5 StR 270/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Okto-ber 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. Februar 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Computerbetruges in 251 F344llen sowie wegen Betruges in 16 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bew344h-rung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zum Nachteil der Angeklag-ten eingelegte Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt, auf den Strafausspruch beschr344nkt. Das vom Generalbundesanwalt vertrete-ne Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts durchlebte die Ange-klagte eine durch die Alkoholkrankheit der Mutter 344u337erst belastete Kindheit. H344ufig war es ihr aus Geldmangel nicht m366glich, sich und ihre Geschwister, f374r die sie die Mutterrolle 374bernommen hatte, ausreichend mit Nahrungsmit-teln zu versorgen, so dass die Familie Hunger litt. Daher war die Angeklagte, die sehr bescheiden und sparsam lebte, von einem Bed374rfnis nach finanziel-ler Absicherung gepr344gt. Sie war durchgehend in untergeordneter Stellung berufst344tig und seit 1978 bei den Leipziger Wasserwerken angestellt. Eine 2 - 4 - ihrer Aufgaben dort bestand darin, die Daten zu aufgelaufenen Kundengut-haben zu pflegen, indem sie die von den Forderungsberechtigten mitgeteilten Kontoverbindungen im Computerprogramm aktualisierte. Die R374ckzahlung wurde anschlie337end von 374bergeordneten Mitarbeitern ohne weitere sachliche Pr374fung veranlasst. Die T344tigkeit der Angeklagten z344hlte im Verwaltungsap-parat ihres Arbeitgebers zur 204untersten Stufe223; sie war weder verf374gungsbe-rechtigt, noch konnte sie eigenst344ndig Buchungen veranlassen. Sp344testens 1995 entschloss sich die Angeklagte, ihre T344tigkeit zu nut-zen, um sich in erheblichem Umfang zu bereichern. Hierzu w344hlte sie solche Guthaben aus, f374r die bisher noch keine R374ckzahlungsforderungen geltend gemacht worden waren, und gab in die Computermaske unter der Rubrik 204Bankverbindung Gesch344ftspartner223 die Daten ihres Girokontos an. Durch einen Mitarbeiter der Buchhaltung wurde der Betrag in einem Sammelverfah-ren durch Bet344tigung der Freigabetaste ohne weitere Kontrolle zur 334berwei-sung angewiesen. 3 4 Zwischen Mai 2000 und Februar 2005 veranlasste die Angeklagte in 242 F344llen unberechtigte Auszahlungen zwischen 200 Euro und 11.400 Euro auf ihr Konto. Nach der 334berweisung entfernte sie ihre Kontodaten aus der Datei; forderten betroffene Kunden in vereinzelten F344llen ihr Guthaben zu-r374ck, 374berwies die Angeklagte den entsprechenden Betrag von ihrem Giro-konto an die Wasserwerke und veranlasste von dort die Auszahlung an die Gl344ubiger. Von Juni 2003 bis Juli 2004 gab sie in sechs F344llen statt ihres Kontos die Bankverbindung ihres Sohnes an und erreichte so 334berweisun-gen in H366he von insgesamt 23.700 Euro auf dessen Konto. Entsprechend verfuhr sie in drei F344llen im Juli und August 2003, bei denen sie die Konto-nummer ihrer Tochter angab, wodurch diese insgesamt 18.000 Euro erhielt. In weiteren 16 F344llen wandelte die Angeklagte ihre Vorgehensweise etwas ab. So spiegelte sie zwischen November 2004 und April 2005 ihrer Kollegin S. , die zur manuellen Buchung berechtigt war, wahrheitswidrig 5 - 5 - vor, dass Guthaben an Kunden auszuzahlen seien. Frau S. 374berwies im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten die von der An-geklagten vorgegebenen Betr344ge zwischen 2.000 Euro und 10.000 Euro auf das angegebene Konto, wobei es sich um das Girokonto der Angeklagten handelte. Die auf Veranlassung der Angeklagten im Tatzeitraum herbeigef374hrten rechtsgrundlosen 334berweisungen beliefen sich auf insgesamt etwa 630.000 Euro. Den weitaus 374berwiegenden Teil dieses Geldes legte die An-geklagte, die in sehr bescheidenen Verh344ltnissen lebte, langfristig an. Umge-hend nach Entdeckung der Taten im Fr374hjahr 2005 bem374hte sie sich um eine Schadensregulierung, erkannte im Rahmen einer Vereinbarung ihre Scha-densersatzpflicht an und unterwarf sich insoweit der Zwangsvollstreckung. Die anerkannte Summe erfasste auch den durch Taten aus rechtsverj344hrter Zeit entstandenen Schaden. Ihre Anspr374che aus den Geldanlagen 374bertrug sie an die Wasserwerke, der 226 wegen der langj344hrigen Anlageform 226 relativ geringe R374ckkaufwert betrug rund 475.000 Euro. 6 Das Landgericht ist von einer gewerbsm344337igen Begehungsweise der Angeklagten ausgegangen und hat die Strafen f374r jede Tat dem Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 StGB entnommen. Innerhalb dessen hat es zu ihren Guns-ten vor allem das fr374he und von ernsthafter Reue getragene Gest344ndnis, ihre Bem374hungen um die Schadensregulierung, die Belastung durch die ausf374hr-liche Presseberichterstattung, die im privaten Bereich f374r die Angeklagte ein-getretenen Erschwernisse 226 gesundheitliche Beeintr344chtigungen und die Abwendung der Familie 226 sowie ihre Unbestraftheit gewertet. Als strafer-schwerende Gesichtspunkte haben insbesondere die sich aus der Vielzahl der Taten ergebenden negativen Schl374sse auf ihre Einstellung gegen374ber den verletzten Rechtsg374tern, die eine hohe kriminelle Energie offenbarende umsichtige Planung, die Gef344hrdung der beruflichen Entwicklung ihrer dama-ligen Kollegin S. und der Gesamtschaden der Wasserwerke Ber374cksich-tigung gefunden. 7 - 6 - Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Strafkammer nach der jeweiligen Schadensh366he differenziert und in den 16 F344llen des Betruges jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten, im 334brigen in drei F344llen jeweils eine solche von sieben Monaten und in den 374brigen F344llen jeweils die Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verh344ngt. Ausgehend von einem 204engen funktionellen Zusammenhang223 der Taten hat sie trotz Ber374ck-sichtigung des langen Zeitraums der Delinquenz einen straffen Zusammen-zug der Strafen f374r angemessen erachtet. Weiterhin hat sie der Angeklagten eine g374nstige Kriminalprognose gestellt und im Hinblick auf ihre Reue, die Bem374hungen zur Schadenswiedergutmachung und die au337ergerichtlich erlit-tenen Nachteile besondere Umst344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB ange-nommen. 8 9 2. Die vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie die Entscheidung zur Aussetzung der Vollstre-ckung sind nach Ma337gabe der insoweit eingeschr344nkten revisionsgerichtli-chen Pr374fungskompetenz (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 226 5 StR 86/05) nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die nach 247 267 Abs. 3 S344tze 1 und 4 StPO bestimmenden Erw344gungen bezeich-net und rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen. a) Es ist auszuschlie337en, dass es einseitig nur mildernde Faktoren bedacht h344tte, da es ausdr374cklich auch die strafsch344rfenden Gesichtspunkte in den Blick genommen hat. Die Ber374cksichtigung der mildernden Strafzu-messungsfaktoren l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 10 Die Beanstandung der mildernden Ber374cksichtigung des Gest344ndnis-ses der Angeklagten geht fehl. Nach dem festgestellten Nachtatgeschehen tr344gt die Annahme eines nicht allein prozesstaktischen Erw344gungen ge-schuldeten Gest344ndnisses, welches ungemindert zu Gunsten der Angeklag-ten ber374cksichtigt werden durfte, ohne weiteres. Auch die strafmildernde Be-wertung der Bem374hungen um Schadenswiedergutmachung ist rechtsfehler- 11 - 7 - frei, insbesondere zeigen die zugrundeliegenden Erw344gungen keine L374cken auf. Vielmehr erl344utert das Landgericht die Differenz zwischen dem R374ck-kaufwert der Geldanlagen und der Schadenssumme vor allem als Folge der langfristigen Bindung der Geldanlagen. Dabei ist auch in den Blick genom-men worden, dass nur der Teil des Schadens 374berwiegend ausgeglichen werden konnte, der durch die ausgeurteilten Taten entstanden ist, und dieser Ausgleich nicht durch pers366nlichen Verzicht, sondern durch die angelegte Beutesumme erfolgte. Schlie337lich l344sst auch die mildernde Ber374cksichtigung einer besonderen Belastung der Angeklagten durch ein hohes Interesse der Medien an dem Verfahren keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Wertung 5). Es versteht sich von selbst, dass dieser vom Land-gericht festgestellte Umstand eine Angeklagte belastend einsch374chtert und beeindruckt, die aus einfachsten Verh344ltnissen stammt, die infolge der Auf-deckung der von ihr nicht f374r besonderen Luxus missbrauchten Taten in viel-f344ltiger Weise 226 gesundheitlich, famili344r, wirtschaftlich 226 empfindliche St366run-gen ihres bislang als geordnet empfundenen Lebens erfahren hat und die auch deshalb in besonderem Ma337e Reue und Scham 374ber ihr Tatverhalten empfindet. Ob der Einwand der Revisionsf374hrerin zur angeblichen Nichtber374ck-sichtigung verj344hrter Taten 374berhaupt prinzipiell berechtigt ist, kann dahin-stehen. Denn das Landgericht hat entgegen diesem Einwand erkennbar Ta-ten aus rechtsverj344hrter Zeit in die Bewertung des Gesamtverhaltens der An-geklagten einbezogen, soweit diese Schl374sse auf die Tatschuld zulassen, und hat die zu verh344ngende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt ange-passt (vgl. hierzu BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20). Es hat der Angeklagten auch den 226 im Rahmen der Urteilsfeststellungen (UA S. 8, 30, 44) ber374cksichtigten, wenngleich nicht bezifferten 226 Schaden aus rechtsver-j344hrter Zeit angelastet. Dies wird belegt durch den Verweis auf den 204erwirkten Gesamtschaden223 (UA S. 52), w344hrend die Urteilsgr374nde in anderem Zusam-menhang ausdr374cklich erkennen lassen, wenn allein der durch die 204verfah-rensgegenst344ndlichen223 Taten (UA S. 49, 51) verursachte Verm366gensnachteil 12 - 8 - in Bezug genommen werden soll. Die Strafkammer hat die verj344hrten Taten auch unter ausdr374cklicher W374rdigung der hierdurch erzielten 204nicht unerheb-lichen223 (UA S. 44) Bereicherung f374r den Schluss herangezogen, die ausgeur-teilten Taten seien nicht mehr ma337geblich durch ein Nachsicht verdienendes Absicherungsbed374rfnis motiviert gewesen. Eine noch st344rkere Gewichtung der verj344hrten Taten war von Rechts wegen nicht geboten, w344re vielmehr sogar bedenklich gewesen, zumal das durch die Verj344hrung belegte, durch Zeitablauf geschwundene Strafbed374rfnis bei der Strafzumessung ganz ma337-geblich zu beachten ist (vgl. BGH NJW 1985, 1719, 1720; G. Sch344fer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 372). b) Auch die Gesamtstrafenbildung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat innerhalb des durch 247 54 StGB vorgegebenen Rahmens bei der erforderlichen Gesamtschau (BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 7, 10, 11) die bestimmenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei erkennbar gemacht (BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 5). Soweit die Revisionsf374hrerin in diesem Zusammenhang beanstandet, die Strafkammer habe die Abwand-lung der Begehungsweise nicht beachtet, zeigt dies keinen Rechtsfehler auf. Die Einbeziehung der Kollegin S. ist bei der Einzelstrafbildung straf-sch344rfend ber374cksichtigt worden; dass die Strafkammer diesen Umstand bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht mehr ausdr374cklich benannt hat, gibt kei-nen Anlass zur Besorgnis, sie habe ihn 374berhaupt nicht mehr gewertet (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Tatumst344nde 17). Der Senat verkennt nicht, dass die erkannte Gesamtstrafe bei dem Gesamtgewicht der Taten au337erordent-lich ma337voll ist. Sie ist aber noch nicht unvertretbar milde und daher nicht allein ihrer Bemessung wegen vom Revisionsgericht zu beanstanden. 13 c) Schlie337lich ist die Strafaussetzung zur Bew344hrung rechtsfehlerfrei, insbesondere auch die Auffassung der Strafkammer, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Strafe nicht. Mit R374cksicht auf die angef374hrten Milderungsgr374nde und den Umstand, dass es sich bei der Angeklagten um eine 204ganz unten stehende Angestellte ohne eigene Befug- 14 - 9 - nisse223 gehandelt habe, durfte das Landgericht davon ausgehen, dass das Vertrauen der Bev366lkerung in die Unverbr374chlichkeit des Rechts durch die Strafaussetzung nicht ersch374ttert werden w374rde (vgl. hierzu BGHR StGB 247 56 Abs. 3 Verteidigung 19). 3. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten (247 301 StPO) sind nicht ersichtlich. 15 Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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