5 StR 269/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juni 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 beschlossen: 1. Auf d ie Revision d e s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Februar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufg e- hoben . 2. Die weiter gehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebu ng wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendschutz kammer des Landgerichts zurückverwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrau chs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat hinsich t lich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen i st sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ang e- klagte die zu Beginn des Tatzeitraum s zehn jährige Nebenklägerin sexuell, indem er in einem Fall seinen Finger in die Scheide der sich w e h renden N e- benklägerin einfüh r te und dabei die Beine des Kindes mit seinen eigenen fixierte (Fall 1; Einzelfreiheitsstrafe: sechs Jahre), in zwei Fällen ein Table t- 1 2 - 3 - tenröhrchen (Fälle 2 und 3; Einzelfreiheits strafen: jeweils fünf Jahre), in e i- nem Fall sein Ges chlechtsteil (Fall 4; Ei n zelfreiheitsstrafe: sechs Jahre) und in einem weiteren Fall einen Finger ohne Gegenwehr des Kindes (Fall 5; Einzelfreiheitsstrafe: vier Jahre sechs Mona te) in die Scheide ei n führte. 2. Die Aussprüche über die verhängten Einzelf reiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe können nicht bestehen bleiben . a) Im Rahmen der Prüfung minder schwe rer Fälle nach § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB und des Vorliegens einer Ausnahme von der Regelwi r kung des § 177 Abs. 2 StGB berücksichtigt d as Landgericht maßgeblich Tathandlungen als solche auch schwerwiegend waren. Es kam zum Einfü h- ren des Fingers sowie von Gegenständen als auch zum G e schlechtsverkehr mit dem Kind (UA S. 21). Dies stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwe r- tungsv erbot dar. Da § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB eine Strafrahmenve r- schiebung gerade für minder schwere Fälle des Qualifikat i onstatbestandes nach § 176a Abs. 2 StGB vorsieht, können Umstände, die diese Qualifikation erst begründen, nicht herangezogen werden, um einen minder schweren Fall a b zulehnen (§ 46 Abs. 3 StGB analog; vgl. a uch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 82). b) Auch die äußerst knapp gehaltene Begründung für die konkrete Zumessung der Einzelstrafen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand . Nach e i ner formelhaften Wiedergabe des Textes von § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB beschränkt sich die Abwägung des Landgerichts darauf, dem für den i- ver körperlicher Gewalt gegen die Nebenkl ägerin ei gegenüberzu h- e meinen in den Urteilsgründen nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Stra f- zum essung bestimmend sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfe n de Darstellung aller letztlich maßgebenden belastenden und entlastenden U m- 3 4 5 - 4 - stände ist weder vorgeschrieben noch möglich. An die Wiede r gabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände sin d aber umso höhere Anfo r- derungen zu stellen, je höher die erkannte Strafe ist (vgl. BGH, B e schluss vom 30. August 1983 5 StR 587/83, StV 1984, 152). Das Landg e richt hat Strafen verhängt, die sich im oberen Bereich der üblicherweise für vergleic h- bare Tate n verhängten Strafen bewegen. Angesichts dessen bedurfte die Bemessung der Strafhöhen einer eingehender e n Begründung als gesch e- hen . Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, ob der bereits am 30. Jan u- ar 2007 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilte Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten noch während des Laufs der Bewä h- rungsfrist aus dieser Verur teilung be gangen hat oder hiervon zu seinen Gunsten nicht ausgegangen werde n kann. Im Übrigen begegnet die Bemessung der Gesamtstrafe für sich g e- nommen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht verweist zwar auf den Umstand, dass die Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusa m- menhang begangen wurden, zieht daraus aber keine erkennbaren Kons e- quenzen. 3. Der Senat hebt das angefochtene Urteil daher im gesamten Stra f- ausspruch auf. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können die Festste l- lungen bestehen bleiben. Sie können um ihnen nicht widersprechende e r- gänzt werden . Basdorf Schaal Schneider Dölp König 6 7
Full & Egal Universal Law Academy