BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 269/15 vom 5. August 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten ge gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ve r- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht die Voraussetzungen der S icherungsverwahrung nicht erw o- gen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Schneider Dölp König Berger Bellay
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