5 StR 269/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 9. Februar 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Ma337stab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. H344ger Gerhardt Raum Brause J344ger
Full & Egal Universal Law Academy