5 StR 268/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juli 2012 in de m S icherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 beschlossen: Die Revision de s Beschuldigten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Ber lin vom 27. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die von ihm angenommene Verw irklichung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. In B rand gesetzt ist ein Gebäude erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer e r- fasst werden, dass es selbständig weiterbre nnt. Zu solchen Teilen des G e- bäudes zählen in der Regel nicht die Fußbodenleisten (BGH , Beschluss vom 14. Juli 1993 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130, 131 ). Auch die Tatbestandsa l- ternative des teilweisen Zerstörens eines Gebäudes durch eine Brandlegung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB) ist nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19 ff.). Die Feststellu n- gen belegen aber jedenfalls die Annahme einer versuchten schweren Bran d- stiftung in Tateinheit mit Sachbeschä digung und rechtfertigen angesichts der Gefährlichkeit der Tat des unter einer paranoid - halluzinatorischen - 3 - Schizophrenie leidenden Beschuldigten dessen Unterbringung in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus. Raum Schneider Dölp König Bellay
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