5 StR 269/88 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. April 2003in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zum Mord u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2003beschlossen:Der Antrag des Verurteilten H auf Aufhebung des Be-schlusses vom 22. November 1988 und Verfahrenseinstel-lung wird zurückgewiesen.G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten H gegen seineVerurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch das Landgericht Hannovervom 1. Dezember 1987 wegen (u.a.) Anstiftung zum Mord durch den imTenor genannten Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren unter Zurücknahmeoder Ergänzung dieses Senatsbeschlusses gemäß § 206a StPO einzustel-len, bleibt ohne Erfolg.Der Verurteilte begründet sein Begehren mit der Behauptung, seineRevision sei verworfen worden, ohne daß das Urteil des Landgerichtswirksam zugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetztworden sei; das entsprechende Empfangsbekenntnis sei nämlich nicht vonseinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. R , unterzeichnet wor-den.Ob diese Behauptung zutrifft, bedarf nicht der Aufklärung; ebenso kanndie Frage dahinstehen, ob gegebenenfalls die Urteilszustellung alsunwirksam zu erachten gewesen wäre. Selbst für diesen Fall müßte esnämlich mit dem Senatsbeschluß als der abschließenden rechtskräftigenSachentscheidung sein Bewenden haben. Eine neue Sachentscheidung, diegegebenenfalls auch zur Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses - 3 -nach § 349 Abs. 2 StPO führen könnte, käme allenfalls in Anwendung des§ 33a StPO in Betracht (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 47 ff.).Dessen Voraussetzungen liegen indes ersichtlich schon deshalb nichtvor, weil dem Verurteilten selbst für den Fall formell unwirksamerUrteilszustellung im Revisionsverfahren durch Vermittlung seines Vertei-digers rechtliches Gehör gewährt worden ist und auch sonst für eineVerletzung von Verfahrensgrundrechten nichts ersichtlich ist. RechtsanwaltDr. R hat die Urteilszustellung mit dem vom Verurteilten in Zweifelgezogenen, auf den 5. April 1988 datierten Empfangsbekenntnis als verbind-lich erachtet und hat innerhalb eines Monats danach (s. § 345 Abs. 1 StPO)am 4. Mai 1988 eine Revisionsbegründungsschrift angebracht, aus der sichdie Kenntnis des Verteidigers von dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt.Hieraus folgt, daß der Verurteilte im Revisionsverfahren selbst für den Fallformell unwirksamer Urteilszustellung in der Sache keinerlei verfahrens-rechtlichen Nachteil erlitten hat.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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