 40. Aufl. 247 21 StVG Rdn. 25 m.w.N.), weswegen von einer Handlung im Rechtssinn auszugehen ist. Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Denn als minder-schwere Straftat vermag das 226 ununterbrochene 226 Vergehen des 247 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG den Betrug und die N366tigung nicht zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Klammerwir-kung 8). Dementsprechend k366nnen die f374r die beiden Taten verh344ngten Ein-zelstrafen ebenso wie der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe bestehen blei-ben. Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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