5 StR 27/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. März 2004in der Strafsachegegenwegen Steuerhehlerei - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Essen vom 2. September 2003 nach § 349Abs. 4 StPO dahingehend geändert, daß der Angeklagtewegen Steuerhehlerei in dreizehn Fällen verurteilt ist.Das weitergehende Rechtsmittel wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Die Berichtigung des Schuldspruchs erfolgt wegen eines bereits vomLandgericht erkannten und in den Urteilsgründen erörterten, aber nicht be-richtigten offensichtlichen Versehens.Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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