5 StR 269/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2005 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Rich-ter B , H , Dr. R , Dr. B und Sch wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verlet-zung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 23. August 2005 zur374ckzuversetzen, wird zur374ckgewiesen. G r 374 n d e I. Das Landgericht Leipzig hat gegen den Verurteilten wegen Versto337es gegen das Bet344ubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ver-h344ngt. Mit Beschluss vom 23. August 2005 hat der Senat die hiergegen ein-gelegte Revision des Verurteilten nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit einem am 12. September 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben seines Verteidigers gem344337 247 356a StPO die "Geh366rsr374ge" erhoben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem Verwerfungsbeschluss beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befan-genheit abgelehnt. II. 1. Der Befangenheitsantrag ist unzul344ssig. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob nach der Einf374hrung des 247 356a StPO durch das - 3 - Anh366rungsr374gengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) an der Recht-sprechung festgehalten werden kann, nach der Ablehnungsgesuche, die nach Erlass eines Verwerfungsbeschlusses nach 247 349 Abs. 2 StPO im Ver-fahren 374ber eine Gegenvorstellung gestellt werden, als versp344tet und damit als unzul344ssig nach 247 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO anzusehen sind, wenn ein (be-haupteter) Geh366rsversto337 im Sinne des 247 33a StPO (a.F.) nicht festgestellt werden kann (ebenso BGH, NStZ-RR 2005, 173, 174). Der Ablehnungsan-trag des Verurteilten ist jedenfalls deshalb unzul344ssig, weil in ihm entgegen 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund zur Ablehnung angegeben ist. Eine v366l-lig ungeeignete Begr374ndung steht dabei rechtlich einer fehlenden Begr374n-dung gleich (BGHR StPO 247 26a Unzul344ssigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311; BGH, Beschl. vom 10. Mai 2001 226 1 StR 410/00; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 6. April 1999 226 2 BvR 532/99). So verh344lt es sich hier: Der Befangen-heitsantrag wird zum einen darauf gest374tzt, dass der Senat die zul344ssig er-hobene und begr374ndete Angeklagtenrevision durch Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen habe, obwohl der Angeklagte die Durchf374hrung einer Revisionshauptverhandlung beantragt hatte. Weil wegen der Antragspraxis des Generalbundesanwalts 374ber Revisionen der Staatsanwaltschaft stets aufgrund einer Revisionshauptverhandlung entschieden werde, sei zu besor-gen, 204den Richtern sei das Schicksal des Angeklagten gleichg374ltig.223 Zum an-deren wird eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter daraus herge-leitet, dass der Senat entgegen dem letzten Satz in dem genannten Schrift-satz ("Mit Mitteilung der zur Entscheidung berufenen Richter des Senats wird gebeten") es unterlassen habe, vor seiner Entscheidung die Gerichtsbeset-zung mitzuteilen. Dieses Vorbringen ist zur Begr374ndung eines Ablehnungs-gesuchs ersichtlich v366llig ungeeignet. Weder deutet die bei 247 349 Abs. 2 StPO 374bliche Verfahrensweise auf eine Voreingenommenheit gegen374ber dem Verurteilten hin, noch ist nachvollziehbar, warum die unterlassene Mit-teilung der Senatsbesetzung auf eine Voreingenommenheit der zur Ent-scheidung berufenen Richter schlie337en lassen k366nnte, zumal f374r das ent-sprechende Begehren ein 226 wie auch immer gearteter 226 sachlicher Grund zu keinem Zeitpunkt erkennbar war und zudem die interne Gesch344ftsverteilung - 4 - des Senats jederzeit bei der Pr344sidialgesch344ftsstelle des Bundesgerichtsho-fes eingesehen werden kann. 2. Der Antrag nach 247 356a StPO ist unbegr374ndet, da der Senat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden w344re, noch zu ber374cksichtigen-des Vorbringen 374bergangen hat. S344mtliche Schrifts344tze des Verteidigers des Verurteilten lagen dem Senat bei der Beschlussfassung am 23. August 2005 vor. Gegenteiliges wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr aus dem Umstand, dass der Senat eine Revisionshauptverhandlung nicht durchgef374hrt und seine Revision verworfen hat und damit seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, herleiten zu k366nnen, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen haben kann. Hierzu bedarf es kei-ner weiteren Ausf374hrungen. Der Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO bedurfte keiner weiteren Begr374ndung (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO 247 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 7; BGH NStZ 2004, 511). Da-nach ist die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Fristgew344hrung ge-genstandslos, da die Antr344ge zu Ziffern 1 und 2 erfolglos bleiben. Ebenso ist der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung, hilfsweise Au337ervollzugsetzung des Haftbefehls gegenstandslos, da das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. Januar 2004 mit Erlass des Senatsbeschlusses vom 23. August 2005 in Rechtskraft erwachsen und damit die Untersuchungshaft ohne weiteres in Strafhaft 374bergegangen ist (vgl. Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 120 Rdn. 15). 3. Der Senat ist an einer abschlie337enden Beschlussfassung nicht da-durch gehindert, dass die Vorsitzende den Antrag, Rechtsanwalt M dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen, abgelehnt hat. Diese Entscheidung war zutreffend. Dem Angeklagten war bereits im Straf-verfahren Rechtsanw344ltin L als Verteidigerin beigeordnet. Die Rechtswirkung der Verteidigerbestellung dauert f374r Nachtragsentscheidun-gen fort (vgl. BGHR StPO 247 357 Entscheidung 2; Laufh374tte in KK 5. Aufl. - 5 - 247 141 StPO Rdn. 10), so auch f374r das Verfahren nach 247 356a StPO. Neben der bereits bestellten Verteidigerin dem Angeklagten einen weiteren Verteidi-ger zu bestellen, war hier nicht geboten. Schlie337lich bestand auch kein Anlass, dem Verlangen des Verurteilten zu entsprechen, ihm nach 247 24 Abs. 3 Satz 2 StPO die zur Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu ma-chen. Sinn und Zweck der Norm ist es, nach Geltendmachung zul344ssiger Ablehnungsgr374nde diese gegebenenfalls auch auf denjenigen Richter erstre-cken zu k366nnen, der nach 247 27 StPO berufen ist, 374ber eine nicht als unzul344s-sig verworfene Richterablehnung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden. Eine Mitteilungspflicht besteht danach nicht, wenn die Ab-lehnung bereits 226 wie hier 226 nach 247 26a StPO ohne Ausscheiden der abge-lehnten Richter (247 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzul344ssig verworfen wird. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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