ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR270.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 270/18 vom 10. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2018 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag der Veru rteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. Januar 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Landgericht hat gegen die Verurteil te namentlich wegen schwerer Brandstiftung und mehrfacher versuchter schwerer Brandstiftung eine Gesam t- freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Ihre hiergegen gerichtete und auf Rügen der Verletzung formellen sowie materiellen Rechts ge stützte Revision hat der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 3. Septe m- ber i- gen Stand bezüglich der Revisionsbegrü und dem Senat eine Abschrift des Antrags übermittelt. 1. Zur Entscheidung ist nicht das Landgericht, sondern nach § 46 Abs. 1 StPO der Bundesgerichtshof berufen. 1 2 - 3 - 2. Folgendes Geschehen liegt zugrunde: Mit einer Verfahrensrüge hatte der Verteidiger beanstandet, dass das U r- teil ausweislich des Protokolls nicht in öffentlicher Hauptverhandlung verkündet worden sei. In der Verhandlungsniederschrift ist insoweit vermerkt: 24 Uhr bis 13 : 30 U hr zur Beratung z urück und erschien wieder um 13: 30 Uhr zur Verkündung. Die Hauptverhandlung wurde während der Verlesung der U r- t eilsformel von 13:31 Uhr bis 13: 32 Uhr unterbrochen. Das Urteil wurde durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitt eilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe Auf die durch die Revision erhobene Verfahrensrüge hin hat das Lan d- gericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten das Hauptverhandlungsprot o- a- tung zurück und erschien wieder um 13:30 Uhr zur Verkü n- dung. Das Gericht begann mit der Verkündung des Urteils. Die Verl e- sung des Urteilstenors wurde durch die Vorsit zende unterbr o- chen und die Hauptverhandlung von 13:31 Uhr bis 13:32 Uhr unterbrochen. Nach erneutem Erscheinen des Gerichts im Si t- zungssaal wurde das Urteil sodann durch vollständige Verl e- sung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des w e- sentlich Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 19. Juni 2018 die Verwerfung der Revision beantragt. Der vorgenannten Beanstandung sei durch die Protokollberichtigung die Grundlage entzogen. Der Sena t hat die Revision 3 4 5 6 - 4 - mit nicht weiter begründetem Beschluss vom 31. Juli 2018 als offensichtlich unbegründet verworfen. Auf die nach Einlegung der Revision erhobene Beschwerde des Verte i- digers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. Mai 2018 hat das Br a n- denburgische Oberlandesgericht diesen am 20. August 2018 aufgehoben. Nach seiner Auffassung genügte das Berichtigungsverfahren nicht den für Konstellationen der sog enannten e- nat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2 3. A p- ril 2007 GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 316 ff.) statuierten Vorgaben. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. a) Die Verurteilte hat keine Frist versäumt. Sie hat die Revision vielmehr innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit mehreren ausgeführten Verfahrensrügen und der ebenfalls ausgeführten Sachrüge begründet. b) Soweit sich der Verteidiger darauf beruft, in der Rechtsprechung des Rügeverkümmerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revision s- begründungsfrist zur Nachholung einer Verfahrensrüge ausnahmsweise zu g e- währen sei, wenn allein aufgrund des Inhalts der Protokollberichtigung ein Rechtsfehler g eltend gemacht werden solle (vgl. BGH, Beschluss vom 23. A u- gust 2006 1 StR 466/05, NJW 2006, 3582, 3587; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 271 Rn. 26c; MüKo - StPO/Valerius, 2016, § 274 Rn. 55), kann dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn betreffend die ergänzte Verhandlungsniederschrift rügt der Verteidiger keinen Verfahrensfehler. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 7 8 9 10 - 5 - c) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine (weitere) Ausnahme dann gerechtfertigt sein kann, wenn in den betr offenen Fällen ein Bericht i- gungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird und das nicht b e- richtigte Protokoll einen Verfahrensfehler ergibt. Denn ein derartiger Fall, mithin r die Revision der Verurteilten zugrunde gelegt hat, hier nicht gegeben. aa) Schon durch die (unberichtigte) Verhandlungsniederschrift ist nä m- lich nicht bewiesen (§ 274 Satz 1 StPO), dass das Urteil während einer Unte r- brechung der Hauptverhandlung verk ündet wurde. Der Inhalt der Verhan d- lungsniederschrift ist der Auslegung zugänglich (st. Rspr., vgl. etwa BGH, B e- schluss vom 2. Oktober 1985 2 StR 377/85, NJW 1986, 2063, 2064 mwN; Urteil vom 5. Mai 2004 2 StR 492/03, NStZ - RR 2004, 237). Im Protokoll is t festgehalten, dass die Verhandlung nach Abbruch der Verlesung der Urteil s- formel für einen ex akt begrenzten Zeitraum (von 13: 31 bis 13 : 32 Uhr) unterbr o- chen war. In einem darauf folgenden Absatz ist protokolliert, dass die Urteil s- formel verlesen und das Urt eil begründet wurde. Daraus ergibt sich mit hinre i- chender Deutlichkeit, dass die Verlesung der Urteilsformel und die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der gegenständlich umfangreichen U r- teilsgründe nicht etwa während der einminütigen Unterb rechung der Hauptve r- handlung erfolgt sind. Für die Andeutung des Verteidigers, dies könne zumi n- dest für die Verlesung der Urteilsformel zutreffen, fehlt nach dem Protokoll je g- licher Anhaltspunkt. bb) Auch wenn man von einer Unklarheit des Protokolls aus gehen wü r- de, ergäbe sich nichts anderes. Dann wäre dessen Beweiskraft entfallen, w o- raufhin der tatsächliche Ablauf in freier Beweiswürdigung zu klären wäre (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 274 Rn. 17 f. mit zahlreichen Nachweisen). Aus 11 12 13 - 6 - den dienstlichen Ä ußerungen der Vorsitzenden und der Protokollführerin d e- nen die Instanzverteidigerin im Anhörungsverfahren nicht entgegengetreten ist geht hervor, dass das Urteil in öffentlicher Hauptverhandlung verkündet wu r- de. Sie finden überdies ihre Bestätigung in der Gegenerklärung der Staatsa n- waltschaft. Darin bekundet der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft seine Unterbrechung der Hauptverhandlung verkündet wurde. Dementsprechend ist r- h- rensfehler jedenfalls nicht nachgewiesen, kann vielmehr sogar ausgeschlossen werden. cc) Nach alledem besteht kein Bedürfnis, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen den Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 45 f.; Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 44 Rn. 7b mwN) zur Vermeidung ans onsten unwiederbringlicher Rechtsnachteile der Verurteilten zuzulassen. 4. Der Fall gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis: In den Fällen der sog enannten Beachtlichkeit einer Protokollberichtigung im Rahmen der erhobenen Verfa h- rensrüge zu prüfen, dem Revisionsgericht zugewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 GSSt 1/06, aaO; Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 271 Rn. 26b mwN). Verfolgt der Beschwerdeführer wie hier und wie in aller Regel nicht Zwecke , die über das Angriffsziel der erhobenen Verfahrensrüge hi n- ausgehen, wird eine Beschwerde gegen de n Berichtigungsbeschluss nach § 304 Abs. 1 StPO mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig erhoben werden können (zutreffend Meyer - Goßner/Schmitt, aaO). Dies ist auch zur 14 15 16 - 7 - Vermeidung von unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit nicht hinnehmb a- ren divergierenden Entscheidungen in den verschiedenen Rechtszügen ang e- zeigt. Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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