5 StR 27/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Juli 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug, des ve r - suchten Betruges, des Subventionsbetruges und der vorsätzlichen Verletzung der Insolvenzantragspflicht schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten veru r - teilt wird. 1. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten nach der Urteilsformel des a n - gefochtenen Urteils wegen Beihilfe zum Betrug, Betrug, Subventionsbetrug und wegen vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht zu einer G e - - 3 - samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Davon a b - weichend ergeben die Urteilsgrnde, daû wegen versuchten Betruges (UA S. 44) und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt werden sollte. Das Fassungsversehen im Schuldspruch kann der Senat entspr e - chend der Wertung in den Urteilsgrnden berichtigen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil das Landgericht whrend der ganzen Hauptverhan d - lung von einer Versuchstat ausgegangen ist (UA S. 44). In weiterer Überei n - stimmung mit dem Generalbundesanwalt hat der Senat den Rechtsfo l - genausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO abg e - ndert (vgl. BGH, Beschl. vom 19. November 1993 2 StR 586/93) und auf die von der Wirtschaftsstrafkammer begrndete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (UA S. 47) erkannt. Die weitergehende Revision ist aus den Grnden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2002 unbegrndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf den geringfgigen Teilerfolg des Rechtsmittels verbleibt es bei der von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgegeb e - nen Kostenentscheidung. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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