ECLI:DE:BGH:2018:251018B5STR269.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 269/18 vom 25. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Dezember 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragschrift des Generalbundesanwalts bemerkt de r Senat: Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Antrags auf Einholung e i- nes aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Zeugen R . beanstandet, ist die Rüge bereits unzulässig, da weder die Ve r- nehmung des Zeugen vom 11. Februar 2016 noch dessen Schreiben an die Polizei vom 17. April 20 16 vollständig mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). - 3 - Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Nichtbescheidung des Antrags auf e r- neute Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung der Verneh mung des Ze u- gen R . vom 21. September 2016 bereits unzulässig ist, weil der Beschwe r- deführer seinen Verzicht auf die begehrte Beweiserhebung nicht mitgeteilt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Urteil a uf der unterlassenen Bescheidung des Antrags beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler
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