BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 268/14 vom 29. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 beschlo ssen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Zwar wäre n bei der abgeurteilten Tat weg en des Werdegangs des Angeklagten die Beiziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) und eine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB angezeigt gewesen. Gleichwohl ergibt sich aus dem G esamtzusammenhang des Urteils doch noch ausreichend, dass die Fes tstellung eines fortbestehenden Hanges bei dem die Einlassung weitgehend verweigernden Angeklagten nicht hin reichend sicher möglich wa r . Basdorf Dölp König Berger Bellay
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