ECLI:DE:BGH:2017:100817B5STR269.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 269/17 vom 10. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 20 17 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 15. Februar 2017 wird als unbegrü n- det verworfen, da die Nachprüfung des Urtei ls auf Grund der Revisionsrecht fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwa lts betreffend die Ve r- fahrensrüge zum Selbstleseverfahren bemerkt der Senat: Sollte sich die Rüge allein auf ein nicht prozessordnungsgemäß durchgeführtes Selbstleseverfahren beziehen, weil es trotz der protokollierten Aushändigung des vom Verteidiger über gebenen und zum Gegenstand des Selbstleseverfa h- Staatsanwaltschaft, die Nebenklägervertreterin, die Sachverständigen und die Schöffen an der ausdrücklichen, das Selbstleseverfahren bee ndenden Festste l- lung fehlt, dass die übrigen Beteiligten Gelegenheit hatten, vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis zu nehmen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 StPO), so beruht das Urteil angesichts der glaubhaften Angaben der Nebenkl ä- - 3 - gerin nicht auf dem Inhalt der in der Entscheidung verwandten Chat - Passagen zwischen der Nebenklägerin und der Zeugin S . . Diese sind von der Strafkammer nur bestärkend angeführt worden. Eine Aufklärungsrüge bezüglich anderer Chats, die nicht Gegenstand des U r- te ils sind, die aber nach Meinung der Revision hätten erörtert werden müssen, ist nicht zulässig erhoben worden. Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy