5 StR 269/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 19. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dass der Angeklagte nicht wegen acht Fällen der bandenmä ßigen Einfuhr bestraft worden ist, beschwert ihn nicht. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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