BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 270/14 vom 15. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 beschlossen: Die Revision des A ngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet w ird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und w e- gen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete und auf die Verle t- zung materiellen sowie formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten war lediglich der Anrechnungsmaßstab für die durch den Angek lagten erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf allerdings Folgendes: 1. In Einklang mit der Auffassung der Rev ision war in Bezug auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Neumünster vom 13. Februar 2009 am Tag der Urteilsverkündung (13. Februar 2014) Tilgungsreife eingetreten. Sonderreg e- lungen für die Berechnung des Fristenlaufs enthält das Bundeszentralregiste r- gesetz nicht. Die §§ 42, 43 StPO beanspruchen lediglich Geltung für strafpr o- 1 2 - 3 - zessuale Fristen (vgl. KK/Maul, StPO, 7. Aufl., § 43 Rn. 6), denen die zentralr e- gisterrechtlichen Tilgungsfristen indessen nicht zugeordnet werden können. Demgemäß sind die allgemeinen Re gelungen der §§ 186 ff. BGB heranzuzi e- hen, an denen grundsätzlich auch das öffentlich e Recht zu messen ist (vgl. GmS - OGB, Beschluss vom 6. Juli 1972 GmS - OGB 2/71, BGHZ 59, 396, 397; BGH, Beschluss vom 24. November 1987 5 AR Vollz 6/87, BGHSt 35, 107, 1 10 f.). Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht an ein Ereignis oder einen in den Lauf des Tages fallenden Zei t- der Unterzeichnung des Strafbefehls, war der 13. Februar 2009 nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB in die Frist einzurechnen. Demnach hat die Fünfjahresfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG mit Ablauf des 12. Februar 2014 geendet. 2. Das daraus resultierende Verwertungsverbot des § 51 A bs. 1 BZRG gefährdet den Bestand des Urteils jedoch letztlich nicht. Die Strafkammer hat den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt lediglich als eines von mehreren Anzeichen herangezogen, die die Richtigkeit der Aussage des Geschädigten unterstützten ( UA S. 11). Die von Realdetails geprägte und konstante Au s- sage des Geschädigten (UA S. 10) wurde jenseits dessen in zentralen Teilen bestätigt durch die Bekundungen der Sicherheitskraft, die die Flucht zweier T ä- ter beobachtete und Schüsse wahrnahm, sowi e die Aussage des zum Tatort gerufenen Polizeibeamten namentlich zum Zustand des Zimmers des Opfers. Dem Opfer wurde auch über dessen Betreuer, der dies und die Gesamtu m- stände bestätigte, Ende des Jahres 2009 eine Geldzahlung für eine später ta t- sächlich er e- boten und ausgezahlt. Hinsichtlich des geraubten Mobiltelefons wurden für den Zeitraum nach der Tat Verbindungsdaten zu dem Angeklagten nahestehenden Personen festgestellt. 3 - 4 - Im Blick auf diese Beweislage kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer die Aussage des Opfers als unglaubhaft gewertet hätte und der Schuldspruch abweichend ausgefallen wäre, wenn der genannte Strafbefehl nicht herangezogen worden wäre. Gleiches gilt für den Strafa usspruch. Denn nicht zum Nachteil des Angeklagten gewichtet (vgl. UA S. 22, 23); es ist ausg e- schlossen, dass sie den Angeklagten milder beurteilt hätte, wenn sie ihn als gänzlich unb estraft behandelt hätte. Basdorf Sander Schneider Dölp König 4
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