5 StR 269/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. August 2002in der Strafsachegegenwegen Betruges u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 12. Dezember 2001 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß die Bestellung desbisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger nach Kündigung desWahlmandats zur Unzeit zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung sachgerecht war. Daß der Angeklagte hierdurch gehindert gewesen wäre,sich in der Hauptverhandlung zusätzlich von seiner Wahlverteidigerinoder einem anderen Wahlverteidiger verteidigen zu lassen, ist nicht ersicht-lich. Da es an einer plausiblen Darlegung einer relevanten Störung des Ver-trauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger abgesehen von aus subjektiver Sicht des Angeklagten nicht erfüllten Er-wartungen an dessen Verteidigeraktivitäten nach wie vor fehlt, bedurfte es - 3 -auch von seiten des Senats keiner Neuordnung der Verteidigungsverhältnis-se im Revisionsverfahren.Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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