5 StR 269/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. M344rz 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. M344rz 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten wegen schweren Rau-bes in drei F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rper-verletzung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. M344rz 2008, mit dem der Angeklagte wegen einer am 16. Mai 2006 begangenen gef344hrli- 2 - 3 - chen K366rperverletzung zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist, hinsichtlich der im Tatzeitraum von Mai 2007 bis September 2007 durch den Angeklagten begangenen vier Ta-ten keine Z344surwirkung zukommt. Denn zwischen den Urteilen des Amtsge-richts Tiergarten vom 26. Februar 2007 (Geldstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs; Tatzeit: 17. August 2006), des Amtsgerichts Bernau vom 13. M344rz 2007 (zur Bew344hrung ausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Betruges; Tatzeit: 29. November 2006), des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. April 2007 (Geldstrafe wegen Erschleichens von Leistungen; Tatzeit: 23. Oktober 2006), des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. April 2007 (Geld-strafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes; Tatzeit: 19. September 2006) und dem genannten Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. M344rz 2008 be-steht eine Gesamtstrafenlage nach 247 55 StGB. Deswegen sind die in diesen Urteilen ausgesprochenen Strafen 226 ungeachtet des Vollstreckungstands der Geldstrafenverurteilungen (BGH NStZ-RR 2007, 369) 226 durch eine Entschei-dung nach 247 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zur374ckzuf374hren. Liegen aber die neu abzuurteilenden Taten 226 wie hier 226 zwischen mehreren nach 247 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zur374ckzuf374hrenden Verurteilungen, darf aus den Strafen f374r die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vor-verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden; denn bereits die erste, mit den neuen Taten nicht gesamtstrafenf344hige Vorverurteilung bildet eine Z344sur (BGH aaO). Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. 2. Der Senat macht nicht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 1 Buchst. b StPO Gebrauch, sondern verweist die Sache an das Landgericht zur374ck. Er bemerkt, dass ein Gesamtstraf374bel von acht Jahren und neun Monaten angesichts der Vielzahl und des Gewichts der dem Angeklagten durch das Landgericht zugebilligten Milderungsgr374nde gravierend 374bersetzt erscheint. Das neu entscheidende Tatgericht wird sich eher an der Einsatz-strafe von drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe zu orientieren haben. 3 - 4 - 3. Die Feststellungen k366nnen bestehen bleiben. Das neu entschei-dende Tatgericht ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 4 Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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